Einladung zur SBV-Wahl vorrangig durch GSBV? (Wahlen)

sandunika, Baden-Württemberg, Wednesday, 18.12.2013, 21:43 (vor 3792 Tagen)

Hallo Zusammen,

aufgrund einer Teilabspaltung hat der abgespaltene Betrieb mit 16 sbMA keine SBV mehr.

Hier steht nun eine Neuwahl an.

Zur Wahlversammlung können einladen (aufgeführt unter Wahlen):
drei Wahlberechtigte
• der Betriebs- oder Personalrat
• das zuständige Integrationsamt
In dieser Versammlung kann ein Wahlvorstand gewählt werden, der die Wahl der Schwerbehindertenvertretung veranlasst.

Ist im Unternehmen eine GSchwbV vorhanden, ist diese vorrangig berechtigt eine Wahl zur örtlichen SchwbV einzuleiten.
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Wo finde ich, dass die GSchwbV vorrangig berechtigt ist, eine Wahl einzuleiten, hierzu habe ich nichts gefunden (auch nicht in den Kommentaren Knittel bzw. Lachwitz). (unter https://www.verdi-bub.de/service/wahlen/schwv_wahl/ablauf/vor_wahl/faq/#c1993 wird gesagt, nur die GSchwV sei hierzu berechtigt - kann ich pers. so nicht nachvollziehen).

Was ist unter vorrangig zu verstehen>
Was, wenn die GSchwV aus Zeitgründen nicht kann - Delegation an die stell.GschbW oder an den örtl. BR>

Vielen Dank.

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LG
Sandunika

Einladung zur SBV-Wahl vorrangig durch GSBV?

hackenberger, Wednesday, 18.12.2013, 22:26 (vor 3792 Tagen) @ sandunika

Hallo,

die vorrangige Zuständigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass die GSBV in Betrieben ohne SchwbV die Rechte/ Pflichten und Aufgaben wie eine örtliche SchwbV dort wahrnimmt nach § 97 SGB IX.

Somit gelten auch betreffend Wahlen die Regelungen für Betriebe mit SchwbV.

Diese muss ja in diesen Betrieben die Wahlen/Folgewahlen einleiten, also hier zur Wahlversammlung einladen, da ja wohl vereinfachtes Wahlverfahren zur Anwendung kommt.

Die GSchwbV hat hier also die Pflicht zur sofortigen Einleitung der Wahl. Also Einladung zur Wahlversammlung. Genau so stets auch im Knittel sowie der Wahlbroschüre der Integrationsämter. Eine lange Diskussion dazu mit genauen Rechtsgrundlagen und Quellennachweisen von 2010 gibt's beispielsweise in diesem Forum unter
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=10471#p10477]www.schwbv.de/forum[/link]

Fazit: Es handelt sich damit nicht um einen Betrieb ohne/ohne zuständige SchwbV.

Einladung zur SBV-Wahl vorrangig durch GSBV?

sandunika, Baden-Württemberg, Thursday, 19.12.2013, 11:22 (vor 3792 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

vielen Dank für Deine Antwort.

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LG
Sandunika

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