Pflicht zur Einstellung von Menschen mit Behinderung (Umgang mit Arbeitgeber)

steven, Berlin, Thursday, 10.10.2013, 15:15 (vor 3856 Tagen)

Hallo Allerseits,

da bei uns, trotz Integrationsverinbarung, Einsicht in die Vermittlungsaufträge der AfA und anderen Bemühungen unsererseits, keine Fortschritte zum Thema "Pflicht zur Einstellung nach §71 gibt, überlegen wir uns den bzw. die Beauftragten des Arbeitgebers eine Ordnungswirdrigkeit nach §156 anzuzeigen.
Meine Fragen:
Hat da jemand mit Erfahrung und sowas schon einmal durchgezogen>
Wir sind eine Firma mit zwei Werken und zwei Beauftragten des Arbeitgebers. Würden dann Beide eine Ordnungswidrigkeitsanzeige bekommen oder nur Einer>

Im Voraus vielen Dank für die Hilfe

Viele Grüße
Steven

Pflicht zur Einstellung von Menschen mit Behinderung

hackenberger, Thursday, 10.10.2013, 15:31 (vor 3856 Tagen) @ steven

Hallo,

grundsätzlich ist für ein Unternehmen stets nur 1 BASchwb zuständig. Wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, kann der AG für jeden Betrieb einen BASchwb bestellen. Wenn dann aber nur in einem Betrieb AN eingestellt werden, kann nur der für diesen Betrieb zuständige BASchwb hier in der Verantwortung sein.

Weiter, ein OWI Verfahren setzt rechtswidriges Handeln vorraus. Wenn also der AG zum einen stets die freien Stellen der Agentur meldet und die Nichterfüllung der Pflichtquote daran scheitert, dass sich eben keine geeigneten und/ oder keine bestgeeignetesten Bewerber melden/ finden handelt der AG rechtmäßig und dem BASchwb wäre keine Pflichtverletzung vorwerfbar.

Hier wäre daher eher der BR gefordert im Rahmen seiner Mitbestimmung bei Einstellungen zu handeln und sofern der AG hier gegen seine Pflichten aus dem SGB IX verstößt die Zustimmung zur Einstellung zu verweigern. Aber auch hier gilt als Vorrausetzung die Anmerkungen aus dem vorherigen Absatz.

Man kann hier ggf eine positive Änderung bekommen in dem man zB im Rahmen der Zusammenarbeit mit Berufsförderungs-/ bildungswerken diesen Praktikantenplätze anbietet. So haben dann beide Seiten, AG und Betroffene, die Möglichkeit des "Kennenlernens". Damit die Chance "unverbindlich" feststellen zu können, passen wir dauerhaft zusammen. Dann kann dann am Ende eine Einstellung sich daraus ergeben.

Pflicht zur Einstellung von Menschen mit Behinderung

WWSchilla, Bremen / Niedersachsen, Friday, 11.10.2013, 11:17 (vor 3856 Tagen) @ hackenberger

Hallo an Alle,


» Hallo,
»
» grundsätzlich ist für ein Unternehmen stets nur 1 BASchwb zuständig.


Gilt hier nicht auch § 98 Beauftragter des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden.Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.

Oder stehe ich auf dem Schlauch>

Grüße

Pflicht zur Einstellung von Menschen mit Behinderung

hackenberger, Friday, 11.10.2013, 11:44 (vor 3856 Tagen) @ WWSchilla

Hallo,

» Gilt hier nicht auch § 98 Beauftragter des Arbeitgebers .....

» Oder stehe ich auf dem Schlauch>
Ja!! ;-)

Denn wir reden doch in diesen Beiträgen vom Beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten (BASchwb) § 98 SGB IX

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