Amtsausübung (Allgemeines)

steven, Berlin, Wednesday, 13.11.2013, 08:02 (vor 3824 Tagen)

Hallo Allerseits,

mal eine allgemeine Frage.
Als Vertrauensperson bin ich in Urlaubs- und Krankheitsfall ja nicht im Amt. Mein Stelli übernimmt dann die "Geschäfte".
Wie sieht es aber aus wenn ich auf Dienstreise bin, z.B. Fahrt zur GBR-Sitzung oder BR-Versammlung>
Wer ist denn dann im Amt>

Für Eure Hilfe schon vielen Dank Im Voraus.

Viele Grüße
Steven

Amtsausübung

bernd52, Edemissen NS, Wednesday, 13.11.2013, 08:48 (vor 3824 Tagen) @ steven

moin moin

wenn ichs richtig verstanden habe, erklärst Du Dich als verhindert und Dein Stelli macht den Job

gruß
bernd

Amtsausübung

hackenberger, Wednesday, 13.11.2013, 09:15 (vor 3824 Tagen) @ bernd52

Hallo,

Bernd hat es richtig erklärt. Dieses trifft aber NICHT NUR bei Dienstreisen oder Gremienteilnahme zu, sondern IMMER auch wenn Du, VPSchwb, durch Mandatsausübung verhindert bist. Denn da wir eine Einpersonenvertretung sind, können wir nicht zwei Mandatstetmine zeitgleich wahrnehmen. Daher können wir dann fesstellen, dass wir für den zweiten Termin verhindert sind und den Stelli im Rahmen der Verhinderungsvertretung mit ins Boot nehmen.

Es gibt nur die eine kleine Einschränkung, der zweite Termin muss nicht terminierbar sein. Also zB. weil zwei Koll. unabhängig eine Beratung benötigen geht idR nicht, da idR terminierbar.

Wichtig auch: Entscheiden, also die Verhinderung feststellen muss und kann immer nur die SchwbV in diesen Fällen. Es tritt also im Gegensatz zu Urlaub und Krankheit, keine "automatische" Verhinderung ein. Diese so unterstellt das BAG tritt nur bei Urlaub und Krankheit ein. So die hier analoge Rechtsprechung für BR. Hier müsste dann die VPSchwb ausdrücklich ihre Nichtverhinderung feststellen.

Amtsausübung

steven, Berlin, Wednesday, 13.11.2013, 10:54 (vor 3824 Tagen) @ hackenberger

Hallo zwei Bernd`s :-)

ist es aber nicht so, dass ich in Erfüllung meines Mandates auf Dienstreise befinde und somit das Mandat ausfülle>
Ich selber melde mich ja nicht verhindert, da ich ja erreichbar bin und Entscheidungen oder Anfragen dann auch verschoben werden könnten>

Nicht falsch verstehen, mein Stelli ist gut und kann das, es geht mir nur ums Prinzip, bzw. die Vorgehensweise der PA in der Zukunft.

Danke nochmal an Alle & Gruß

Steven

Amtsausübung

hackenberger, Wednesday, 13.11.2013, 14:31 (vor 3824 Tagen) @ steven

Hallo Steven,

also auch Dienstreise ist ein Grund der Verhinderung. Also kann hier der Stelli zum Einsatz gebracht werden. Doch es ist kein muss. Die VPSchwb stellt eigenverantwortlich ihre mögliche Verhinderung fest.

Liegt ein Grund vor, der von der Gesetzgebung als möglicher Verhinderungsgrund angesehen wird, die VPSchwb sich aber als nichtverhindert ansieht und den Stelli somit nicht zum Einsatz kommt, darf sich daraus kein Nachteil für die Betroffenen (Schwb/Gleichgestellte) ergeben. Denn dann könnte es als Mandatspflichtverletzung eingestuft werden.

» Nicht falsch verstehen, mein Stelli ist gut und kann das, es geht mir nur
» ums Prinzip, bzw. die Vorgehensweise der PA in der Zukunft.
Ich verstehe es nicht falsch. Meine Hinweise auch nur, weil ein leider zu oft die Situation gibt, wo die Zusammenarbeit der VPSchwb und der Stelli leider nicht optimal klappt und die VPSchwb versucht den Stelli möglichst von der Wahrnehmung des Mandates abzuhalten versucht.

Die PA kann also die Verhinderungsvertretung des Stelli nicht mit dem Hinweis, die VPSchwb ist tel. erreichbar blocken. Dieses wäre dann Mandatsbehinderung.

Man hat zum einen ggf nicht alle Unterlagen zur Hand und den Kopf mit anderen Dingen voll. Man kann auch einfach auf die bestehende BAG Rechtsprechung zB. (BAG v. 23.8.1984 – 2 AZR 391/83) verweisen.

Das Thema ist auch wichtig, da durch die Wahrnehmung der Verhinderungsvertretung für den Stelli der besondere Kündigungsschutz im Mandat bzw der nachwirkende (1 Jahr) besondere Kündigungsschutz aktiviert wird. Bei Verhinderung wegen Krankheit und Urlaub zB gilt die Verhinderungsvertretung für den gesamten Zeitraum und nicht nur für ggf anfallende Sitzungszeiten. Es ist jedoch immer besser, wenn man in solchen Zeiten dann auch tatsächlich Mandatstätigkeiten wahrnimmt. Denn bisher gibt es hierzu nur BAG Urteile welche sich auf Ersatzmitglieder des BR beziehen. Betreffend Stelli der SchwbV gab es bisher noch keine BAG Entscheidungen, daher zur Sicherheit der Hinweis mit dem Wahrnehmen des Mandates.

Kontextlink:
Verhinderung (hier zwar betreffend BR, doch es gilt analog mindestens auch für VPSchwb)

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