Wahlrecht in WfbM (Wahlen)

Ikarus53, Niedersachsen, Wednesday, 11.12.2013, 11:37 (vor 3799 Tagen)

Hallo allerseits,

ich habe da ein spezielles Problem das sich mir mit dem Durcharbeiten eines Fachbuches zur Wahl der SbV aufgetan hat.
Ich bin Schwerbehindertenvertreter in einer Einrichtung die sich u.A. mit Werkstätten und Wohnheimen, überwiegend um körperlich und geistig behinderte oder psychisch kranke Menschen kümmert. Gewählt wurde ich 2010 von den angestellten behinderten Mitarbeitern (Betreuungspersonal usw).
Nun wird in diesem Fachbuch aber auf ein BAG Urteil vom 26.07.201 verwiesen, wonach schwerbehinderte Menschen wahlberechtigt sind, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in einem privatwirtschaftlichen Berufsbildungswerk teilnehmen. Für mich entsteht nun die Frage inwieweit dieses Urteil auf Menschen mit Behinderung übertragbar ist, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind>
Das BAG führt hier aus: „Der Begriff Beschäftigung wird in § 94 Abs.2 SGB IX in einem wei-ten Sinne verwendet und setzt weder einen Arbeitsplatz noch ein Arbeitsverhältnis voraus. Die Rehabilitanden, die im Rahmen einer Rehamaßnahme unter entsprechender Anleitung eine wie auch immer geartete Tätigkeit im Betrieb verrichten, sind deshalb im Betrieb beschäftigte Menschen.“

Wahlrecht in WfbM

hackenberger, Wednesday, 11.12.2013, 13:35 (vor 3799 Tagen) @ Ikarus53

Hallo,

» ich habe da ein spezielles Problem das sich mir mit dem Durcharbeiten eines
» Fachbuches zur Wahl der SbV aufgetan hat.
» Ich bin Schwerbehindertenvertreter in einer Einrichtung die sich u.A. mit
» Werkstätten und Wohnheimen, überwiegend um körperlich und geistig
» behinderte oder psychisch kranke Menschen kümmert. Gewählt wurde ich 2010
» von den angestellten behinderten Mitarbeitern (Betreuungspersonal usw).
Also, den dort aktiv Wahlberechtigten.

» Nun wird in diesem Fachbuch aber auf ein BAG Urteil vom 26.07.201
» verwiesen, wonach schwerbehinderte Menschen wahlberechtigt sind, die an
» Maßnahmen zur Rehabilitation in einem privatwirtschaftlichen
» Berufsbildungswerk teilnehmen. Für mich entsteht nun die Frage inwieweit
» dieses Urteil auf Menschen mit Behinderung übertragbar ist, die in einer
» Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind>
Dieses Urteil ist hier betreffend dem Personekreis den Du woll meinst nicht anwendbar.

Die Behindertenwerkstätten haben für die "Betreuten" ja eine eigenständige Interessenvertretung, nicht aber SBV-Wahlrecht. Deren Interessenvertretung ist m.W. der "Werkstattrat" nach § 139 ff SGB IX.
Kapitel 12 - Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 136 - 144)

Nur das angestellte schwerbehinderte Betreuungspresonal ist wahlberechtigt für eine Schwerbehindertenvertretung nach § 94 SGB IX.

» Das BAG führt hier aus: „Der Begriff Beschäftigung wird in § 94 Abs. 2 SGB
» IX in einem weiten Sinne verwendet und setzt weder einen Arbeitsplatz noch
» ein Arbeitsverhältnis voraus. Die Rehabilitanden, die im Rahmen einer
» Rehamaßnahme unter entsprechender Anleitung eine wie auch immer geartete
» Tätigkeit im Betrieb verrichten, sind deshalb im Betrieb beschäftigte
» Menschen.“
Ja, alles so richtig!

Die hier im Urteil angesprochenen Schwerbehinderten, sind eben nicht die "Insassen" welche im § 139 Abs. 3 SGB IX als Wahlberechtigte zum Werkstattrat aufgeführt sind.

Das BAG Urteil gilt aber zB auch in Betrieben und den dort beschäftigten Schwerbehinderten und deren Wahlrecht. Hier gilt der Grundsatz, es bedarf für das Wahlrecht nicht zwingend eines Arbeitsvertrages zu dem AG des Betriebes in dem der Schwerbehinderte arbeitet. Denn der Wortlaut des § 94 Abs. 2 SGB IX lautet "Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen"

Wahlrecht in WfbM

Ikarus53, Niedersachsen, Wednesday, 11.12.2013, 14:23 (vor 3799 Tagen) @ hackenberger

Danke für die schnelle und sehr hilfreiche Antwort.

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