Wählbarkeit/Wahlrecht/Dienstsitz/Wahl Wahlvorstand (Wahlen)
Der Betrieb, dem ich angehöre ist eine Körperschaft des öffentliches Rechts mit einer dreistufigen Stufenvertretung auf Seiten des Personalrats (PR), so daß die Schwerbehindertenvertretung (SBV) gemäß § 97 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gleich aufgestellt sein sollte.
Im Betrieb gibt es in fünf Organisationseinheiten SBVn. Drei dieser fünf sind gleichzeitig Bezirks-SBV. Einer dieser fünf ist SBV der Hauptverwaltung und gleichzeitig Vorsitzender des Haupt-PRs und hat sich bis dato als Haupt-SBV ausgewiesen, obwohl noch nie eine derartige Wahl stattgefunden hat. Man hat mir die Vorbereitung und Organisation der Wahl quasi übergeholfen. Der Arbeitgeber teilt jedoch meine Rechtsauffassung in keinster Weise, so daß ich hier um klärende Hilfe ersuche.
Probleme ergeben sich in drei Bereichen:
1. Rechtliche Stellung der SBV
2. Dienstsitz der Haupt-SBV
3. Versammlungsgebot zur Wahl des Wahlvorstandes
1. Rechtliche Stellung der SBV
Gemäß des Mantel-Tarifvertrages meines Betriebes endet mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, ohne daß es einer Kündigung bedarf, auch das Beschäftigungsverhältnis (BVH) im Betrieb = Tag X. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift, wie sie bei anderen öffentlichen Arbeitgebern Usus ist, ist in unserem TV nicht vorgesehen, dennoch übt ein Kollege die Funktion des SBV aus, obwohl er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Begründung:
Nach § 94 Absätze 2 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) muß die Wahlberechtigung bzw. die Wählbarkeit gegeben sein und hängt als Voraussetzung hierfür am Begriff des Beschäftigten. Nach meinem Rechtsverständnis ist dies in § 4 Abs. 3 BPersVG geregelt und in Rn. 22 ff. und 33 des Kommentars zum BPersVGs Altvater/Baden/Berg etc. ausgeführt. Danach wäre der Kollege kein Beschäftigter mehr im Sinne des BPersVGs, wäre also aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und danach weder Mandatsträger noch wählbar.
Sind Ihnen weiterführende Gerichtsurteile oder konkrete juristische Auslegungen zu dieser Frage bekannt >.
2. Dienstsitz der Haupt-SBV
Der Arbeitgeber möchte den Dienstsitz einer (zukünftigen) Haupt-SBV an den Sitz der Hauptverwaltung koppeln und beruft sich dabei auf § 97 Abs. 3 SGB IX sowie auf ein Gerichtsurteil (Bundesarbeitsgericht vom 27.07.2011 7 AZR 412/10). Diesem Urteilstext vermag ich jedoch ein derartiges Direktionsrecht nicht zu entnehmen, da es sich mit Fahrtkosten zwischen Wohn- und Dienstsitz beschäftigt.
Da alle vier SBV im Betrieb bereits einen Dienstsitz haben, käme die Festlegung eines Dienstsitzes zur Hauptverwaltung einer Versetzung gleich, die jedoch nach § 96 Abs. 3 SGB IX nicht statthaft wäre.
Wie kann argumentiert werden > Gibt es Präzedenzfälle >
3. Versammlungsgebot zur Wahl des Wahlvorstandes
Der Arbeitgeber ist gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbvWO) der Ansicht, daß im förmlichen Wahlverfahren kein Versammlungsgebot zur Wahl des Wahlvorstandes besteht und die Wahlberechtigten sich in sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen, ohne eine Wahlversammlung durchzuführen.
Meines Erachtens ist dies jedoch bei einer Premiere gemäß § 1 Abs. 2 SchwbvWO erforderlich.
Sind Ihnen Gerichtsurteile oder konkrete juristische Auslegungen zu dieser Frage bekannt >.
Vielen herzlichen Dank für Ihre freundliche Unterstützung und schnelle Antwort !