Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst? (Einstellung)

Sima, Friday, 03.01.2014, 19:27 (vor 3776 Tagen)

Hallo,

wenn sich eine Schwerbehinderte initiativ bewirbt, ohne dass ein freier Arbeitsplatz im Sinne des 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX vorliegt, muss dann die Bewerbung gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX auch an die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich weitergeleitet werden>

Falls ja, bräuchte ich bitte Kommentarliteratur und/oder Rechtsprechung hierzu.

Ich danke im Voraus!

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

hackenberger, Friday, 03.01.2014, 22:25 (vor 3776 Tagen) @ Sima

Hallo,

» wenn sich eine Schwerbehinderte initiativ bewirbt, ohne dass ein freier
» Arbeitsplatz im Sinne des 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX vorliegt, muss dann die
» Bewerbung gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX auch an die
» Schwerbehindertenvertretung unverzüglich weitergeleitet werden>
Wie kommst Du auf die Idee, dass hier der AG die SchwbV nicht unverzüglich informieren müsste> Wo findest Du hier eine Einschränkung der Pflicht des AG.
Also, klar muss der AG hier unverzüglich die SchwbV vom Eingang informieren.
Es wäre dann die Aufgabe der SchwbV, den AG zu überzeugen ggf doch eine Eindtellung zu prüfen.

» Falls ja, bräuchte ich bitte Kommentarliteratur und/oder Rechtsprechung
» hierzu.
Siehe § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
Siehe u.a. auch § 81 Rn 142 SGB IX der 4. Auflage des LPK von Prof. Franz Düwell. Siehe auch Startseite.

Weiter auch § 95 Abs. 2, 2. Halbsatz Satz 3 SGB IX. "......oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ...."

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

Sima, Friday, 03.01.2014, 22:45 (vor 3776 Tagen) @ hackenberger

§ 95 Abs. 2 verweist ja auf § 81 Abs. 1.

In § 81 Abs. 1 S. 1 ist explizit von freien Arbeitsplätzen die Rede. Satz 4 müsste damit ja auch frei Arbeitsplätze meinen, oder nicht>

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

hackenberger, Saturday, 04.01.2014, 09:28 (vor 3775 Tagen) @ Sima

Hallo,

der AG muss ohne wenn und aber die SchwbV unverzüglich über vorliegende Bewerbungen Schwerbehinderter informieren, denn nur dann kann die SchwbV ihre Aufgaben und Rechte aus § 95 Abs 1 ff SGB IX wahrnehmen.

Das SGB IX oder Rechtsprechung beschränken nirgends diese Pflicht des AG darauf, dass diese Info nur bei freien Arbeitsplätzen zu erfolgen hat. Weiter ist es ja auch die Aufgabe der SchwbV den AG anzuregen ggf zusätzliche Schwerbehinderte einzustellen. Also Personalplanung an dieser Stelle. Ganz besonders, wenn der AG die Pflichtquote nicht erfüllt.

Sollte der AG dem nicht nachkommen, ihn unter Fristsetzung auffordern und dann notfalls Beschlußverfahren.

Zusatz: Gemäß § 82 SGB IX muss der AG auch Schwerbehinderte wekche sich initiativ bewerben zu Vorstellungsgesprächen einladen.

Siehe hierzu auch § 82 Rn 7 SGB IX in der 4 Auflage die SGB IX Kommentares von Prof. Dr FJ Düwell

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

Sima, Saturday, 04.01.2014, 11:34 (vor 3775 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

danke zunächst für deine ausführlichen und hilfreichen Antworten.

Könntest du mir die beiden von dir genannten Fundstellen aus dem neuen Düwell, den ich noch nicht habe, vielleicht herauskopieren> Das wäre sehr nett!

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

hackenberger, Saturday, 04.01.2014, 11:54 (vor 3775 Tagen) @ Sima

Hallo,

» danke zunächst für deine ausführlichen und hilfreichen Antworten.
Bitte!

» Könntest du mir die beiden von dir genannten Fundstellen aus dem neuen
» Düwell, den ich noch nicht habe, vielleicht herauskopieren> Das wäre sehr
» nett!
Aus der neuen Auflage kann ich es leider tech. nicht.

Doch ggf hilft Dir dieser Auszug aus der 3. Auflage des LPK:
§ 82 Rn 5
III. Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch
Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch: Nach Satz 2 hat der öffentliche Arbeitgeber sich bewerbende schwerbehinderte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch zu laden. Diese Pflicht besteht nach Satz 3 nur dann nicht, wenn dem Bewerber die persönliche oder fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der öffentliche Arbeitgeber einem schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs gewähren muss, wenn seine fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

Bedeutet: Der öffentliche AG muss auch Iniativbewerber zu Vorstellungsgesprächen einladen. Unterlässt er dieses, kann der Bewerber erfolgreich wegen Verstoß gegen § 1 AGG auf Schadenersatz, idR 3 Monatsgehälter klagen.

Weiter ist hier auch der BASchwb § 98 SGB IX in der Pflicht und rikiert ein Bußgeld gem. § 156 Abs 1 SGB IX.

Sonst hilft nut ggf kurzfristige Anschaffung oder ggf einmal in einer Buchhandlung anfragen.

Hier noch ein Auszug aus dem Knittelkommentar:

§ 81 Rn 45
Auch wenn sich schon schwerbehinderte Menschen aus eigener Initiative um eine Stelle beworben haben, soll mit der Arbeitsagentur Verbindung aufgenommen werden, um möglichst vielen geeigneten Schwerbehinderten die Chance auf einen Arbeitsplatz zu eröffnen (Neumann u. a. / Neumann Rdnr. 3). Angesichts der hohen Dauerarbeitslosigkeit unter schwerbehinderten Menschen kommt deren Eingliederung besondere Bedeutung zu. Die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit dient der Prüfung, ob arbeitslos gemeldete schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden können.

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

Sima, Saturday, 04.01.2014, 12:05 (vor 3775 Tagen) @ hackenberger

Danke!

Welche Auflage hat der zitierte Knittelkommentar>

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

hackenberger, Saturday, 04.01.2014, 12:21 (vor 3775 Tagen) @ Sima

Hallo,

» Danke!
Bitte!
» Welche Auflage hat der zitierte Knittelkommentar>
7. Auflage.


Solche Aussagen dürften aber auch jedem SGB IX Kommentar zu entnehmen sein.

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

Sima, Saturday, 04.01.2014, 12:53 (vor 3775 Tagen) @ hackenberger

Das heißt, dass auch Bewerbungen schwerbehinderter Menschen auf Arbeitsplätze, die unter § 73 Abs. 3 SGB IX fallen, unverzüglich an die Schwerbehindertenvertretung weitergeleitet werden müssen, ja> Steht dazu vielleicht auch etwas im Düwell oder Knittel> Danke!

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

hackenberger, Saturday, 04.01.2014, 14:39 (vor 3775 Tagen) @ Sima

Hallo,

» Das heißt, dass auch Bewerbungen schwerbehinderter Menschen auf
» Arbeitsplätze, die unter § 73 Abs. 3 SGB IX fallen, unverzüglich an die
» Schwerbehindertenvertretung weitergeleitet werden müssen, ja> Steht dazu
» vielleicht auch etwas im Düwell oder Knittel> Danke!

Sorry, aber deutlicher wie ALLE BEWERBUNGEN!! kann man doch nicht schreiben! Auch die Möglichkeiten bei Missachtung der Pflichten des AG bzw der Rechte der SchwbV haben wir hier nun ja auch in sehr vielen Beiträgen und unter A-Z beschrieben.

Ggf bleibt bei solcher falscher Sicht und Handlung des AG nur der Weg via Anwalt zum ArbG. Also Beschlussverfahren.

PS:
Mit Anrede lesen sich auch die weiteren Beiträge schöner ;-)

Du solltest Dir ggf doch die oder den Kommentar selbst zulegen als SchwbV. Wir können hier nur Hinweise geben und nicht jedem Fragesteller den Kommentar hier ggf Auszugsweise einstellen.

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

Sima, Saturday, 04.01.2014, 14:52 (vor 3775 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

danke für deine Antwort.

Ich habe sehr wohl Kommentierungen (Feldes sowie Müller-Wenner) und Rechtsprechung bemüht, jedoch explizit zu der Frage nichts gefunden.

Mein AG vertritt die Auffassung, dass wegen des Begriffs "Arbeitsplätze" in § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX dies auch für § 81 Abs. 1 S. 4 gilt, so dass § 73 Abs. 3 SGB IX einschlägig ist, da hier der Begriff des Arbeitsplatzes für den gesamten zweiten Teil des SGB IX definiert wird.

Ich vertrete auch die Auffassung, dass ALLE Bewerbungen an die Schwerbehindertenvertretung weitergeleitet werden müssen. Bislang habe ich dafür jedoch keine Fundstelle gefunden. Vielleicht wärst du also doch so nett und würdest mir bitte die entsprechende Fundstelle zur Verfügung stellen. Das würde mir sehr helfen.

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

Hotte, Stuttgart, Saturday, 04.01.2014, 19:09 (vor 3775 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

» Zusatz: Gemäß § 82 SGB IX muss der AG auch Schwerbehinderte wekche
» sich initiativ bewerben zu Vorstellungsgesprächen einladen.
»
» Siehe hierzu auch § 82 Rn 7 SGB IX in der
» 4
» Auflage die SGB IX Kommentares von Prof. Dr FJ Düwell

Initiativberwerbung heisst doch: ohne konkrete Stellenausschreibung.
Der Bewerber schreibt doch auf Verdacht Arbeitgeber an, so nach dem Motto: schaut euch mal meine Unterlagen an. Könnt ihr mich eventuell gebrauchen>
Ich bin der Meinung, das hier mit dem § 82 SGB IX (Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch im öD)konkrete Ausschreibungen gemeint sind.
Alles andere würde bedeuten, das Initiativbewerber zu einem Gespräch geladen werden. Das Gespräch endet dann mit dem Hinweis: Sorry, aber eine freie Stelle ist nicht vorhanden.

Das die SBV natürlich über die Bewerbung informiert werden muss, steht außer Frage. Ich habe es immer so gehalten, das ich die Bewerbungen eine Zeitlang aufbewahrt habe und bei Bedarf ( es wurde eine Stelle frei) dann in den Bewerbungsprozeß, nach Rücksprache mit dem Bewerber, eingesteuert habe.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

hackenberger, Saturday, 04.01.2014, 20:10 (vor 3775 Tagen) @ Hotte

Hotte,

Nein, hier liegst Du leider falsch.

Der öffentl. AG muss auch Initativbewerber zum Vorstellungsgespräch laden.

Der BASchwb und die SchwbV und PR haben dann ua die Aufgabe den AG zu überzeugen ggf doch eine Einstellung vorzunehmen. Dieses ganz besonders, wenn die Pflichtquote nicht erfüllt ist. Ob es dann zu einer Einstellung kommt, ist wie immer die alleinige Entscheidung des AG.

Hier ein kurzer Auszug aus der 4. Auflage des LPK.
§ 82 Rn 7 SGB IX.
Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch:
Nach Satz 2 hat der öffentl. AG sich iniativ bewrrbende ODER (also NICHT und / Anmerk. von mir) gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 zur Vermittlung von der AfA virgeschlagene schwb Menschen zu einem Vorstellungsgespräch zu laden.

Der Satz dürfte euch nun so hoffe ich deutlich genug sein. Ich hoffe ihr glaubt wenigstens Herrn Prof FJ Düwell, wenn ihr bei mir zweifelt ;-)

Weiter, unterrichtet der AG die SchwbV nicht über den Eingang einer Initativbewerbung eines Schwb, ist dieses ein Verstoß gegen § 95 Abs 2 SGB IX, mit der möglichen Folge eines Verfahrens gem § 156 Abs 1 Satz 9 SGB IX. Weiter sofern die hier handelnden bzw leider nichthandelnden Personen Beamte sind, kann hier ein Diziplinarverfahren eingeleitet werden. Dieses Thema "Diziplinarverfahren" hatte ich ja mehrfach hier behandelt, man findet es also.

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

Sima, Saturday, 04.01.2014, 20:52 (vor 3775 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

beantwortest du bitte noch die Frage aus meinem letzten Beitrag> Vielen Dank!

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

hackenberger, Saturday, 04.01.2014, 21:01 (vor 3775 Tagen) @ Sima

Hallo Sima,

ich habe doch nun alles zum Thema geschrieben, auch Hinweise auf mögliche Fundstellen und ggf den Klageweg sofern hier kein Einvernehmen gegeben ist.

Es gibt nicht für alles bereits Urteile. Doch Du kannst hier ja eines erwirken.

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

Sima, Saturday, 04.01.2014, 21:13 (vor 3775 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

der Anwalt ist bereits konsultiert. Er ist der Ansicht, dass ohne eine konkrete Fundstelle in einem Kommentar ein Beschlussverfahren zu risikoreich wäre. Er benötigt eine Kommentar-Fundstelle dafür, dass auch Bewerbungen auf Arbeitsplätze i.S.v. § 73 Abs. 3 SGB IX trotz der Bezugnahme auf einen "Arbeitsplatz" in § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX unverzüglich an die Schwerbehindertenvertretung weiterzuleiten sind. Diese findet er eigenen Aussagen nach leider nirgends...

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

hackenberger, Saturday, 04.01.2014, 23:50 (vor 3775 Tagen) @ Sima

Hallo,

also Herr Prof FJ Düwell hat mir gerade nochmals meine Aussage bestätigt.

......in Paragraf 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX steht eindeutig die Unterrichtungspflicht über jeden Eingang einer Bewerbung! 

Also, KEINE Ausnahme oder Einschränkung!

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

Sima, Sunday, 05.01.2014, 00:02 (vor 3775 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

danke für deine Anfrage an Herrn Prof. Düwell. Leider nützt das aber vor Gericht wenig. Könntest du ihn vielleicht auch nach einer Fundstelle aus einem seiner Werke fragen> Danke!

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

hackenberger, Sunday, 05.01.2014, 00:36 (vor 3775 Tagen) @ Sima

Hallo Sima,

sorry, aber das weitere wäre nun wirklich die Aufgabe des RA, dafür wird er bezahlt.

Weiter habe ich doch den § und den Satz des SGB IX erwähnt. Deutlicher, klarer geht es nun wirklich nicht.

Wenn ein Anwalt damit nicht klar kommt, sollte man sich ganz ernsthaft fragen, hat man den Richtigen. Ganz besonders wenn er nicht selbst auf due Gründe dafür wie von mir geschrieben, wie zusätzliche Einstellung und Teilzeit kommt.

PS: Für mich ist dieses Thema nun abgeschlossen.

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

hackenberger, Saturday, 04.01.2014, 20:57 (vor 3775 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

noch abschließend folgender Hinweis.

Auch wenn tatsächlich aktuell keine freie zu besetzende Stelle gegeben ist, kann man hier ggf doch zusätzliche Einstellungen ermöglichen. Das "Zauberwort" lautet dann Personal und Stellenplanung.

Also gemeinsam mit dem BR/PR beim AG anregen verstärkt den Beschäftigten Teilzeit anzubieten. Also eine Teilzeitinitiative zu betreiben. Denn oft besteht heute bei Beschäftigten ja der Wunsch von Vollzeit in Teilzeit zu wechseln.

Dadurch würde dann bei Inanspruchnahme von Teilzeit durch Beschäftigte freie zu besetzende Stellen geschaffen.

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

Hotte, Stuttgart, Saturday, 04.01.2014, 21:31 (vor 3775 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard
»
» Der öffentl. AG muss auch Initativbewerber zum Vorstellungsgespräch laden.
»

Ich werde mich jetzt also initiativ in Berlin z.B. bei der Bundestagsverwaltung, bei den einzelnen Fraktionen, beim Senat bewerben. Diese müssen mich also zu einem Vorstellungsgespräch, auch wenn keine offene Stelle frei ist, einladen.

Da es aufgrund der Entfernung mindestens 2 Tage erfordert, und die Arbeitgeber die Kosten i.d.R. übernehmen müssen, sind das dann für mich schöne 2 Tagesausflüge. Da es sich ja um eine Bewerbung um eine nichtvorhandene Stelle handelt, ist auch eine Nichteinladung aus fachlichen Gründen nicht zulässig :-)


Wie die SBV und/oder der BA im öD den Arbeitgeber zu weiteren Einstellungen "überreden" soll, bei nichtfreien Stellen, wenn der HHPL und Stellenplan verabschiedet sind, ist mir nicht ganz klar.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Initiativbewerbungen von SGB IX erfasst?

hackenberger, Saturday, 04.01.2014, 22:31 (vor 3775 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

Du solltest Dich ggf einmal vollständig infirmieren. Denn mit Deiner Annahme hier liegst Du nicht ganz richtig.

Vorstellungsgespräch: Wer trägt die Kosten>

Weiter, wenn für den AG klar zu erkennen ist, dass es sich um keine ernsthafte Bewerbung handelt, kann er ggf ohne Probleme das Risiko einer ggf drohenden Klage wegen Verstoß gegen § 1 AGG eingehen, da diese dann wenig Erfolg hat.

Auch betreffend AGG Hopping gibt es inzwischen klare Rechtsprechung.

Betreffend HHPL und Stellenplan habe ich ja den Hinweis auf verstärkte Teilzeit gegeben. Also ggf 2 x 1/2 Stelle statt 1 x 1 volle Stelle. Fazit, aus eins mach zwei.

Ich war auch PR, also sind mir auch HHPL und Stellenpläne und auch ggf mögliche bzw Möglichkeiten der Abweichungen davon nicht unbekannt. Bedeutet, nichts ist in Stein gemeiselt.

PS: Bitte doch nun nicht unsachlich werden. Eine solche Aussage von einer SchwbV :-(

Sima, ein Anwalt sollte alle aktuellen Kommentare kennen. Kann sich also selbst informieren. Dafür wird er ja bezahlt. Wir sind hier kein Forum um Anwälten die Arbeit zu erleichtetn.

Initiativbewerbungen bei nicht-öffentlichem AG

Shepherd, Thursday, 21.08.2014, 13:47 (vor 3546 Tagen) @ Sima

Hallo zusammen,

da ich nicht bei einem öffentlichen AG tätig bin und somit §82 SGB IX ausscheidet, folgende zwei Fragen zum Thema Initiativbewerbung:

1. Muss der Bewerber mit Behinderung analog zum öffentlichen AG eingeladen werden?
2. Wenn nicht: Kann der Bewerber einfach direkt abgelehnt werden, auch wenn fachlich passende interne Stellenausschreibungen vorliegen?

Danke und viele Grüße
Shepherd

Initiativbewerbungen bei nicht-öffentlichem AG

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 21.08.2014, 14:52 (vor 3546 Tagen) @ Shepherd

Hallo,
erstmal eine Bitte: Neue Frage - Neuer Thread!

> da ich nicht bei einem öffentlichen AG tätig bin und somit §82 SGB IX ausscheidet, folgende zwei Fragen zum Thema Initiativbewerbung:
> 1. Muss der Bewerber mit Behinderung analog zum öffentlichen AG eingeladen werden?
Nein, aber Unterrichtung über alle eingegangenen Bewerbungen schwerbehinderter Bewerber sowie die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit (§ 81 Abs. 1 Satz 4),

> 2. Wenn nicht: Kann der Bewerber einfach direkt abgelehnt werden, auch wenn fachlich passende interne Stellenausschreibungen vorliegen?
Wenn der AG sich entschließt bzw. aufgrund einer Initiative des BR eine oder alle Stellen erst intern ausschreibt ist dies ok.
Aber als "gute" SBV sollst du darauf hinwirken, dass der Bewerber in einen möglichen "Pool" für die nächste freie Stelle landet und somit nicht eine endgültige sondern eine momentane Absage erhält.

Ergänzend schau die doch mal unter A-Z die Themen zu Einstellung an (findest du unter E) ;-)
und den § 81 Abs. 1 Satz 3ff

PS: Leider hast du auch den ersten Beitrag im Forum "Bitte Lesen" nich gelesen ;-)

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Initiativbewerbungen bei nicht-öffentlichem AG

Shepherd, Friday, 22.08.2014, 11:27 (vor 3545 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Lieber Hans-Peter,

danke für die schnelle Antwort.

> Kann der Bewerber einfach direkt abgelehnt werden, auch wenn fachlich passende interne Stellenausschreibungen vorliegen?
> Wenn der AG sich entschließt bzw. aufgrund einer Initiative des BR eine oder alle Stellen erst intern ausschreibt ist dies ok.

Wie ist es bei externen Ausschreibungen (die der Bewerber evtl. einfach nicht beachtet hat)? M.E. sollte das keinen Unterschied machen...

> PS: Leider hast du auch den ersten Beitrag im Forum "Bitte Lesen" nich gelesen ;-)

PS: Hab ich, aber keinen Punkt "User-Daten" oder ein Feld für Anzahl der Kollegen mit Behinderung gefunden. Hab jetzt alles bei Profil eingetragen, aber evtl. könnte man für diese explizit gewünschten Angaben ja noch eigene Felder hinzufügen.

Viele Grüße
Shepherd

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