Einstellung (Umgang mit Arbeitgeber)

ninifee, NRW, Thursday, 19.11.2015, 07:45 (vor 3088 Tagen)

Guten Morgen,

wir haben einen neuen Bürgermeister und seit dem nehme ich nicht mehr an allen Vorstellungsgesprächen teil. Ich weiß, dass ich eigentlich nur ein Teilnahmerecht habe, wenn Schwerbehinderte/Gleichgestellte dabei sind. Da aber bei einem Vorstellungsgespräch eine Bewerberin erst beim Vorstellungsgespräch "geoutet" hatte, war ich vorsichtshalber immer dabei. Gestern und vorgestern fanden wieder Vorstellungsgespräche statt, es sollen Personen eingestellt werden. Muss ich nicht gleichzeitig informiert werden, wenn dem Personalrat die Vorlagen heute zur Beratung vorgelegt werden.

Danke und viele Grüße

Einstellung

garda, Berlin, Thursday, 19.11.2015, 08:25 (vor 3087 Tagen) @ ninifee

Hallo,

nur wenn Schwerbehinderte oder Gleichgestellte dabei waren. Warum solltest du sonst eine Vorlage bekommen?

Ich bin auch "vorsichtshalber" immer dabei aber das geht durchaus über das geltende Recht hinaus. Der AG kann das machen, muss es aber nicht.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Einstellung

morgenröte, NRW, Thursday, 19.11.2015, 08:50 (vor 3087 Tagen) @ ninifee

Hallo ninifee,

ich würde hier einmal ein Gespräch mit dem Bürgermeister und oder dem Arbeitgeberbeauftragten suchen und die Vorzüge nennen, die deiner Beteiligung begründen.

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Gruß
Morgenröte

Einstellung

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 19.11.2015, 09:01 (vor 3087 Tagen) @ ninifee

Hallo,

die Teilnahme der SBV an Bewerberverfahren ohne ausdrückliche gesetzliche Legitimation ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Der Bürgermeister handelt hier rechtlich völlig korrekt, wenn er die SBV nicht automatisch beteiligt.
Jeder Bewerber kann in diesem Fall die Teilnahme ablehnen.

Sollte sich in einem laufenden Verfahren ein/e Bewerber/in "outen", muß man sich halt kurzfristig im Einzelfall über das weitere Vorgehen verständigen. Im Extremfall muß dann das Verfahren abgebrochen und wiederholt werden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Einstellung

Heinrich, Thursday, 19.11.2015, 09:49 (vor 3087 Tagen) @ albarracin

Hallo,

die Teilnahme der SBV an Bewerberverfahren ohne ausdrückliche gesetzliche Legitimation ist datenschutzrechtlich nicht zulässig.

Wo bitte steht dieses? In bzw mit welchem Teilnehmerkreis ein AG Vorstellungsgespräche führt ist ihm überlassen.

Es gibt nur betreffend Schwerbehinderte/Gleichgestellte ein Teilnshmerecht der SBV.

In einigen Bundesländern hat der PR ein eingeschränktes Teilnahmerecht.

http://www.dasbibliothekswissen.de/Arbeitsrecht-im-Einstellungsverfahren%3A-Die-Beteiligung-von-Personal-bzw. Betriebsrat.html

Auch kann und darf der AG hier extetne Berater dafür einsetzen.

http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/arbeitswelt/personaldienstleister-vorstellungsgespraeche-mit-fremden-1514294.html

Einstellung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 20.11.2015, 15:15 (vor 3086 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

Hallo Heinrich,

die Teilnahme der SBV an Bewerberverfahren ohne ausdrückliche gesetzliche Legitimation ist datenschutzrechtlich nicht zulässig.


Wo bitte steht dieses? In bzw mit welchem Teilnehmerkreis ein AG Vorstellungsgespräche führt ist ihm überlassen.

Grundsätzlich bestimmt der AG schon, wen er zur Beurteilung der Eignung eines Bewerbers hinzuzieht und dies kann auch eine externe Person sein.
Allerdings hat diese Freiheit auch ihre Grenzen und diese Grenzen ergeben sich aus § 32 BDSG.
§ 32 Abs. 1 setzt den Rahmen, daß die Vorschriften des Arbeitnehmerdatenschutzes auch für die "Begründung" eines Arbeitsverhältnisses gelten.
Auch bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist bei Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung die "Erforderlichkeit" notwendig. Dies bedeutet, daß der AG nicht uferlos (betriebs-) Öffentlichkeit im Bewerberverfahren herstellen kann, weil er möglichst viele potenziell betroffene betriebliche Stellen beteiligt. Der Grundsatz von "Treu und Glauben" gebietet viel mehr, daß auch bei Bewerberverfahren die Zahl der Teilnehmer auf das betrieblich Notwendige oder gesetzlich Verpflichtende reduziert wird.
Die Weitergabe von Daten - zB von Bewerbern - ist Nutzung.
In diesem Zusammenhang gibt es auch für Arbeitnehmervertretungen grundsätzlich die Notwendigkeit einer speziellen Rechtsgrundlage, um Anspruch auf die Datenweiterleitung zB von Bewerberdaten zu haben (ErfK, Franzen, § 32 BDSG Rn 33f für BR und PR).
Diese Grundlage ist im Fall der SBV aber dann nicht gegeben, wenn es gar keinen schwerbehinderten/gleichgestellten Bewerber gibt. Dann ist die Nutzung der Daten im Sinne einer Weiterleitung an die SBV grundsätzlich nicht zulässig. Dabei muß diese Weiterleitung bzw. Weitergabe nicht automatisiert erfolgen (ErfK, a.a.O Rn. 2), sondern kann auch alleine durch die bloße Anwesenheit der SBV im Gespräch faktisch entstehen.

Da der grundsätzliche Rechtsanspruch der SBV auf nachträgliche Beteiligung bis hin zur Wiederholung der Bewerbergespräche unstrittig ist, entsteht dadurch auch kein Rechtsnachteil für die SBV, wenn sie nicht "prophylaktisch" an allen Bewerbergesprächen teilnehmen kann.

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&Tschüß

Wolfgang

Einstellung

Monica99, Friday, 20.11.2015, 18:31 (vor 3086 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

hier liegst Du wohl etwas falsch!

Weil, ersten die SBV eben nicht Dritte im Sinne des Datenschutzgesetzes ist. Damit fällt ihre Teilnahme nicht unter "Betriebsöffentlichkeit". Weiter die SBV wie auch der BR Einsicht in Bewerbungsunterlagen erhalten kann / erhält im Rahmen der Mitbestimmung bei der Einstellung. Auch Einsicht in Unterlagen der anderen Bewerber. Die SBV kann dann im Rahmen der Teilnahme an der BR-Sitzung ebenfalls Einsicht nehmen.
https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/mitbestimmung_bei_einstellungen/#c8226

Weiter gibt es auch gruppen Vorstellungs-/Einstellungsgespräche.

Letztlich, wenn was in großen Firmen durchaus üblich ist auf eine Bewerbung auch Bewerbungen und dann Vorstellungs-/Einstellungsgespräche in 3-stelliger Größe gegeben sind und dann nur 1 Schwerbehinderter sich darunter befindet die SBV das Teilnahmerecht an allen Gesprächen hat.

Auch ist auf AG-Seite es idR üblich, dass am Gespräch neben dem Personaler, der Abteilungsleiter und oft der Projektleiter der zu besetzende Stelle teilnimmt.

Letztlich in einigen Bundesländern hat sogar der PR ein Teilnahmerecht.

Hier noch eine Aussage eines Fachanwaltes.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt, dass bei sensiblen Daten nicht mehr Personen involviert sein dürfen, als sachlich gerechtfertigt ist. Weil das Gesetz aber Entscheidern einen gewissen Handlungsspielraum einräumt, kann die Geschäftsleitung eben auch entscheiden, dass gewisse weitere Mitarbeiter aus sachlichen Gründen in den Bewerbungsprozess involviert sein müssen – unter Einhaltung der Diskretion, versteht sich.
http://www.zeit.de/karriere/beruf/2015-02/datenschutz-bewerbungsunterlagen-einblick-mitarbeiter-kollegen

Ich sehe hiermit auch kein Rechtsverstoß des AG, wenn er grundsätzlich die SBV und/oder BR hier teilnehmen lässt.

--
mfg Monica

Einstellung

Heinrich, Friday, 20.11.2015, 18:37 (vor 3086 Tagen) @ albarracin

Hallo,

wie schon als Hinweis ergolgt, die SBV ist im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes eben KEIN Dritter. Somit kann durch ihre Teilnahme NIE die Betriebsöffentlichkeit hergestellt werden.

Deine Auslegung des Bundesdatenschutzgesetzes ist falsch. So legen auch AG leider diese Gesetz immer gerne falsch aus.

Auch handelt ein AG in solchen Fällen mit berechtigtem Grund auch gem. der Gesetze, denn es kann sich ja im Gespräch herausstellen, dass doch ein Schwerbehinderter unter den Bewerbern ist. Dann müsste der AG ja die Gespräche stoppen und erst die SBV mithinzuziehen, was dann zu Ablauf-/Terminproblemen führen könnte.

Einstellung

Heinrich, Thursday, 19.11.2015, 11:37 (vor 3087 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,


..... weiter ist der BR und die SBV gem. Datenschutzgesetz KEIN Dritter

Einstellung

WoBi, Thursday, 19.11.2015, 16:27 (vor 3087 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin / Wolfgang,

"Sollte sich in einem laufenden Verfahren ein/e Bewerber/in "outen", muß man sich halt kurzfristig im Einzelfall über das weitere Vorgehen verständigen. Im Extremfall muß dann das Verfahren abgebrochen und wiederholt werden."

Deine Formulierung ist mir zu "schwach". Situation: "Ach Herr XYZ heute morgen im Vorstellungsgespräch für die Stelle ZZZZ hat die Kandidatin Frau ZYX gesagt, dass sie schwerbehindert ist. Das wollte ich ihnen im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zur Kenntnis geben. Sie kommt nicht in Frage. Ist fachlich vollkommen ungeeignet." Lauft doch so, wenn die SBV nicht auf Zack ist - oder?

Es ist das laufende Bewerbungsverfahren sofort zu unterbrechen und unverzüglich die Schwerbehindertenvertretung zu verständigen, damit diese nach eigenem Ermessen am laufenden Bewerbungsverfahren ab sofort ihre Teilnahmerechte umsetzen kann. Außerdem können alle Bewerbungsunterlagen und Gesprächsaufzeichnungen eingesehen werden. Auch die bereits erfolgten. Dies gilt im übrigen auch für den Fall, dass sich der Bewerber nicht selbst "outet", sondern offensichtlich erkennbar schwerbehindert ist z.B. Rollstuhl, Bein- Armprothese, usw..
Alles andere wäre ein Verstoß gegen § 81 in Verbindung mit § 95 Absatz 2 SGB IX und damit ein § 156 Absatz 1 Ziffer 7 und 9 SGB IX Fall und für den Bewerber ein Indiz für das AGG.

Die geführten Gespräche sind nicht zu wiederholen. Dies würde auch der Chancengleich zuwiderlaufen, da die Kandidaten durch bekannte Fragesituation und erhaltenem Feedback ihre Präsentation bei der Zweitvorstellung verbessern können.

War die Schwerbehinderteneigenschaft aber bereits vor dem ersten Vorstellungsgespräch dem Arbeitgeber bekannt und dieser hat die Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich unterrichtet, ist das Bewerbungsverfahren unheilbar im Sinne des AGG wegen einem Indiz einer möglichen Diskriminierung fehlerbehaftet. Ein Risiko für den Arbeitgeber.

--
Gruß
Wolfgang

Einstellung

Hendrik1, Niedersachsen, Sunday, 22.11.2015, 18:05 (vor 3084 Tagen) @ WoBi

Moin Moin Wolfgang,

Du schriebst, dass das Bewerbungsverfahren unterbrochen werden muss, wenn ein/e Kandidat/in sich im Bewerbungsgespräch erst "outet"
leider ist dieses nicht mehr ganz korrekt, nach BAG vom 18.09.2014 8 AZR 759/13, äußern sich diese dahingehend, dass sogar die Kopie des Schwerbehindertenausweises in den Anlagen nicht ausreicht. Es heißt dort unter Punkt 5b:

"Will ein Bewerber seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksichtigt wissen, so hat er den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des GdB, ggf. einer Gleichstellung zu informieren." ..... "Möglich ist auch eine Information im Lebenslauf. Dies hat jedoch an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Überschrift, zu geschehen."

Daher kommt ein späterer Zeitpunkt für die Behandlung als Schwerbehinderter zu spät (der Kläger hatte dort eine Kopie des Schwerbehindertenausweises in einer 30 seitigen Anlage beigefügt). Selbst dieses reichte dem Bundesarbeitsgericht nicht aus!
Daher wird eine noch spätere Bekanntgabe der Schwerbehinderung erst recht nicht ausreichen, um die Schutzrechte als Schwerbehinderter geltend machen zu können.

Aus diesem Grund kann man zwar den Arbeitgeber darum bitten, das Gespräch zu wiederholen, aber eine Rechtsgrundlage gibt es nach meiner Ansicht leider nicht.

Liebe Grüße

Hendrik

Einstellung

Heinrich, Sunday, 22.11.2015, 19:26 (vor 3084 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,


dieses BAG Urteil ist hier zu diesem Thema nicht anwendbar, nicht zutreffend. Denn dieses Urteil betrifft nur das Thema "Schadenersatzanspruch lt. AGG".

Es trifft, gilt nicht für die Rechte der SBV gem SGB IX.

Das BAG, hier der 8. Senat hat hier NICHT die Rechte der SBV behandelt bzw daszu geurteilt.

Es ging hier ausschließlich um die bzw das Recht des Schwerbehinderten.

Einstellung

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 23.11.2015, 13:23 (vor 3083 Tagen) @ Heinrich

Moin Moin Heinrich,

das sehe ich anders, auch wenn es in dem Urteil um Schadensersatzansprüche geht.

Zu den Rechten als Schwerbehinderter, die dieser geltend machen wollte, gehört auch das Recht, dass die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden muss.

"Will ein Bewerber seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksichtigt wissen, so hat er den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des GdB, ggf. einer Gleichstellung zu informieren." ..... "Möglich ist auch eine Information im Lebenslauf. Dies hat jedoch an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Überschrift, zu geschehen."

Daher ist dieses aus meiner Sicht auch die Grundlage für die Beteiligung von uns SBVen bei Bewerbungsverfahren.
Mit diesen Sätzen legt das BAG fest, wie sich schwerbehinderte Bewerber/innen zu "outen" haben, um als solche behandelt zu werden.

Liebe Grüße

Hendrik

Einstellung

Heinrich, Monday, 23.11.2015, 18:53 (vor 3083 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

bitte doch noch einmal GENAU den § 81 Abs. 1 letzter Satz:

Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.

Der schwerbehinderte Bewerber hat NUR das Rechte, dass die SBV bei seiner Bewerbung nicht zu beteiligen. Also NICHT Beteiligung auf Antrag des Schwerbehinderten!

Grundsätzlich gilt aber hier der Grundsatz, die gesetzl. Pflicht der AG muss die SBV beteiligen und zwar wie folgt:

1. die SBV über Bewerbungen Schwerbehinderte UNMITTELBAR informieren, ggf auch dann wenn erst im Vorstellungsverfahren Kenntnis davon erhält. Dann ist dieses der Zeitpunkt gem. § 81 Abs. 1 SGB IX
2. die SBV hat das grundsätzliche Recht der Teilnahme.

Dieses BAG Urteil behandelt AUSSCHLIESSLICH die Rechte des Betroffenen nicht die Rechte der SBV und die hier geltenden Pflichten des AG gegenüber der SBV.

Die Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch ist ein RECHT der SBV , NICHT das Recht des Bewerbers. Verletzt der AG die Rechte der SBV, hier das Teilnahmerecht, ergibt sich daraus nur ein berechtigtes Indiz der Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers und damit ein Grund einer Klage gem. AGG.

Das BAG hat nun mit diesem Urteil ausschließlich die Möglichkeit einer Klage gem. AGG eingeschränkt!

PS: Auch wenn ein schwerbehinderter Bewerber sich auf den letzten Satz des § 81 Abs. 1 SGB IX beruft, hebt dieses nicht die Rechte der SBV bzw die Pflichten des AG gem. § 95 Abs. 2 SGB IX auf.

Siehe auch LPK (Kommentar von Herrn Düwell) letzter Abs. der Rn 144 betreffend der Pflicht des AG der Unterbrechung des Bewerbungsgespräches und die Rn 152 betreffend der Pflicht der Beachtung des § 95 Abs. 2 wenn der Bewerber sich auf den letzten Satz des § 81 Abs. 1 beruft.

Fazit, beruf sich ein Schwerbehinderter auf den § 81 Abs. 1 letzten Satz, gilt dieses nur für dieses Bewerbungsgespräch.

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