unterschiedliche Leistungsfähigkeit gleich honorieren (Allgemeines)

sbv-ratschlag, Sunday, 22.12.2013, 20:44 (vor 3788 Tagen)

Hallo zusammen,

in unserem Betrieb gibt es jährlich 12 Monatsgehälter. Zusätzlich wird ein Bonus bezahlt, wenn man das mit dem Vorgesetzten im Vorjahr vereinbarte Arbeitsziel erreicht hat. Bei 100%iger Zielerreichung bekommt man auch den vollen Bonus.

Als diese Bonus-Betriebsvereinbarung (BV) mit dem BR ausgearbeitet wurde, gab es noch keine SBV. Die GL ist der Meinung, dass es auch Personen gibt, die mehr als 100% ihrer Ziele erreichen können. Bezahlt werden kann dies natürlich nur, wenn andere aus dem Budgettopf weniger als 100% erhalten. Die aktuelle BV soll nun überarbeitet werden.

Da es Menschen mit Handicaps bei uns gibt (sbM und gM), die nicht die Selben Leistungsfähigkeiten haben, wie Menschen ohne Handicaps, müssen die schwerbehinderten Menschen anders bewertet werden, um nicht benachteiligt zu werden. Es kann sein, dass ein gesunder Mensch 100 Arbeitsvorgänge pro Tag schafft, während jemand mit Handicap nur 80 erzielt. Die Bonushöhe muss aber identisch sein.

Hat jemand eine Idee, wie man die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Menschen mit und ohne Handicap in der überarbeiteten Bonus-Betriebsvereinbarung berücksichtigen kann und wie man es formuliert> Eine Integrationsvereinbarung gibt es nicht und kann nicht zur gleichen Zeit erarbeitet werden wie die Bonus BV. Eine Integrationsvereinbarung ist zurzeit nicht geplant

Vielen Dank im Voraus

sbv Ratschlag

unterschiedliche Leistungsfähigkeit gleich honorieren

hackenberger, Sunday, 22.12.2013, 22:58 (vor 3788 Tagen) @ sbv-ratschlag

Hallo,

das Thema hatten wir hier auch schon. Man findet es also mit der Suche!

Versuche die Begriffe:
Leistungsentgelt
Leistungsvergütung
Leustungsorientierte Bezahlung
Zielvereinbarung

und lese mal [link=http://www2.solingen.de/C12573970064AAF0/html/F3383B9203D05D03C12573A30040488D>OpenDocument]hier![/link]

Fazit:
Es gilt der Grundsatz, auch Schwerbehinderte müssen 100% Leistung bringen, doch können diese 100% sich von den 100% der Nichtbehinderten unterscheiden, was sich aber nicht nachteilig auswirken darf. Das Ganze ist dann Thema des § 81 Abs. 4 und § 95 Abs 2 SGB IX und ggf ein Thema für Mittel aus der SchwbAV. Also Ziele müssen behindertenbedingte Einschränkungen beachten. Dürfen also nicht konträr zu diesen sein und müssen in der Regelarbeitszeit erreichbar sein.

Die SchwbV muss hier vollumfänglich eingebunden werden und das Thema auch begleiten im Ablauf bzw bei der Umsetzung. Bedeutet auch sie muss Gelegenheit des Vergleiches mit den Zielen der Nichtbehinderten haben.

Tipp: Ist alles ganz einfach regelbar, hatte es selbst im Unternehmen positiv geregelt und umgesetzt.

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