Mitbestimmung bei Einstellungen (Einstellung)

heido, Hessen, Monday, 25.11.2013, 11:51 (vor 3812 Tagen)

Erst einmal ein großes und freundliches Hallo an alle hier im Forum.

Seit einiger Zeit war ich nur eifriger Mitleser ( und so habe ich einiges gelernt).
Nun tritt bei uns folgende Frage auf, die ich trotz intensiver Suche nicht ausreichend beantwortet sehe:

Wenn in einem Einstellungsverfahren der Arbeitgeber einen nicht schwerbehinderten Bewerber einem behinderten vorzieht und einstellt, kann
dann die SBV in irgend einer Weise , event. sogar gerichtlich, den Arbeitgeber zwingen den behinderten Bewerber einzustellen>
Voraussetzung ist natürlich, dass die Eignung beider Bewerber gleichzusetzten ist.

Vielen Dank
schon mal im vorraus für euere Antworten
Heido

Mitbestimmung bei Einstellungen

hackenberger, Monday, 25.11.2013, 12:00 (vor 3812 Tagen) @ heido

Hallo,

sofern der AG nicht gegen ein Gesetz verstößt, ist der AG frei in seiner Entscheidung. Die SchwbV hat ja auch "nur" das Recht der Stellungnahme gem. § 95 Abs. 2 und die Rechte aus § 81 Abs 1 Satz 5 ff SGB IX.

Einer Einstimmung zustimmen muss nur BR/PR.

Ach ja,
» Seit einiger Zeit war ich nur eifriger Mitleser ( und so habe ich einiges gelernt).
Schön, dass es hilft ;-)

PS: Bitte ergänze Dein [link=http://www.schwbv.de/forum/user.php>id=2420]Profil[/link] um "Gesetz, Anzahl der Schwerbehinderten"

Mitbestimmung bei Einstellungen

WoBi, Tuesday, 26.11.2013, 12:57 (vor 3811 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

im öffentlichen Bereich gibt es z.B. im Bayerischen Personalvertretungsgesetz nach Artikel 40, Absatz 2, 2. Halbsatz BayPVG die Möglichkeit des Stimmrechts der Schwerbehindertenvertretung. Damit kann die Schwerbehindertenvetretung bereits bei der Abstimmung zur Einstellung nach Artikel 75 BayPVG im Personalrat nach den gesetzlichen Regelungen mitbestimmen.
Ob es ein derartiges Landesgesetz in Hessen gibt, ist mir nicht bekannt. Im Bundespersonalgesetz ist eine Abstimmung der SBV nicht vorgesehen. Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt es ebenfalls kein Stimmrecht der SBV.

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml>showdoccase=1&doc.id=jlr-PersVGBY1986rahmen

--
Gruß
Wolfgang

Mitbestimmung bei Einstellungen

Nedo, Bayern, Wednesday, 27.11.2013, 14:06 (vor 3810 Tagen) @ WoBi

Hallo,

das würde ja bedeuten, dass die Schwerbehindertenvertretung, dass Recht hat mit Abzustimmen wenn es z. Bsp. um eine Einstellung bzw. Umsetzung handelt in einem Bereich (Referat) wo schon Schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigt sind.

Oder liege ich da falsch>>

Es gilt für unsere Behörde das Bayerische Personalvertretungsgesetz.

Viele Grüße

Nedo

Mitbestimmung bei Einstellungen

hackenberger, Wednesday, 27.11.2013, 18:30 (vor 3809 Tagen) @ Nedo

Hallo Nedo,

» Oder liege ich da falsch>>
Ja, da leigst Du falsch!

Art. 40 BayPVG

(2) Bei Beschlüssen, die überwiegend Beschäftigte im Sinn von Art. 58 Abs. 1 betreffen, haben die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Stimmrecht; dies gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend.

Lese auch hier Stimmrecht der Schwerbehindertenvertretung!

Zwei Beispiele!

Ein Recht darauf mitabzustimmen besthet zB wenn ein Schwerbehidnerter versetzt werden soll.

Kein Recht darauf mitabzustimmen besthet besteht auch immer in Fällen welchen der AG die SchwbV nicht nach § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligen muss. Also zB wenn der AG eine Führungskraft in einem Bereich einstellen oder dorthin versetzen möchte in dem auch Schwbs arbeiten.

Da Du ja in dem Geltungsbereicht des BayPVG wohl im Mandat bist, hast Du ja auch einen entsprechenden Kommentar zur Hand bzw kannst beim PR dort Einsicht nehmen und dort nachlesen.

PS: Das Thema hatten wir hier auch schon ;-)

Mitbestimmung bei Einstellungen

Nedo, Bayern, Thursday, 28.11.2013, 06:14 (vor 3809 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

OK, hab verstanden.

Besten Dank.

Viele Grüße
Nedo

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