Teilnahme bei JAV Sitzungen (Sitzung)

erzengel ⌂, Baden Württemberg, Tuesday, 03.03.2015, 14:19 (vor 3352 Tagen)

Bin leider nirgends fündig geworden.

Frage: Hat die SBV ein Teilnahmerecht bei einer JAV Sitzung? Oder umgekehrt?
TNrecht ist meist nur auf BR/PR bezogen.

Wer kann mir hier bitte weiterhelfen ?

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Freundliche Grüße: Erzengel

Teilnahme bei JAV Sitzungen

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 03.03.2015, 15:37 (vor 3352 Tagen) @ erzengel

Hallo,

da in § 65 BetrVG der § 32 BetrVG (Teilnahmerecht der SBV) nicht erwähnt ist und die JAV auch nicht in § 95 Abs. 4 SGB IX erwähnt ist, gibt es kein Teilnahmerecht der SBV an JAV-Sitzungen.

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&Tschüß

Wolfgang

Teilnahme bei JAV Sitzungen

erzengel ⌂, Baden Württemberg, Wednesday, 04.03.2015, 08:39 (vor 3352 Tagen) @ albarracin

Danke für die hilfreiche Antwort :-)

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Freundliche Grüße: Erzengel

Teilnahme bei JAV Sitzungen

Heinrich, Tuesday, 03.03.2015, 17:47 (vor 3352 Tagen) @ erzengel

Hallo,

Teilnahmerecht ist umstritten, das SGB IX sieht es noch nicht vor. Ggf wäre hier einmal eine Klage hilfreich. Besonders, wenn es betroffene Jugendliche gibt und die JAV für diese bezogen auf die Schwerbehinderung aktiv wird.

Hier aber eine gute Aussage:
Wenn es im Betrieb auch schwerbehinderte Jugendliche und Auszubildende gibt, sollte auch die Schwerbehindertenvertretung (SBV) eingeladen werden, da sie am ehesten die besonderen Interessen der Betroffenen vertreten kann. Ob die SBV auch einen juristischen Anspruch aufEinladung hat, ist weiterhin umstritten – allerdings ist es laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 15.7.2008 auf jeden Fall zulässig sie einzuladen (vgl. ZBVR online, S.24).
Quelle:
http://www.betriebsrat.de/jav/br-teilnahme-an-jav-sitzung/do/index/d/einladung-zur-jav-Sitzung.html841200

Auf keinen Fall darf der AG aber ohne Beachtung des § 95 Abs 2 SGB IX Maßnahmen oder Anregungen der SBV umsetzen.

Teilnahme bei JAV Sitzungen

erzengel ⌂, Baden Württemberg, Wednesday, 04.03.2015, 08:39 (vor 3352 Tagen) @ Heinrich

Danke für die hilfreiche Antwort :-)

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Freundliche Grüße: Erzengel

Teilnahme bei JAV Sitzungen

williniesky, Dresden/Sachsen, Wednesday, 04.03.2015, 11:03 (vor 3352 Tagen) @ erzengel

Hallo erzengel,
die Frage kannst du nur beantworten, wenn du dir die §§ der JAV durchliest. In Sachsen gelten für die JAV die §§ 35 Abs.3, § 40 und § 41Abs.1 SächsPersVG. § 35 Abs.3 sagt z.B. aus, dass eine Sitzung, wenn sie von der SBV beantragt wird anzuberaumen ist, mit dem Beantragten Thema. § 40 Aussetzen von Beschlüssen, auch durch die SBV auf sofortigen Antrag. Wie soll das passieren, wenn die SBV nicht an der Sitzung teilnehmen darf? § 41 Abs.1 Teilnahme weiterer Personen.Hier ist die SBV klar erwähnt. Also Teilnahmerecht.

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MfG
Williniesky

Teilnahme bei JAV Sitzungen

Heinrich, Wednesday, 04.03.2015, 11:24 (vor 3352 Tagen) @ williniesky

Hallo,

hier bringst Du einiges durcheinander, glaube ich. Denn im SächsPersVG lese ich es anders.

SächsPersVG,SN - Sächsisches Personalvertretungsgesetz
§§ 58 - 70, Teil 7 - Besondere Vertretungen

§ 62 SächsPersVG – Aufgaben

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.Maßnahmen, die den in § 58 genannten Beschäftigten dienen, beim Personalrat zu beantragen,
2.darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der in § 58 genannten Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3.Anregungen und Beschwerden von in § 58 genannten Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 58 genannten Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 35 Abs. 3, §§ 40 und 41 Abs. 1.

(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 71 Abs. 1 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 58 genannten Beschäftigten betreffen.

(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 35 Abs. 1, 2 gilt sinngemäß. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.

§ 63 SächsPersVG – Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 45, 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 5, § 47 und § 72 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sinngemäß. § 48 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber gilt § 48 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
SächsPersVG,SN - Sächsisches Personalvertretungsgesetz
§§ 58 - 70, Teil 7 - Besondere Vertretungen

§ 62 SächsPersVG – Aufgaben

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.Maßnahmen, die den in § 58 genannten Beschäftigten dienen, beim Personalrat zu beantragen,
2.darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der in § 58 genannten Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3.Anregungen und Beschwerden von in § 58 genannten Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 58 genannten Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 35 Abs. 3, §§ 40 und 41 Abs. 1.

(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 71 Abs. 1 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 58 genannten Beschäftigten betreffen.

(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 35 Abs. 1, 2 gilt sinngemäß. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.

§ 63 SächsPersVG – Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 45, 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 5, § 47 und § 72 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sinngemäß. § 48 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber gilt § 48 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 entsprechend.


Die §§ die Du erwähnst treffen auf den PR zu, NICHT aber auf die JAV.

Teilnahme bei JAV Sitzungen

williniesky, Dresden/Sachsen, Wednesday, 04.03.2015, 11:39 (vor 3352 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,
wenn ich mir den § 62 Abs.2 SächsPersVG ansehe komme ich zu diesem Ergebnis.

Ich habe jetzt mal nachgelesen im LPVG (BW). § 61 Abs. 2 sagt, das für die JAV der § 34 Abs. 1, Satz 3 gilt. Dieser lautet: Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats, die Schwerbehindertenvertretung und das von der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 36 Absatz 4 Satz 1 benannte Mitglied zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.


Hier komme ich zu dem gleichen Ergebnis. Für mich besteht auf dieser Grundlage ein Teilnahmerecht. Ansonsten hätte der Gesetzgeber diesen Absatz nicht aufnehmen brauchen.

--
MfG
Williniesky

Teilnahme bei JAV Sitzungen

Heinrich, Wednesday, 04.03.2015, 11:49 (vor 3351 Tagen) @ williniesky

Hallo,

Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)1 in der Fassung vom 1. Februar 1996

§ 61

Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat (NICHT mit der SBV) bestimmt sich nach § 34 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3, § 36 Absatz 4, § 39 Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 4, § 39 a Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1 und § 42 Absatz 3.

Im § 34 (1) steht was der PR zu beachten und veranlassen hat, nicht die JAV. Es wird auch bei den Aufgaben/Pflichten der JAV nicht darauf verwiesen, dass diese auch für die JAV betreffen der SBV Anwendung findet.

Es sind in den jeweiligen Landes PersVG stets vergleichbare §§

Teilnahme bei JAV Sitzungen

erzengel ⌂, Baden Württemberg, Wednesday, 04.03.2015, 14:29 (vor 3351 Tagen) @ Heinrich

danke für deine Antwort :-)

--
Freundliche Grüße: Erzengel

Teilnahme bei JAV Sitzungen

Heinrich, Wednesday, 04.03.2015, 12:08 (vor 3351 Tagen) @ williniesky

Hallo,

das für den Zuständigkeitsbereich des VG Oldenburg geltende PerVG ist ebenfalls mit den anderen PersVG hier vetgleichbar. Würde ein Teilnahmerecht bedtehen, so hätte das VG in drm oa Urteil anders geurteilt. Nämlich nicht DARF eingeladen werden, also NICHT DARF teilnehmen, sonder MUSS eingeladen werden und hat ein gedetzliches Teilnahmerecht!!

Teilnahme bei JAV Sitzungen

williniesky, Dresden/Sachsen, Wednesday, 04.03.2015, 12:20 (vor 3351 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,
aus dem Ansatz kann es auch betrachtet werden. Der Link geht bei mir nicht auf. Kannst du mal Datum, Gericht und Aktenzeichen zuschicken?

--
MfG
Williniesky

Teilnahme bei JAV Sitzungen

erzengel ⌂, Baden Württemberg, Thursday, 05.03.2015, 07:34 (vor 3351 Tagen) @ Heinrich

die geballte Infoladung- Spitze ! Herzlichen Dank fürs recherchieren.✿

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Freundliche Grüße: Erzengel

Teilnahme bei JAV Sitzungen

erzengel ⌂, Baden Württemberg, Wednesday, 04.03.2015, 14:28 (vor 3351 Tagen) @ Heinrich

danke für die Info :-)

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Freundliche Grüße: Erzengel

Teilnahme bei JAV Sitzungen

erzengel ⌂, Baden Württemberg, Wednesday, 04.03.2015, 14:34 (vor 3351 Tagen) @ Heinrich

wow. vielen dank für deine mühe- klasse. das hilft mir auf jeden fall weiter :-)

--
Freundliche Grüße: Erzengel

Teilnahme bei JAV Sitzungen

Heinrich, Wednesday, 04.03.2015, 19:58 (vor 3351 Tagen) @ erzengel

Hallo

das Ergebnis ist KEIN Teilnahmerecht!!

Auch muss die SBV nicht die JVA einbinden bzw informieren. Sie darf es aber unter Beachtung des Datenschutzes sofern der/ die Betroffene dem zustimmt.

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