Entfristung (Einstellung)

Charly, Baden-Württemberg, Monday, 16.12.2013, 17:16 (vor 3794 Tagen)

Hallo,

Es geht eine Entfristung im Zusammenhang mit § 81 SGB IX.

Ich sehe bei einer Entfristung immer einen freien Arbeitsplatz für den der Arbeitgeber eine Prüfpflicht hat. Aktuell hat unser Arbeitgeber bei einer Entfristung eventuell vergessen bei der AfA zu prüfen und die Zustimmung beim BR nach § 99 beantragt.
Der Betriebsrat hat in der letzten Sitzung seine Zustimmung vertagt, weil der Arbeitgeber nicht glaubhaft machen konnte, dass er bei der AfA die Stelle geprüft hat.
Der Arbeitgeber hat sogleich die fehlende Prüfung nachgeholt oder wiederholt.
In §81 SGB IX fordert der Gesetzgeber eine frühzeitige Prüfung!
Kann die Entfristung bzw. Einstellungsprozess überhaupt noch geheilt werden.
Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen.
Vielen Dank schon mal.

Mfg. Charly

Entfristung

hackenberger, Monday, 16.12.2013, 17:39 (vor 3794 Tagen) @ Charly

Hallo,

ja, eine Entfristung ist wie eine Einstellung zu behandeln. Es ist aber auch eine reine interne Besetzung eines freien Arbeitsplatzes.

Bei geplanter ausschließlicher interner Besetzung sehen viele (ich auch) eine Meldung dieses Arbeitsplatz an die AfA für nicht erforderlich an. Denn, es wird ggf nur bei einem dort gemeldeten arbeitsuchenden Bewerber eine Chance auf einen Arbeitsplatz geweckt der NIE erfüllt wird. Es wird also nur ein Verwaltungsaufwand betrieben, der letztlich aber keinem externen eine Chance auf Einstellung ermöglicht. Dazu gibt es auch Urteile auch ein BAG Urteil des 1. Fachsenates. Aber es gibt auch andere Rechtsmeinungen. Sie gehen davon aus, dass auf Grund einer eingehenden Bewerbung auf Grund der Meldung an die AfA der AG ggf bereit ist eine zusätzliche Einstellung vorzunehmen.

Leider ist das Gesetz hier, also der § 81 Abs. 1 SGB IX nicht so eindeutig wie es schöne wäre.

Bei euch hat der AG auf Grund der Tatsache der Verweigerung der Zustimmung des BR die Meldung wohl ja nachgeholt.

Darauf hin hat der BR wohl oder will der Besetzung (Entfristung) zustimmen was er kann und darf. Der BR darf auch bei klarem Verstoß gegen den § 81 Abs. 1 SGB IX einer Einstellung zustimmen. Das BAG hat nur entschieden, der Gesetzesverstoß gibt dem BR das Recht der Zustimmungsverweigerung nicht die Pflicht der Zustimmungsverweigerung.

PS: Es gibt aber auch eine LAG Entscheidung, da hatte ein AG eine reine interne Besetzung geplant dann aber doch eine Spontanbewerbung mit in die Auswahl einbezogen. Damit war es keine reine interne Besetzung mehr.

Ach ja, Prüfung und Meldung an die AfA sind zwei getrennte Schritte. Denn die Prüfung ist ja auch ggf wichtig bei der Frage, ist es ggf für einen bereits beschäftigten Schwerbehinderten einen optimaleren Arbeitsplatz. Dann könnte man den bereits Beschäftigten versetzen und dessen Arbeitsplatz ausschreiben und neu besetzen

Entfristung

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 16.12.2013, 18:24 (vor 3794 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard
»
» Bei geplanter ausschließlicher interner Besetzung sehen viele (ich auch)
» eine Meldung dieses Arbeitsplatz an die AfA für nicht erforderlich an.
» Denn, es wird ggf nur bei einem dort gemeldeten arbeitsuchenden Bewerber
» eine Chance auf einen Arbeitsplatz geweckt der NIE erfüllt wird. Es wird
» also nur ein Verwaltungsaufwand betrieben, der letztlich aber keinem
» externen eine Chance auf Einstellung ermöglicht. Dazu gibt es auch Urteile
» auch ein BAG Urteil des 1. Fachsenates. Aber es gibt auch andere
» Rechtsmeinungen.
Auch diese anderen Meinungen sind durch ein BAG-Urteil gestützt, nämlich des 9. Senats (noch unter Düwell). Dieses Urteil verlangt die Anfrage bei der AA auch bei internen Verfahren (BAG 17.8.2010, 9 AZR 839/08 ab Rn. 33):
[link=http://]http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py>Gericht=bag&Art=en&sid=0856de4ac96dec1e3e05a4e4b2adf052&nr=14691&pos=0&anz=1[/link]
Das BAG widerspricht ausdrücklich der Vorinstanz, die die Nichteinschaltung der AA für "bedeutungslos" erklärt habe, da der Kläger nicht arbeitslos gewesen sei.

--
&Tschüß

Wolfgang

Entfristung

hackenberger, Monday, 16.12.2013, 18:56 (vor 3794 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

ja, ich habe ja auf unterschiedliche Rechtsmeinungen und Urteile hingewiesen. Ich kenne auch die Aussage und Stellung von Franz Josef Düwell dazu. Auch in seiner neusten der 4. Auflage zum LPK bekräftigt er seine Sicht der Pflicht der Meldung.

Hier hat der AG ja auch die Meldung nachgeholt, also somit seine Pflicht erfüllt.

Es ändert weiter auch im Ergebnis sich nicht zwingend etwas. Denn selbst wenn eine Bewerbung eingeht, muss der AG ja niemanden zusätzlich einstellen. Er muss in der Privatindustrie diesen noch nicht einmal zum Vorstellungsgespräch einladen. Es bleibt somit nur Verwaltungsaufwand und ggf ein enttäuschter Bewerber.

Entfristung

Charly, Baden-Württemberg, Tuesday, 17.12.2013, 14:27 (vor 3793 Tagen) @ hackenberger

Hallo Wolfgang,
der Arbeitgeber hat zwar seine Pflicht erfüllt aber eben nicht "frühzeitig" wie es § 81 fordert!

Hallo Bernhard,
natürlich werden Hoffnungen geweckt die bei internen Stellenausschreibungen immer enttäuscht werden, wenn bei der AfA geprüft werden muss.
Deshalb werde ich mein Recht, bei internen Ausschreibungen, zukünftig nicht mehr einfordern.

Mann muss trotzdem aufpassen, dass Arbeitgeber über den Weg der befristeten Einstellung, zusammen mit einer Entfristung, die Anfragen bei der AfA unterlaufen.
Bewerbungen schwerbehinderter Menschen auf befristete Stellen sind eben weniger attraktiv.

Danke für eure Hilfe
Charly

Entfristung

hackenberger, Tuesday, 17.12.2013, 15:11 (vor 3793 Tagen) @ Charly

Hallo Charly,

die SchwbV und der BR sollte sich den Satz 6 des § 81 Abs 1 SGB IX ansehen und die Umsetzung beachten und verlangen!

6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an.

Also, als BR ist ja bekannt wann Befristungen auslaufen oder ggf Stellen frei werden. Zu diesem Zeitpunkt, also bei Wissen das ein Arbeitsplatz frei wird der wieder besetzt werden soll, hat diese Prüfung nach § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX zu erfolgen. Dieses auch vor JEDER Besetzung, also ggf beim gleichen Arbeitsplatz auch mehrfach. Eine pauschale Aussage der Eignung durch den AG ist nicht zulässig. Dazu gibt es Rechtsprechung, welche wir hier auch schon aufgeführt hatten.

Somit sind beide Interessensvertretungen sehr frühzeitig einzubinden und können dann auch darauf achten, dass die Meldung an die AfA erfolgt.

Gerade auf diesen Satz 6 des § 81 Abs. 1 SGB IX habe ich schon so oft hingewiesen. Dieser macht für die SchwbV auch bei § 81 Abs. 1 den Weg zum § 156 Abs. 1 SGB IX auf! Denn die Nichtmeldung kann ja nur die AfA sanktionieren.

Entfristung

Charly, Baden-Württemberg, Wednesday, 18.12.2013, 08:40 (vor 3793 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

Eine pauschale Aussage der Eignung durch den AG ist nicht zulässig.
Dazu gibt es Rechtsprechung, welche wir hier auch schon aufgeführt hatten.

Kannst Du mir bitte einen Link dazu mitteilen.
Danke!

MFG. Charly

Entfristung

hackenberger, Wednesday, 18.12.2013, 12:24 (vor 3793 Tagen) @ Charly

Hallo Charly,

muss einmal suchen, wenn ich es finde werde ich es Herrn Semmler zum Einstellen unter Urteile geben.

Doch es geht ganz klar auch aus dem Gesetz hervor. Ich empfehle Dir die neuste 4. Auflage des LPK von Herrn Düwell (siehe Startseite). Dort in der Kommentierung des § 81 SGB IX, ist es deutlich beschrieben.

Weiter, immer wenn im Gesetz steht, verpflichtet und/ oder muss und hat zu beteiligen, gibt es kein abweichen. Dann können ggf die genannten Mitarbeitervertretungen die Umsetzung auch per ArbG erzwingen.

Siehe auch: jurisPR-ArbR_36_2012, Anmerkung 4
Wann beginnt die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, wenn
freie Stellen zu besetzen sind>
Anmerkung zu LArbG Mainz, Beschluss vom 28.06.2012, 10 TaBV 4/12
von Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.

und

Forum B
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung schon vor der Stellenausschreibung>
Anmerkung zu LAG Mainz, Beschluss vom 28.06.2012 – 10 TaBV 4/12

Entfristung

Charly, Baden-Württemberg, Wednesday, 15.01.2014, 13:02 (vor 3765 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard;

Mein Arbeitgeber sieht für sich seine Prüfpflicht mit der Anfrage bei der AfA als erledigt an.
Seine Meinung: Mit der Info an die AfA hat er seine Pflicht erfüllt, ob und wann eine Reaktion von der AfA bzw. einem Bewerber kommt, darauf hat er keinen Einfluss, eine Pflicht zum Warten gibt es nicht!
Er ist weiter der Meinung, die Arbeitsplätze die er ausschreibt sind immer auch für schwerbehinderte Menschen geeignet, daher ist eine weitere Prüfung nicht notwendig. Die Beteiligung bzw. Anhörung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich

Gruß Charly

Entfristung

hackenberger, Wednesday, 15.01.2014, 17:46 (vor 3764 Tagen) @ Charly

Hallo Charly,

der AG liegt mit seiner Aussage betreffend der Prüfungspflich ob geeignet falsch. Er darf nicht hier mit der Aussage alle sind geeignet kommen. Denn es gbt die unterschuedlichsten Behinderungen und Auswirkungen und gleiches bei Hilfsmittel. Auch ändern sich ggf stets Arbeuitsabläufe und -Umfeld.

Wurde aber alles auch schon geschrieben. Somit bleibt es nun nur, willst Du es hinnehmen oder klagen.

Wue schon erwähnt, beschaffe Dir due neue 4 Auflage des Kommentsres von Herrn Prof. Düwell, dort ist es auch alles beschrieben.

Entfristung

Charly, Baden-Württemberg, Thursday, 16.01.2014, 16:18 (vor 3763 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

Die Stellungnahme meines Arbeitgebers wollte ich hier kundtun um über die Argumentation Kreativität von Arbeitgebren zu informieren.

Ich denke ich hatte Deine Hinweise zur Prüfplicht und meine Möglichkeiten dazu verstanden. Danke!

Im letzten Monatsgespräch habe ich auf meine nächste Schritte in der Sache hingewiesen und im Anschluss mir dazu juristische Hilfe organisiert.
Am Montag habe ich zunächst einen unverbindlichen Telefonkontakt zu einem mir bekannten Rechtsanwalt.

MFG Charly

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