Teilnahme an Sitzungen (Stellvertreter/in)

Bernd-Uwe, Wednesday, 21.01.2015, 09:33 (vor 3400 Tagen)

Hallo,
darf der gewählte Stellvertreter der SBV an Sitzungen des BR (z.b. Betr.Ausschuss etc)teilnehmen, oder darf der AG das untersagen
(auch wenn der Vorsitzende der SBV anwesend ist)?

Teilnahme an Sitzungen

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 21.01.2015, 18:29 (vor 3400 Tagen) @ Bernd-Uwe

Hallo,

wenn die SBV selbst an Sitzungen teilnimmt, gibt es für den Stelli keinen Grund, auch noch hinzugezogen werden.

Nimmt der Stelli als Vertreter der SBV teil, hat der AG nix zu untersagen.

Da Du Dein Profil (Rechtsgrundlage, Zahl der sb AN) nicht ausgefüllt hast und die Fallschilderung ziemlich "sparsam" ist, läßt sich das nicht genauer beantworten.

--
&Tschüß

Wolfgang

Teilnahme an Sitzungen

Bernd-Uwe, Thursday, 22.01.2015, 07:52 (vor 3399 Tagen) @ albarracin

z.Zt, ca. 80 anerkannte SB und ca. 130 nicht anerkannte (20-50% GDB) Vom Inhaber wird gewünscht, dass die SBV sich um ALLE kümmert(auch Pensionäre!!)Somit bin ich als
Vorsitzender gut beschäftigt und der 'Stellvertreter ist für die SBV in einem anderen Werk (14 km entfernt) tätig und vertritt mich in allen Fragen dort(Somit entfällt für mich die Fahrerei und die Sprechstunden, da er die übernimmt) Um aber auf dem aktuellen Stand zu sein, soll er an den montäglichen BR -BAS Sitzungen teilnehmen, was der AG verwehrt, da ich tw. teilnehme. Um aber den Austausch zwischen Vorsitzenden und Stellvertreter zu gewährleisten, müsste ich mehrmals im Monat in das Werk fahren um mit meinem Vertreter zu reden. Ein BR-Mitglied kommt sowieso jeden Montag zu der Sitzung, da könnte er mitfahren. Der AG argumentiert:
Der Stelli darf nur einsspringen, wenn ich verhindert bin(außer Haus/Urlaub etc.)
da sein Arbeitsplatz während dieser Zeit nicht besetzt ist.

Teilnahme an Sitzungen

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 22.01.2015, 09:29 (vor 3399 Tagen) @ Bernd-Uwe

Hallo,


auch wenn wieder einige aufschreien: Dir fehlt es offensichtlich an elementarsten Grundkenntnissen und die Antwort von Heinrich hast Du anscheinend auch nicht gelesen

z.Zt, ca. 80 anerkannte SB und ca. 130 nicht anerkannte (20-50% GDB)

"nicht anerkannte" interessieren grundsätzlich nicht. Wobei sich die Frage stellt, wieso AN mit GdB 50 "nicht anerkannt" sind ? Weiterhin frage ich mich, ob Du schon mal was von Gleichstellung gehört hast und ob Du die AN mit GdB 30 oder 40 darauf hinweist und bei der Antragstellung unterstützst, wie es Dein gesetzlicher Auftrag wäre.

Vom Inhaber wird gewünscht, dass die SBV sich um ALLE kümmert(auch Pensionäre!!)

Weihnachten ist zwar gerade vorbei, aber wünschen kann sich der AG natürlich jetzt auch noch Vieles. Bloß hat die Betreuung von Pensionären und "nicht anerkannten" behinderten überhaupt nichts mit Deiner gesetzlichen Zuständigkeit zu tun, wie er in § 95 Abs. 1 SGB IX beschrieben ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__95.html
Sowohl der AG als auch Du riskieren evtl. sogar strafrechtliche Konsequenzen, wenn der AG Dir Daten von Beschäftigten oder Pensionären ohne deren ausdrückliche vorherige Einwilligung zugänglich macht, die nicht in Deinen gesetzlichen Zuständigkeitsbereich fallen.

Somit bin ich als
Vorsitzender gut beschäftigt und der 'Stellvertreter ist für die SBV in einem anderen Werk (14 km entfernt) tätig und vertritt mich in allen Fragen dort(Somit entfällt für mich die Fahrerei und die Sprechstunden, da er die übernimmt)

Was als ständige Heranziehung bei 80 zu betreuenden AN gem. § 95 Abs. 1 Satz 4 komplett rechtswidrig ist.

Um aber auf dem aktuellen Stand zu sein, soll er an den montäglichen BR -BAS Sitzungen teilnehmen, was der AG verwehrt, da ich tw. teilnehme.
An Sitzungen, an denen Du teilnimmst, hat der Stelli grundsätzlich nichts zu suchen.
Um aber den Austausch zwischen Vorsitzenden und Stellvertreter zu gewährleisten, müsste ich mehrmals im Monat in das Werk fahren um mit meinem Vertreter zu reden.

Falsch !
Du mußt Dich selbst um diesen zweiten Betrieb kümmern, solange Du insgesamt unter 100 "Schäfchen" bist.

Ein BR-Mitglied kommt sowieso jeden Montag zu der Sitzung, da könnte er mitfahren. Der AG argumentiert:
Der Stelli darf nur einsspringen, wenn ich verhindert bin(außer Haus/Urlaub etc.)

Da hat er - wie gesagt - bei 80 sb/gleichgestellten AN recht.

da sein Arbeitsplatz während dieser Zeit nicht besetzt ist.

Das spielt allerdings bei einer rechtskonformen Heranziehung des Stellis keine Rolle.

Merkst Du eigentlich nicht, was für ein Spiel der AG mit Dir spielt ?
Er halst Dir zusätzliche Arbeit auf, die mit deinem gesetzlichen Auftrag auch nicht ansatzweise etwas zu tun hat und zieht sich dann, wenn es ihm passt, auf den gesetzlichen Rahmen zurück. Und Du läßt Dir das gefallen und springst über das "Stöckchen", das Dir der AG hinhält.

Die Konsequenz für Dich muss sein:

- Mache nichts über deinen gesetzlichen Auftrag hinaus, um Dich nicht angreifbar zu machen. Wenn der AG seine Pensionäre und nicht schwerbehinderte/gleichgestellte AN in irgendeiner Form "betreut" haben will, soll er sich selbst darum kümmern.

- Regele die Heranziehung Deines Stellis endlich gesetzeskonform

- Kümmere Dich schleunigst darum, daß die AN mit GdB 30 oder 40 Gleichstellungsanträge stellen - auch dann, wenn zB noch Widerspruchsverfahren oder Klagen gegen das Versorgungsamt laufen. Bei richtiger Vorbereitung sind diese Anträge in 4-5 Wochen entschieden.

- Bei den von Dir genannten Zahlen solltest Du relativ schnell die Schwelle von 100 zu betreuenden AN überschreiten. Dann sieht es mit der Heranziehung des Stellis ganz anders aus.

- Und dann noch (Bitte, Bitte): Überprüfe Deinen Schulungsbedarf, da gibt es wirklich erhebliche Lücken bei den "Basics" bei Dir (und wohl auch bei Deinem Stelli) und frage Dich auch, ob Deine "Geschäftsausstattung" ausreichend ist, denn einen guten Teil Deiner Fragen hätte sich auch bei einem Blick in einen Fachkommentar klären lassen. Sonst tappst Du weiterhin in die Falle des "Gut gemeint, aber nicht gut gemacht" !

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&Tschüß

Wolfgang

Teilnahme an Sitzungen

Heinrich, Thursday, 22.01.2015, 09:30 (vor 3399 Tagen) @ Bernd-Uwe

Hallo,

Der AG argumentiert:

Der Stelli darf nur einsspringen, wenn ich verhindert bin(außer Haus/Urlaub etc.)
da sein Arbeitsplatz während dieser Zeit nicht besetzt ist.

Der AG hat Recht!!! Denn der Stellvertreter kommt nur wie vom AG zu Recht geäußerr bei Verhinderung ins Mandat. Euer Handeln ergibt Datenschutzverletzungen mit möglichen rechtlichen Folgen. Denn hier erlangt der Stelli in der ruhenden Phase seines Mandates Einblick in geschützte Daten. Hier könnte ggf auch ein Betroffener dieses gerichtlich feststellen lassen, also klagen.

Die Koll. welche keine Anerkennung der Schwerbehinderung oder ggf Gleichstellung haben zählen nicht mit bei der Feststellung der zu vertretenden Schwerbehinderten gem § 95 Abs 4 SGB IX.

Das bedeutet auch, sofer Du im Dienst bist, also nicht krank oder EU darf der Stelli auch NICHT wie beschrieben im Nebenbetrieb die Aufgaben der SBV wahrnehmen. Eine solche Aufteilung sieht das SGB IX mit Ausnahme der Fälle gem § 95 Abs 4 SGB IX nicht vor. Du bist Einzelkämpfer, eine Einpersonenvertretung.


Die SBV ist KEIN Gremium!

Teilnahme an Sitzungen

J_Neumann, BW, Tuesday, 27.01.2015, 12:15 (vor 3394 Tagen) @ Bernd-Uwe

Hallo Bernd-Uwe
Warum wählt ihr in den Betrieben nicht getrennt wenn die Entfernung für die Wahrnehmung des Mandats zu groß ist?
Der SBV im zweiten Betrieb könnte sein Mandat dann korekt ausüben und wäre nicht auf eine fragliche Heranziehung angewiesen. Dazu müsste jedoch die jetzige SBV erst mal zurücktreten. Da die Wahl, bei nicht vorhanden sein einer Schwerbehindertenvertretung durch das Integrationsamt durchgeführt wird, würde ich das vorgehen mit dem Integrationsamt absprechen.
Ob dann beide SBV an der Sitzung des BR oder seiner Ausschüsse teilnehmen dürfen wäre interresant zu klären, wenn nur ein gemeinsamer BR besteht.

Gruß Joachim

Teilnahme an Sitzungen

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 27.01.2015, 12:28 (vor 3394 Tagen) @ J_Neumann

Hallo Bernd-Uwe

Hallo,

Du gibst schon seltsame Ratschläge

Warum wählt ihr in den Betrieben nicht getrennt wenn die Entfernung für die Wahrnehmung des Mandats zu groß ist?

Weil das gar nicht zulässig sein könnte (s.u.)???

Der SBV im zweiten Betrieb könnte sein Mandat dann korekt ausüben und wäre nicht auf eine fragliche Heranziehung angewiesen. Dazu müsste jedoch die jetzige SBV erst mal zurücktreten. Da die Wahl, bei nicht vorhanden sein einer Schwerbehindertenvertretung durch das Integrationsamt durchgeführt wird, würde ich das vorgehen mit dem Integrationsamt absprechen.

Bei Rücktritt der SBV hat das IA erst mal gar nix einzuleiten. Dies obliegt der zurückgetretenen SBV selbst, sofern kein Nachrücker bereit steht.

Ob dann beide SBV an der Sitzung des BR oder seiner Ausschüsse teilnehmen dürfen wäre interresant zu klären, wenn nur ein gemeinsamer BR besteht.

Da muß gar nichts geklärt werden!
Gibt es für beide Betriebe einen gemeinsamen BR, ist die Wahl einer zweiten SBV unzulässig, da sich die Struktur der SBV nach dem BetrVG richtet (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX)


Gruß Joachim

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&Tschüß

Wolfgang

Teilnahme an Sitzungen

J_Neumann, BW, Tuesday, 27.01.2015, 13:55 (vor 3394 Tagen) @ albarracin

Hallo,
Ich ging davon aus, dass der getrennte Betrieb die Vorraussetzungen nach BetrvG § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und ein gemeinsamer Betriebsrat nur auf Grund BetrvG §4 Abs. 1 auf Beschluss der Arbeitnehmer gewählt wurde.

Da es aber ein sebständiger Betrieb ist halte ich die Vorraussetzungen zur Wahl einer eigenen SBV für gegeben. Oder gibt es eine richterliche Entscheidung, die dies verneint?
Mir ist schon klar, daß dies unüblich wäre, aber dadurch, daß der SBV anscheinend seine Aufgaben im zweiten Betrieb nicht ordentlich wahrnehmen kann für sinnvoll.

Gruß Joachim

Teilnahme an Sitzungen

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 27.01.2015, 16:08 (vor 3394 Tagen) @ J_Neumann

Hallo,

Hallo,

Ich ging davon aus, dass der getrennte Betrieb die Vorraussetzungen nach BetrvG § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und ein gemeinsamer Betriebsrat nur auf Grund BetrvG §4 Abs. 1 auf Beschluss der Arbeitnehmer gewählt wurde.

Was nichts ändert, da auch in diesem Fall die SBV der BR-Organisation folgen muß.


Da es aber ein sebständiger Betrieb ist halte ich die Vorraussetzungen zur Wahl einer eigenen SBV für gegeben. Oder gibt es eine richterliche Entscheidung, die dies verneint?

Nochmals: Das einzige Kriterium ist die BR-Organisation. Dem hat die SBV zu folgen - im Übrigen selbst dann, wenn eine BR-Wahl wegen falschem Betriebsbegriff angefochten Wird (Dau/Düwell, Düwell, § 87 SGB IX, Rn. 22)

Mir ist schon klar, daß dies unüblich wäre, aber dadurch, daß der SBV anscheinend seine Aufgaben im zweiten Betrieb nicht ordentlich wahrnehmen kann für sinnvoll.

Es wäre nicht "unüblich", sondern rechtswidrig und vermutlich nichtig, wenn bei gemeinsamen BR mehr als eine SBV gewählt wird.


Gruß Joachim

&Tschüß
Wolfgang

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&Tschüß

Wolfgang

Teilnahme an Sitzungen

Heinrich, Tuesday, 27.01.2015, 16:22 (vor 3394 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Es wäre nicht "unüblich", sondern rechtswidrig und vermutlich nichtig, wenn bei gemeinsamen BR mehr als eine SBV gewählt wird.

Nochmals: Das einzige Kriterium ist die BR-Organisation. Dem hat die SBV zu folgen - im Übrigen selbst dann, wenn eine BR-Wahl wegen falschem Betriebsbegriff angefochten Wird (Dau/Düwell, Düwell, § 87 SGB IX, Rn. 22)


Diese Regelung gelten für die SBV ab der nächsten Wahl. So kann es vorkommen, dass wegen der unterschiedlichen Wahltermine vorrübergehend es ein (nun gemeinsamer) BR und 2 oder ggf mehr SBVn in diesem BR gibt, auch zB wenn die BR vor Ablauf der Wahlperiode auf Grund einer TV Regelung (zB Zuordnungs TV) nun als gemeinsamer BR neu wählen. Denn per TV darf nicht geregelt werden, dass die SBV in dieser Situation auch vorzeitig neu in den neuen Strukturen wählen.

Teilnahme an Sitzungen

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 27.01.2015, 23:40 (vor 3393 Tagen) @ Heinrich

Hallo heinrich,

das mag ja alles so sein, aber für diese absoluten Ausnahmefälle gibt die Fallschilderung im UP überhaupt nichts her.

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&Tschüß

Wolfgang

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Heinrich, Wednesday, 21.01.2015, 20:39 (vor 3399 Tagen) @ Bernd-Uwe

Hallo,

die SBV ist eine Einpersonenvertretung, kein Gremium wie zB BR. Es gibt auch keinen Vorsitzenden. Es gibt die Vertrauensperson und die Stellvertreter. Die Stellvertreter haben aber nur idR ein ruhendes Mandat. Bedeutet nur bei Verhinderung der Vertrauensperson kommen sie idR temporär ins Mandat. Arbeit ist idR kein Grund der Verhinderung der Vertrsuensperson.

lese einmal hier: http://www.schwbv.de/stellvertreter.html

Dort findest Du wann der Stelli idR aktiv werden kann und darf.

Hinweis
In der Zeit des ruhenden Mandates besteht auch KEIN Recht auf Einsicht in Unterlagen der SBV. Es ist auch hier dann der Datenschutz zu beachten.

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