Zeitvergütung ausserhalb der Arbeitszeit für SBV durch den AG (Allgemeines)

troebsa, Monday, 22.06.2015, 11:44 (vor 3252 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu Zeitgutschriften bei Besuchen ausserhalb der Arbeitszeit,
Betreuung vor Ort aus gesundheitlichen Gründen oder zur Unterstützung. Können somit Betreungszeiten,bzw. Fahrzeiten beim Arbeitgeber ebenfalls zeitmäßig gut geschrieben werden? Nicht immer können Hilfesuchende ja in die Firma kommen... Im Gesetz habe ich dazu nichts gefunden. Kann jemand helfen. Danke im Vorraus, troebsa, SBV

Zeitvergütung ausserhalb der Arbeitszeit für SBV durch den AG

WoBi, Monday, 22.06.2015, 12:35 (vor 3252 Tagen) @ troebsa

Hallo troebsa,

deine Frage ist mit janein zu beantworten. Erforderliche Zeit für das Ehrenamt ist wie Arbeitszeit zu vergüten. Freizeitausgleich ist auch möglich. Suche nach Beispiele für Betriebsräte. Dort kann zwischen den Bedingungen für ja oder nein unterschieden werden.

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Gruß
Wolfgang

Zeitvergütung ausserhalb der Arbeitszeit für SBV durch den AG

troebsa, Monday, 22.06.2015, 13:46 (vor 3252 Tagen) @ WoBi

Danke für deine Antwort.

Zeitvergütung ausserhalb der Arbeitszeit für SBV durch den AG

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 22.06.2015, 13:10 (vor 3252 Tagen) @ troebsa

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu Zeitgutschriften bei Besuchen ausserhalb der Arbeitszeit,
Betreuung vor Ort aus gesundheitlichen Gründen oder zur Unterstützung. Können somit Betreungszeiten,bzw. Fahrzeiten beim Arbeitgeber ebenfalls zeitmäßig gut geschrieben werden? Nicht immer können Hilfesuchende ja in die Firma kommen... Im Gesetz habe ich dazu nichts gefunden. Kann jemand helfen. Danke im Vorraus, troebsa, SBV

Hallo,

"Hausbesuche" bei AN muß der AG in der Regel nicht akzeptieren und schon gar nicht vergüten.
Das muß auf absolute Ausnahmefälle beschränkt sein - zB wenn ein Fristablauf droht.
Ansonsten kann die Beratung auch per Telefon oder Mail erfolgen.

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&Tschüß

Wolfgang

Zeitvergütung ausserhalb der Arbeitszeit für SBV durch den AG

troebsa, Monday, 22.06.2015, 13:45 (vor 3252 Tagen) @ albarracin

Danke für deine Antwort.

Zeitvergütung ausserhalb der Arbeitszeit für SBV durch den AG

garda, Berlin, Monday, 22.06.2015, 13:48 (vor 3252 Tagen) @ albarracin

Da würde mich doch die Rechtsgrundlage interessieren, denn das sehe ich anders.

Hausbesuche oder Treffen an neutralen Orten sind in bestimmten Situationen die einzige Möglichkeit eine angemessene Beratung durchzuführen. Stichworte dazu sind besonders Gespräche rund um BEM aber auch Themen wie Mobbing bzw. Bossing aber auch Termine beim IFD oder dem Integrationsamt selbst. es kann sich aber auch um SB- oder Gleichstellungsanträge bzw. Widersprüche handeln, bei letzteren laufen ja Fristen.

Ich würde mich allerdings nicht dazu hinreißen lassen mich festzulegen, ob eine SBV dazu verpflichtet ist. Ich habe das schon mehrmals ohne jede Beanstandung durch den Arbeitgeber gemacht, sogar mit Dienstreise im Tagespendelbereich.

Wenn die SBV dazu bereit ist, müsste sie nach meiner Auffassung lediglich begründen warum das anders nicht möglich ist, ggf. eben vor dem Arbeitsgericht. Es ist jedenfalls nicht so, dass man sich auf Telefon oder Mail verweisen lassen muss.

Siehe auch Düwell, 4. Auflage 2014, S. 871 zum § 96, Randziffer 6 und hier das Beispiel.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Zeitvergütung ausserhalb der Arbeitszeit für SBV durch den AG

Heinrich, Monday, 22.06.2015, 14:42 (vor 3252 Tagen) @ garda

Hallo,

Siehe auch Düwell, 4. Auflage 2014, S. 871 zum § 96, Randziffer 6 und hier das Beispiel.

Bitte dann aber auch die Rn 6 genau lesen!
Denn auch dort steht der Grundsatz, Mandatsarbeit ist grundsätzlich während der Arbeitszeit wahrzunehmen. Nimmt sie Mandatsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit wahr, besteht idR KEIN Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes.

Auch nach dem Beispiel dort besteht grundsätzlich KEIN Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes. Der kann nur entstehen, wenn aus BETRIEBLICHEN Gründen die Mandatswahrnehmung NICHT während der Arbeitszeit erfolgen kann.

Zeitvergütung ausserhalb der Arbeitszeit für SBV durch den AG

WoBi, Wednesday, 24.06.2015, 18:43 (vor 3250 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,

der Auszug ist Korrekt, nur zum Lesen des Auszuges ein Hinweis.

"Mandatsarbeit ist grundsätzlich während der Arbeitszeit wahrzunehmen."

Es handelt sich um einen juristischen Text. Deshalb darf "grundsätzlich" nicht mit der umgangssprachlichen Ersetzung "nie" interpretiert werden, sondern "es gibt Ausnahmen, wo das im Allgemeinen nicht zutrifft".

"Nimmt sie Mandatsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit wahr, besteht idR KEIN Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes."

Auch die Abkürzung "idR = in der Regel" bedeutet, dass es definitiv Ausnahmen gibt.

Die SBV übt ihr Ehrenamt weisungsfrei aus. Die SBV hat hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgabenstellung einen Ermessensspielraum. Krankenbesuche sind keine Aufgabe der SBV, aber Beratung und Unterstützung bei der Antragsstellung auch ggf. am Krankenbett. Ich frage mich bei Sondersituationen immer, wie würde eine dritte unbeteiligte Person den getroffenen Beschluss der SBV beurteilen. Weil diese Frage ggf. vor einem Arbeitsgericht eine entscheidende Rolle spiel.

Im SGB IX ist keine Aufstellung vorhanden, wie und wo eine Beratung zu erfolgen hat. Dies kann der Gesetzgeber auch nicht abschließend regeln. Denn es gibt immer wenn dann doch und jede Ausnahme in einer möglichen Zukunft textlich zu berücksichtigen, würde zu einem nicht lesbaren Gesetzestext führen. Deshalb der Hinweis auf Gerichtsentscheidungen für Betriebsratsarbeit, da in diesem Bereich mehr Entscheidungen vorliegen.

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Gruß
Wolfgang

Zeitvergütung ausserhalb der Arbeitszeit für SBV durch den AG

Heinrich, Thursday, 25.06.2015, 10:12 (vor 3249 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

die beiden Begriffe "grundsätzlich und idR" sind mir in deren Bedeutung auch rechtlichen Bedeutung schon bekannt, sonst hätte ich andere benutzt. Also auch, dass es hier Abweichungen, also Ausnahmen vom Grundsatz oder der Regel geben kann.

Doch Ausnahmen müssen gut begründet werden und unterliegen dann ggf der Anerkennung als zulässig durch den Richter. Dieser prüft dann war die Abweichung von der Regel bzw dem Grundsatz rechtlich zuläsdig weil anderes nicht möglich bzw nicht zumutbar.

Zeitvergütung ausserhalb der Arbeitszeit für SBV durch den AG

Heinrich, Monday, 22.06.2015, 13:55 (vor 3252 Tagen) @ troebsa

Hallo,

es gilt der rechtliche/ gesetzliche Grundsatz, Mandatsarbeit ist Arbeitszeit und hat auch wie die normale Arbeit während der Arbeitszeit zu erfolgen. Ist diese aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so siehe § 96 Abs 6 SGB IX.

(6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.

Bitte auch beachten, was dort steht betreffend der Gründe für die Wahrnehmung außerhalb der Arbeitszeit. Weiter auch beachten, was im SGB IX steht betreffend der Mandatsaufgaben. Krankenbesuche usw findet man dort NICHT!

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