Novellierung sgb ix (Stellvertreter/in)

Manky, Tuesday, 01.09.2015, 00:01 (vor 3177 Tagen)

Hallo,

ich bin seit November 2014 als 3. Stellvertreter in einer grossen Firma mit ca 7100 Mitarbeitern (davon zirka 470 Schwerbehinderten und Gleichgestellten)gewählt worden.

Laut SGB IX haben ab 3. Stellvertreter keinen Recht auf Freistellung bzw. Heranziehung. Auch die Grundkurse für die neuen SBV-Vertreter darf man nicht teilnehmen.

Die Tätigkeiten der SBV ist sehr umfangreich geworden, sodass man nicht mehr nachkommt.

Ich habe recherchiert, dass im Herbst ein neues Gesetz dazu im Bundestag evtl. verabschiedet werden soll.

Wie stehen die Chancen, dass das neue SGB IX kommt bzw. werden besprochen?

Gruss

Manky

Novellierung sgb ix

andale, Tuesday, 01.09.2015, 08:58 (vor 3177 Tagen) @ Manky

Hallo Manky,

das es zu einer gesetzlichen Änderung in Bezug der Rechte der Schwerbehindertenvertretungen kommen soll ist richtig, aber wann steht noch aus,
da die von Frau Merkel zusammengefassten Forderungen aus der Kölner Erklärung im Jahr 2014 (gesetzliche Regelungen zu erweitern)noch nicht begonnen haben.
Richtig ist auch, dass es bei der Anzahl an schwerbehinderten / gleichgestellten Menschen in eurem Unternehmen keine dritte Freistellung geben kann.
Eine Heranziehung ist aber immer möglich, wenn die SBV aufgrund erhöhtem Arbeits-aufkommens weitere Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranzieht. Da hat der
Arbeitgeber keine Möglichkeit das zu verhindern.

Das SGB IX gibt schon einige Möglichkeiten im Bezug auf Auslegung der Gesetze.

Gruß andale

Novellierung sgb ix

Manky, Tuesday, 01.09.2015, 15:20 (vor 3176 Tagen) @ andale

Hallo andale,

erstmals vielen Dank für die schnelle Antwort;-)

Jedoch habe ich eine Frage, wo finde ich im SGB IX?

< Eine Heranziehung ist aber immer möglich, wenn die SBV aufgrund erhöhtem Arbeits-aufkommens weitere Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranzieht. Da hat der
Arbeitgeber keine Möglichkeit das zu verhindern.

Das SGB IX gibt schon einige Möglichkeiten im Bezug auf Auslegung der Gesetze.>

Ich durfte bzw. darf als 3.Stellvertreter bisher gar nichts machen - weder eine Heranziehung noch eine Teilfreistellung. Auch dann nicht, wenn an manchen Tagen das Vertretungsbüro unbesetzt ist.

An dem "Grundkurs für Neulinge in der SBV" durfte ich auch nicht teilnehmen.

Ich wäre sogar bereit gewesen, in meiner Freizeit tätig zu sein. Auch das wird mir verwehrt.

Gruss

Manky

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Hotte, Stuttgart, Tuesday, 01.09.2015, 16:08 (vor 3176 Tagen) @ Manky

Hallo Manky,

schau dir mal § 95 (1) SGB IX an.

Allerdings muss ich ehrlich sagen, das bei ca. 470 sbM der 3.Stellvertreter eigentlich auch nicht zum Zuge kommen muss.
Die Vertrauensperson und der 1. Stellvertreter können ohne Problem zu 100 % bei fester Aufgabenzuordnung freigestellt werden. Beim 2.Stellvertreter kann man dann noch eine teilweise Aufgabenzuordnung vornehmen. Eine dauerhafte Einbundung des 3.Stellvertreters sehe ich problematisch.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

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Manky, Tuesday, 01.09.2015, 16:25 (vor 3176 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

ich habe in meinem ersten Beitrag auch geschrieben, dass meine 1. und 2. Stellvertretern ihre Betriebsratmandate haben.

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Hotte, Stuttgart, Tuesday, 01.09.2015, 16:39 (vor 3176 Tagen) @ Manky

Hallo Manky,
sorry, aber von einem Betriebsratsmandat kann ich nichts finden. Aber auch ein Doppelmandat ist kein Argument gegenüber dem AG, das jetzt der 3.Stellvertreter zum Zuge kommen muss
Welche Haltung hat denn die Vertrauensperson? Diese muss doch eigentlich das Theman beim AG plazieren.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

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Manky, Tuesday, 01.09.2015, 17:11 (vor 3176 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

sorry, die Geschichte mit Betriebsmandate habe ich nicht erwähnt. Hab ich wohl vergessen.;-)

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Heinrich, Tuesday, 01.09.2015, 16:41 (vor 3176 Tagen) @ Manky

Hallo,

wenn ich das richtig lese, bist Du ein Stellvertreter. Stellvertreter haben grundsätzlich ein ruhendes Mandat. Das bedeutet sie sind grundsätzlich nicht im Mandat. Gem. SGB IX kann die SBV Stellvertreter zu Mandatsaufgaben heranziehen. Entweder via dauerhafter Übertragung bestimmter Aufgaben § 95 Abs 1 oder aber im Rahmen der Verhinderungsvertretung. Alles geht aber immer nur von der SBV aus. Diese muss sich entweder als verhindert erklären oder aber nach Absprache mit dem AG gem § 95 Abs 1, Satz 4 Aufgaben DAUERHAFT an den Stelli übertragen zur Wahrnehmung. Aber die SBV kann so handeln muss es aber nicht. Unterlässt sie die Möglichkeiten lt. SGB IX hier, dürfen sich daraus keine Nachteile für die Schwerbehinderten ergeben.

Die Wahrnehmung meherer Mandate ist möglich und erlaubt, aber es dürfen sich daraus keine Nachteile für die Beschäftigten ergeben. Auch ist die Wahrnehmung zweier Mandate, als hier BR und SBV/ Stellvertreter kein Grund für die SBV/Stellvertreter für mehr Freistellungen. Die jeweiligen Aufgaben/ Mandate werden getrennt betrachtet und bewertet. Ggf muss man im BR Mandat dann kürzer treten, denn dort gibt es mehrere Mitglieder und damit Ausweichmöglichkeiten.

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Manky, Thursday, 03.09.2015, 21:08 (vor 3174 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

wenn ich das richtig lese, bist Du ein Stellvertreter. Stellvertreter haben grundsätzlich ein ruhendes Mandat. Das bedeutet sie sind grundsätzlich nicht im Mandat. Gem. SGB IX kann die SBV Stellvertreter zu Mandatsaufgaben heranziehen. Entweder via dauerhafter Übertragung bestimmter Aufgaben § 95 Abs 1 oder aber im Rahmen der Verhinderungsvertretung. Alles geht aber immer nur von der SBV aus. Diese muss sich entweder als verhindert erklären oder aber nach Absprache mit dem AG gem § 95 Abs 1, Satz 4 Aufgaben DAUERHAFT an den Stelli übertragen zur Wahrnehmung. Aber die SBV kann so handeln muss es aber nicht. Unterlässt sie die Möglichkeiten lt. SGB IX hier, dürfen sich daraus keine Nachteile für die Schwerbehinderten ergeben.

Hallo Heinrich,

ja ich bin 3.Stellvertreter. Mein Vertrauensperson wollte mir bestimmter Aufgaben und kleinere Tätigkeiten übertragen. Aber AG erlaubt es nicht.
Darf ein 3.Stellvertreter denn gar nichts machen?? Selbst die Grundkurse für ganz neu gewählte Stellvertreter nicht? Ist das denn rechtens? Und falls nicht, wie kann man sich durchsetzen oder das ganze einfordern? Und vor allem wer? Wenn der AG trotzdem ablehnt, was kann man, dann tun?

Gruss

Manky

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Heinrich, Friday, 04.09.2015, 07:57 (vor 3174 Tagen) @ Manky

Hallo,

das Gedetz ist nun einmal so. :-(

Du kommst nur im Rahmen der Verhinderungsvertretung ggf einmal temporär ins Mandat. :-( Oder aber als Nachrücker, wenn einer der ersten aus dem Mandat ausscheidet.

PS: Bei Ersatzmitgliedern des BR auf den "hinteten Rängen" ist es genau so.

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Heinrich, Friday, 04.09.2015, 09:07 (vor 3174 Tagen) @ Heinrich

...... Zusatz,

im Gegensatz zum BR/ PR ist die SBV nun einmal KEIN Gremium sondern eine EINPERSONENVERTRETUNG. Das Gesetz, das SGB IX sieht hier bei dieser Einpersonenregelung nur in ganz begrenzten/ bestimmten Fällen gewisse Ausnahmen/ Abweichungen von dieser Einpersonenvertretung vor.

Der Grund hier ist ua auch, dass der Aufgabenbereich sowohl in der Art/ Menge der gesetzlichen Aufgaben und der Anzahl der zu vertretenden Beschäftigten doch ganz unterschiedlich sind. Aber auch, dass der Grundgedanke der Aufgabe der SBV der ist, dass sie beratend tätig sein soll. Sie soll sowohl den BR wie aber auch den AG in seiner Tätigkeit für Schwerbehinderte beraten. Sie hat daher im BR auch kein Recht der Mitbestimmung. Eine kleine Ausnahme gibt es in Bayern im PR.

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