Gültigkeit von Beschlüssen bei fehlerhafter Einladung (Umgang mit BR / PR)

rollo, Tuesday, 10.12.2013, 09:39 (vor 3800 Tagen)

Hallo liebe User,

mich beschäfigt seit ca. 2 Wochen eine Begebenheit die mich nicht mehr loslässt.

Meine dringlichste Frage dazu lautet wie folgt;
Sind Beschlüsse des PR bei nachweisbar fehlerhafter Einladung der Mitglieder rechtskräftig>

Die Geschichte dazu möchte ich kurz schildern um den Bezug zur SBV zu verdeutlichen.

Der PR hat einer Personalmaßnahme nicht zugestimmt weil die SBV von Seiten des AG nicht ins Bewerbungsverfahren involviert und die schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurden. Eine Woche später hat der Vorstand des PR die Mahnahme wieder auf die Tagesordnung gesetzt und in veränderter Besetzung des Gremiums einen anderen (gegensätzlichen) Beschluss am letzten Tag vor Fristablauf mit mehreren Gegenstimmen herbeigeführt. Alle Argumente (Verstoß gegen die §§ 81 und 82) von Seiten der SBV wurden vom PR ignoriert. Von Seiten des PR wurde aus dem PersVG zitiert wonach der PR einer Maßnahme zustimmen kann auch wenn dabei gegen Gesetze verstoßen wird.
Aus meiner Sicht eine zweifelhafte Wahrnehmung der Amtspflicht bzw. Amtsaufgaben einiger PR-Mitglieder.
Dadurch dass sich durch ein Aussetzen einer Maßnahme keine Fristverlängerung ergibt und auch keine Einigung mit dem PR erzielt werden konnte, "durfte " der AG, mit tatkräftiger Unterstützung des PR, eine nicht gesetzeskonform durchgeführte Personalmaßnahe vollziehen.
Wiederum eine Woche später stellte sich heraus, dass bei der Sitzung in der der erste Beschluss zurück genommen und der zweite Beschluss dazu gefasst wurde, nachweisbar fehlerhaft zur PR-Sitzung eingeladen wurde. Für ein ordentliches Mitglied, welches sich im Urlaub befand, wurde kein Ersatzmitglied geladen. Eine (sehr) kurze Entschuldigung des PR-Vorstandes zum Versäumnis, ohne nachvollziehbare Begründung (wir haben es vergessen), wurde dargebracht und danach sofort zur Tagesordnung übergeganegen.

Ergänzend möchte ich noch mitteilen, dass es meinem AG durch diese oder ähnliche Beschlüsse, mit kräftiger Unterstützung durch den PR, sehr leicht gemacht wird die SBV zu ignorieren und damit die Rechte schwerbehinderten Menschen mit ausdrücklicher Zustimmung des PR untergaben kann.

Für Eure Beiträge möchte ich mich im Voraus bedanken und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
rollo

Gültigkeit von Beschlüssen bei fehlerhafter Einladung

hackenberger, Tuesday, 10.12.2013, 10:07 (vor 3800 Tagen) @ rollo

Hallo,

idR können bei Ladungsmangel keine gültigen Beschlüsse gefasst werden. Ungültige Beschlüsse können ggf im Nachgang durch ordnungsgemäße Beschlüsse geheilt werden, sofern sie noch keine Außenwirkung erziehlt haben.

Doch die Ungültigkeit muss im Rahmen einer Klage durch Klageberechtigte durch ein ArbG/ VG festgestellt werden.

Doch hier sind folgende Fragen:
1. Warum hast Du nicht mit § 92 Abs 2 SGB IX reagiert>
2. Warum hast Du nicht den 2 Beschluß nicht mit § 95 Abs 4 SGB IX ausgesetz> Denn der PR hat ja offenbar diesen Vorgang nach der Zustimmungsverweigerung durch den PR erneut zur Mitbestimmung bekommen und behandelt.
3. Wenn hier auch gegen die Pflicht des AG betreffend Beteiligung bei Bewerbungen Schwerbehinderter, also § 81 Abs 1 iVm § 95 Abs 2 SGB IX verstoßen wurde, hast Du hier gehandelt> Wenn NEIN, warum nicht>

Was eine SchwbV wie und besonders im öffentlichen Dienst, wenn Beamte hier gesetzwidrig handeln unternehmen kann, haben wir ja mehrfach hier behandelt.

Das auch auf den Seiten hier zu findende Urteil betreffend der Zustimmungsverweigerung bei Verstoß gegen § 81 SGB IX ist eine BAG Entscheidung, eine vergleichbare des BVerfG Entscheidung ist mir nicht bekannt. Weiter, besagt die BAG Entscheidung, BR kann/ darf Zustimmung verweigern, nicht MUSS verweigern,

Wenn hier gegen § 82 SGB IX gehandelt wurde, kann der Betroffene ja u.a. auch wegen Verstoß gegen § 1 AGG klagen.

Gültigkeit von Beschlüssen bei fehlerhafter Einladung

rollo, Tuesday, 10.12.2013, 11:06 (vor 3800 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard

vielen Dank für die schnelle Antwort.

» 1. Warum hast Du nicht mit § 92 Abs 2 SGB IX reagiert>
Ich denke du meinst den § 95 Abs. 2>
Durch meine Argumentation (§ 95 Abs. 2) wurde dieser Maßnahme vom PR beim ersten Beschluss nicht zugestimmt. Während der Erörterung mit dem AG legte ich alle "Misstände" offen dar.

» 2. Warum hast Du nicht den 2 Beschluß nicht mit § 95 Abs 4 SGB IX
» ausgesetz> Denn der PR hat ja offenbar diesen Vorgang nach der
» Zustimmungsverweigerung durch den PR erneut zur Mitbestimmung bekommen und
» behandelt.
Der PR hat die Maßnahme noch nicht wieder an den AG zurück gesandt weil die Abstimmung aus Sicht des PR-Vorstandes nicht das "richtige" Ergebnis erzielte und die Mitbestimmungsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Sitzungstag der folgenden Sitzung war gleichzeitig der letzte Tag vor Fristablauf. Daher hat es aus meiner Sicht keinen Sinn gemacht den erneuten Beschluss, nach Rücknahme des ersten Beschlusses, auszusetzen da sich keine Fristverlängerung ergibt.

» 3. Wenn hier auch gegen die Pflicht des AG betreffend Beteiligung bei
» Bewerbungen Schwerbehinderter, also § 81 Abs 1 iVm § 95 Abs 2 SGB IX
» verstoßen wurde, hast Du hier gehandelt>
Ich habe dem AG alle Verstöße mitgeteilt und die Rücknahme der Maßnahme gefordert um ein gesetzeskonformes Bewerbungsverfahren einzuleiten. Die Antwort des AG lautete " ich bin hier nur einem Sozialpartner (PR) verpflichtet Antworten zu geben"!!!!!.
Dadurch dass der PR im ersten Beschluss der Maßnahme nicht zugestimmt hat, bin ich davon ausgeangen, dass die Gesetzesverstöße im Einigungsstellenverfahren behandelt werden. Das aber der PR am letzten Tag der Frist seine Entscheidung zurück nimmt und einen gegenteiligen Beschluss dazu fasst, war für mich im Vorfeld nicht erkennbar. Ich bekam wie alle anderen erst während der Sitzung Kenntnis davon.

» Was eine SchwbV wie und besonders im öffentlichen Dienst, wenn Beamte hier
» gesetzwidrig handeln unternehmen kann, haben wir ja mehrfach hier
» behandelt.
Beamte sind in diesem Fall nicht betroffen.

Weiter, besagt die BAG Entscheidung, BR kann/ darf Zustimmung
» verweigern, nicht MUSS verweigern,
.... und genau darauf zieht sich der PR zurück.

» Wenn hier gegen § 82 SGB IX gehandelt wurde, kann der Betroffene ja u.a.
» auch wegen Verstoß gegen § 1 AGG klagen.
Es handert sich hierbei um eine inzwischenzeit interne Bewerberin (befristeter Vertrag), die diesen Weg nicht gehen will/kann und eine Bewerberin in Ausbildung bei uns.

Viele Grüße
rollo

Gültigkeit von Beschlüssen bei fehlerhafter Einladung

hackenberger, Tuesday, 10.12.2013, 12:11 (vor 3800 Tagen) @ rollo

Hallo Rollo,

klar, § 95 Abs 2 SGB IX.

Weiter, da der PR ja den Beschluss neu behandelt und gefasst hatte, hättest Du diesen aussetzen können, dem AG dieses mitteilen und auch seine Maßnahne wegen der Verstöße §§ 81, 82 iVm § 95 Abs 2 SGB IX ebenfalls für bis zu 7 Tage aussetzen können.

Wäre ein deutliches Zeichen zu mindest.

Dann hätte der PR erklären müssen, warum er in der 7 Tagefrist hier keinen gültigen Beschluß gefasst hat. Der PR wäre dann in den Fristablauf gefallen.

Alles wäre dann auch ein gutes Thema für eine SchwbV Info und Schwb Versammlung.

PS, was sagen denn due PRM dessen Beschluß, Votum missachtet wurde.

Anmerkung: Einigungsstelle hätte es hier nicht gegeben. Der AG hätte sich die verweigerte Zustimmung vom Gericht ersätzen lassen müssen. Ob dieses erfolgt wäre, ist fraglich. Aber auf alle Fälle hätte der Richter dem AG einiges deutlich erklärt.

Fordere hier den BASchwb, § 98 SGB IX auf seinen Pflichten nachzukommen. Erkläre Ihm sonst ggf., dass Ihm persönlich ein deutliches Bußgeld gem. § 156 Abs 1 SGB IX droht.

Gültigkeit von Beschlüssen bei fehlerhafter Einladung

rollo, Tuesday, 10.12.2013, 13:12 (vor 3800 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

ich werde nochmals gründlich darüber nachdenken und ggf. mein "Verhalten" anpassen.

» Dann hätte der PR erklären müssen, warum er in der 7 Tagefrist hier keinen
» gültigen Beschluß gefasst hat.
Sind die Beschlüsse rechtskräftig oder von anderen außer den betroffenen schwerbehinderten Bewerbern anfechtbar> Für mich stellt sich die Situation noch nicht eindeutig dar.

» PS, was sagen denn due PRM dessen Beschluß, Votum missachtet wurde.
Einige sind außer sich, es gab sogar Rücktrittsgedanken. Auf Grund der Neuwahlen im nächsten Jahr will man die Zähne zusammen beißen und auf das nächste Jahr hoffen.

» Anmerkung: Einigungsstelle hätte es hier nicht gegeben. Der AG hätte sich
» die verweigerte Zustimmung vom Gericht ersätzen lassen müssen.
Es gab bisher sehr sehr wenige Ablehnungen einer Maßnahme, aber wenn dann gab es erst eine Einigungsstelle und danach kam das Gericht ins Spiel.

» Fordere hier den BASchwb, § 98 SGB IX auf seinen Pflichten nachzukommen.
» Erkläre Ihm sonst ggf., dass Ihm persönlich ein deutliches Bußgeld gem. §
» 156 Abs 1 SGB IX droht.
Genau das versuche ich schon evigen Zeiten. Hier besteht nur die Schwierigkeit, das der Verhandlungspartner der Dienststelle auch der Beauftragte des AG in einer Person ist.

Viele Grüße
rollo

Gültigkeit von Beschlüssen bei fehlerhafter Einladung

hackenberger, Tuesday, 10.12.2013, 14:47 (vor 3800 Tagen) @ rollo

Hallo Rollo,

» ich werde nochmals gründlich darüber nachdenken und ggf. mein "Verhalten"
» anpassen.
Optimieren ist nie schlecht ;-)


» Sind die Beschlüsse rechtskräftig oder von anderen außer den betroffenen
» schwerbehinderten Bewerbern anfechtbar> Für mich stellt sich die Situation
» noch nicht eindeutig dar.
Beschlüsse anfechten können Bewerber nicht.
Ob sie rechtskräftig sind kann nur das Gericht entscheiden. Bis zu einer ggf negativen Entscheidung gelten sie aber.
Ein AN kann ggf nur den AG verklagen, wenn er hier seine Rechte verletzt sieht. Dann würde ggf auch in diesem Verfahren die rechtmäßigkeit des Beschlusses geprüft, wenn es rechtsrelevant wäre.

» PS, was sagen denn die PRM dessen Beschluß, Votum missachtet wurde.
» Einige sind außer sich, es gab sogar Rücktrittsgedanken.
Man kann auch jetzt noch einen anderen PRV wählen. Es muss nur ein TOP auf die TO. Wie dieses erfolgt kann man im Gesetz nachlesen. Rücktritt ist der falsche Weg.

» Anmerkung: Einigungsstelle hätte es hier nicht gegeben. Der AG hätte
» sich die verweigerte Zustimmung vom Gericht ersätzen lassen müssen.
» Es gab bisher sehr sehr wenige Ablehnungen einer Maßnahme, aber wenn dann
» gab es erst eine Einigungsstelle und danach kam das Gericht ins Spiel.
Der Rechtsweg ist hier im Gesetz fest vorgegeben. Der sieht bei Zustimmungsverweigerung die Ersetzung durch ein Gericht vor. Oder unterlassen der Maßnahme.

» Fordere hier den BASchwb, § 98 SGB IX auf seinen Pflichten nachzukommen.
» Erkläre Ihm sonst ggf., dass Ihm persönlich ein deutliches Bußgeld gem. §
» 156 Abs 1 SGB IX droht.
» Genau das versuche ich schon evigen Zeiten. Hier besteht nur die
» Schwierigkeit, das der Verhandlungspartner der Dienststelle auch der
» Beauftragte des AG in einer Person ist.
Auch da kann man, muss man wenn reden nicht hilft handeln.

Gültigkeit von Beschlüssen bei fehlerhafter Einladung

rollo, Wednesday, 11.12.2013, 07:24 (vor 3799 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

» Man kann auch jetzt noch einen anderen PRV wählen. Es muss nur ein TOP auf
» die TO. Wie dieses erfolgt kann man im Gesetz nachlesen. Rücktritt ist der
» falsche Weg.

Die Rücktrittsgedanken gab es nur unter den Mitgliedern des PR, nicht unter den Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand war es die den ersten Beschluss nicht akzeptierten und mit ihrer (nicht sachbezogenen) Argumentation, bei veränderter Besetzung des Gremiums, für einen sehr knapp ausgefallenen zweiten Beschluss sorgten.

Viele Grüße
rollo

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