Unterstützung eines selbst-bezahlten Kurs abgelehnt (Seminare / Fortbildung)

Anneca, NRW, Monday, 13.04.2015, 12:56 (vor 3321 Tagen)

Ein schwerbehinderter Mitarbeiter möchte privat für ein Sprachkurs bezahlen. Der Mitarbeiter hat eine Stelle in der er mit Kunden mit dieser Sprache in Kontakt kommt. Das erlernen dieser Sprache wird der Mitarbeiter nicht nur künftig am Arbeitsmarkt helfen sondern auch kann er in seiner Position im Unternehmen engere Kontakt zu Kunden aus dem Land knüfpen. Der Mitarbeiter bittet sein Arbeitgeber um einen Brief, der dies unterstützt um damit den Kurs beim Steuer absetzen zu können.

Das Unternehmen möchte diesem schwerbehinderten Mitarbeiter dieses Vorhaben nicht unterstützen. Das Unternehmen sagt, dass dieses Land doch nicht so wichtig ist. Der Mitarbeiter bearbeitet auch viele andere Länder. Der Mitarbeiter sieht es anders und kann es auch belegen, aber der Arbeitgeber sieht es weiterhin so und hat die Diskussion beendet.

Kann der schwerbehinderten Mitarbeiter ohne diesen vom Arbeitgeber unterstützten Brief den Kurs vom Steuer absetzen? Oder muss der Arbeitgeber in diesem Fall dem Schwerbehinderten Menschen in diesem Vorhaben unterstützen nach dem Motto, dass der schwerbehinderte dann eine bessere Chance auf dem Arbeitsmarkt hat?

Unterstützung eines selbst-bezahlten Kurs abgelehnt

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 13.04.2015, 13:22 (vor 3321 Tagen) @ Anneca

Hallo,

wenn der AG den Kurs nicht für notwendig hält und entsprechende Sprachkenntnisse nicht verlangt, dann ist das so.
Diese Entscheidung ist Teil seines mitbestimmungsfreien Direktionsrechts.

Für steuerliche Fragen gibt es Experten, genannt Steuerberater, die auch für ihre Auskünfte haften.

--
&Tschüß

Wolfgang

Unterstützung eines selbst-bezahlten Kurs abgelehnt

WoBi, Tuesday, 14.04.2015, 14:12 (vor 3320 Tagen) @ Anneca

Hallo,

schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung.

Nachzulesen unter § 81 Absatz 4 Ziffer 3 SGB IX. Bitte auch den Rest hinsichtlich der Anwendung lesen, denn eine Erfüllung kann für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein oder staatliche oder berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzvorschriften entgegenstehen.

Die beschriebene Bildungsmaßnahme steht im direkten Zusammenhang mit § 80 Absatz 4 Ziffer 1 SGB IX, wonach Anspruch auf eine Beschäftigung besteht, bei der Behinderte ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Hier geht es um Spracherweiterung und Weiterentwicklung der Fähigkeiten für den Geschäftsbetrieb. Zusätzlich ist eine Verbindung mit der Sicherung des Arbeitsplatzes nach § 80 Absatz 3 SGB IX gegeben, da die weiterentwickelten Fähigkeiten den Arbeitseinsatz verbessern.

Den BR kannst du nach BetrVG § 80 Absatz 1 Ziffer 2a in Verbindung mit Ziffer 4 als "Verbündeter" einbinden.

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Gruß
Wolfgang

Unterstützung eines selbst-bezahlten Kurs abgelehnt

Heinrich, Tuesday, 14.04.2015, 15:39 (vor 3320 Tagen) @ WoBi

Hallo,

hier hat ein AN privat einen Sprachkurs besucht und möchte nun vom AG eine Bestätigung für die Steuer, dass dieser Sprachkurs dienstliche notwendig war/ist.

Der AG ist der Meinung/ Auffassung, dass dieser Sprachkurs eben nicht dienstlich notwendig ist.

Daher kann, darf und muss er nicht eine Bestätigung für das Finanzamt erstellen, es sei anders. Denn dieses wäre eine falsch Aussage.

Kein AG muss gegenüber dem Finanzamt lügen oder nicht zutreffende damit falsche Tatsachen bestätigen. Dieses wäre dann Beihilfe zum Steuerbetrug.

Der § 81 Abs. 4 Satz 3 betrifft die berufliche Tätigkeit. NICHT eine mögliche spätere/andere Tätigkeit. Da der AG hier sagt, es ist für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich, trifft § 81 Abs. 4 Satz 3 hier nicht zu.


BetrVG § 80 Abs. 1 Satz 2a.
"2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;"

Wo bitte geht es hier um Gleichstellung von Frauen und Männern??

Wo werden hier in diesem Fall Männer und Frauen nicht gleichbehandelt??

Unterstützung eines selbst-bezahlten Kurs abgelehnt

Anneca, NRW, Wednesday, 15.04.2015, 11:46 (vor 3319 Tagen) @ Heinrich

Der AN könnte in diesem Fall versuchen zu erklären, warum es notwendig ist.
z.B. beauftragt das Unternehmen Dolmetscher in dieser Sprache und dieses Land ist als ein Prioritätsland offiziell intern aufgelistet (unter vielen anderen). Wenn der AN die Sprache lernt, kann er seine Kontakte besser pflegen. Dolmetscher wird er aber weiterhin benötigen. Wenn jemand versucht die Sprache von jemand anders zu lernen, zeigt dies Interesse an dem Land und die Kultur. Da fühlt sich oft ein Geschäftspartner ernster genommen (oder?). Schwierig zu beweisen wohl.

Der Arbeitgeber hat sich nicht versucht in den Details sich einzusetzen. Die Personalabteilung hat abgelehnt ohne weiteres. Die Personalabteilung versteht nicht unbedingt die Länderstrategie.

Lohnt es sich für den AN wieder zu versuchen?

Unterstützung eines selbst-bezahlten Kurs abgelehnt

Heinrich, Wednesday, 15.04.2015, 13:10 (vor 3319 Tagen) @ Anneca

Hallo,

Der Arbeitgeber hat sich nicht versucht in den Details sich einzusetzen.

muss er auch nicht.

Die Personalabteilung hat abgelehnt ohne weiteres.

Kann und darf sie.

Die Personalabteilung versteht nicht unbedingt die Länderstrategie.

Bist Du dir hier sicher, kann es nicht einfach eine Unterstellung von Dir sein?
Personalabteilungen wissen idR welches Personal mit welchen Kenntnisden sie benötigen, denn sie machen die Ausschreibungen und Einstellungen. Dieses Wissen zu haben ist ihr Job.

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