Anspruch vor Ruhephase ATZ (Zusatzurlaub)

jorgo, Ostfildern (BW), Monday, 03.08.2015, 11:57 (vor 3197 Tagen)

hallo,
GdB 70
Beginn v. Ruhephase Altersteilzeit 1.04.2016 (also noch firmenangehöriger)-Rente ab 1.04.2017- . wie hoch ist Anspruch auf Zusatzurlaub f. 2016
finde leider keine fundierte aussage auf die ich mich berufen kann.

wär klasse kann mich jemand aufklären

Gruß
jorgo

--
mfg
Georg

Anspruch vor Ruhephase ATZ

ciralifan, Monday, 03.08.2015, 12:24 (vor 3197 Tagen) @ jorgo

Schau ins Bundesurlaubsgesetz § 5 Teilurlaub :
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen
vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage
aufzurunden.

Hier also 3/12

Anspruch vor Ruhephase ATZ

jorgo, Ostfildern (BW), Monday, 03.08.2015, 12:39 (vor 3197 Tagen) @ ciralifan

also ist der Zusatzurlaub auch 3/12 v.5 --> 1,25 tg.

oK und danke;-)

--
mfg
Georg

Anspruch vor Ruhephase ATZ

ciralifan, Tuesday, 04.08.2015, 07:04 (vor 3196 Tagen) @ jorgo

???
wie hast du denn das gerechnet?
Immer vom vollen Jahresurlaub ausgehen.

Anspruch vor Ruhephase ATZ

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 04.08.2015, 09:32 (vor 3196 Tagen) @ ciralifan

Hallo,

wie hast du denn das gerechnet?
Immer vom vollen Jahresurlaub ausgehen.

das ist leider falsch. Bei Teilurlaub muß der Zusatzurlaub immer getrennt vom Erholungsurlaub gerechnet werden. (Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Düwell, § 125 Rn 13ff). Bruchteile müssen den Regeln des § 125 SGB entsprechend IX ebenfalls separat behandelt werden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Anspruch vor Ruhephase ATZ

ciralifan, Tuesday, 04.08.2015, 10:27 (vor 3196 Tagen) @ albarracin

Hast Recht, mir hat die Hitze wohl auf die Augen geschlagen ;O)

Anspruch vor Ruhephase ATZ

WoBi, Tuesday, 04.08.2015, 07:33 (vor 3196 Tagen) @ jorgo

Hallo jorgo,

zur Klärung wäre die erste Frage: Auf welcher Grundlage (gesetzliche, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) erfolgt die ATZ. Über die ATZ wurde ein (individueller) Vertrag abgeschlossen. Ist dort oder in der Grundlage der Urlaubanspruch oder Urlaubsabgeltung geregelt. Dann sind diese Regelungen heranzuziehen und zu prüfen.

Nächste Frage ist, ob am 1.4.2016 die Person das Beschäftigungsverhältnis beendet? Meines Erachtens wird das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.3.2017 fortgesetzt. Es ist eine verblockte Altersteilzeit von 2 Jahren. 1 Jahr voll arbeiten, um das 2. Jahr freigestellt zu sein. Beides zu einem reduzierten Entgelt.

Danach kann in das Bundes(Mindest)urlaubsgesetzt geschaut werden mit den Grundsatz: Urlaubsjahr ist Kalenderjahr. Am 1.1. des Jahres besteht voller Urlaubsanspruch. Wird das Beschäftigungsverhältnis bekannter Weise im ersten Halbjahr beendet, kann ein anteiliger Urlaubsanspruch entstehen. Bei Beendigung ab dem 1.7. besteht voller Jahresurlaubsanspruch.

Deine Frage kann nicht mit x Tage beantwortet werden. Nur der Nachteilsausgleich Zusatzurlaub teilt das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs.

--
Gruß
Wolfgang

Anspruch vor Ruhephase ATZ

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 04.08.2015, 09:38 (vor 3196 Tagen) @ WoBi

Hallo jorgo,

Hallo WoBi


zur Klärung wäre die erste Frage: Auf welcher Grundlage (gesetzliche, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) erfolgt die ATZ. Über die ATZ wurde ein (individueller) Vertrag abgeschlossen. Ist dort oder in der Grundlage der Urlaubanspruch oder Urlaubsabgeltung geregelt. Dann sind diese Regelungen heranzuziehen und zu prüfen.

Tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen können die Vorschriften des § 125 SGB IX nicht ändern. Dieser § ist nicht tarifdisponibel (Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Düwell,§ 125 Rn 14)


Nächste Frage ist, ob am 1.4.2016 die Person das Beschäftigungsverhältnis beendet? Meines Erachtens wird das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.3.2017 fortgesetzt. Es ist eine verblockte Altersteilzeit von 2 Jahren. 1 Jahr voll arbeiten, um das 2. Jahr freigestellt zu sein. Beides zu einem reduzierten Entgelt.

Es ist bei ATZ-Verträgen grundsätzlich zulässig, den Erholungsurlaub während der Arbeitsphase voll zu geben und ihn dann während der Ruhephase auf Null zu stellen. Diese Gestaltungsmöglichkeit umfasst auch die Möglichkeit des Teilurlaubes im Rahmen der Vorschriften von BurlG und SGB IX im Jahr des Beginns der Ruhephase.

--
&Tschüß

Wolfgang

Anspruch vor Ruhephase ATZ

jorgo, Ostfildern (BW), Tuesday, 04.08.2015, 15:25 (vor 3196 Tagen) @ albarracin

ja hallo danke euch allen. hab gemerkt, dass meine frage gar nicht soooo unberechtigt war.
prima dass es dieses Forum (euch alle) gibt

LG jorgo:-)

--
mfg
Georg

Anspruch vor Ruhephase ATZ

WoBi, Thursday, 06.08.2015, 10:51 (vor 3194 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin / Wolfgang,

" zur Klärung wäre die erste Frage: Auf welcher Grundlage (gesetzliche, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) erfolgt die ATZ. Über die ATZ wurde ein (individueller) Vertrag abgeschlossen. Ist dort oder in der Grundlage der Urlaubanspruch oder Urlaubsabgeltung geregelt. Dann sind diese Regelungen heranzuziehen und zu prüfen.

Tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen können die Vorschriften des § 125 SGB IX nicht ändern. Dieser § ist nicht tarifdisponibel (Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Düwell,§ 125 Rn 14)"


In diesem Absatz wird nichts vom Nachteilsausgleich Zusatzurlaub geschrieben, noch auf den Nachteilsausgleich Zusatzurlaub Bezug genommen. Bitte genau lesen.

" Nächste Frage ist, ob am 1.4.2016 die Person das Beschäftigungsverhältnis beendet? Meines Erachtens wird das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.3.2017 fortgesetzt. Es ist eine verblockte Altersteilzeit von 2 Jahren. 1 Jahr voll arbeiten, um das 2. Jahr freigestellt zu sein. Beides zu einem reduzierten Entgelt.

Es ist bei ATZ-Verträgen grundsätzlich zulässig, den Erholungsurlaub während der Arbeitsphase voll zu geben und ihn dann während der Ruhephase auf Null zu stellen. Diese Gestaltungsmöglichkeit umfasst auch die Möglichkeit des Teilurlaubes im Rahmen der Vorschriften von BurlG und SGB IX im Jahr des Beginns der Ruhephase."


Diese Anmerkung widerspricht deiner ersten Anmerkung zur gesetzlichen Grundlage des Nachteilausgleiches und der höheren Rangordnung gegenüber Tarif- und Arbeitsverträge. Denn im 2. Satz deiner Anmerkung bestätigt sie die Ausführungen in meinem ersten Absatz hinsichtlich der Sichtung des ATZ-Vertrages und der Grundlage für die ATZ.
Auf meinen Hinweis "prüfen" der Vereinbarung zum Urlaub und ggf. Zusatzurlaub sei ausdrücklich hingewiesen.

--
Gruß
Wolfgang

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