Krankenrückführ gespräche (Umgang mit Arbeitgeber)

Motz ⌂, Krumbach Bayern, Thursday, 19.11.2015, 14:39 (vor 3087 Tagen)

Hallo ich bin SBV in unserer Firma.
Meine Frage.
Kann ein AG Krankenrückführ gesprechen neben BEM durchführen?
Bei uns wir auch ein Rückfürungs gesprech abgehalten sobald der AN nach Krankheit an den Arbeitsplatz zurükkehrt.
Ich als SBV habe keine möglichkeit an diesen gesprechen teilzunehmen da ich keine Info habe wann der AN wieder fitt ist.

--
Robert

Krankenrückführ gespräche

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 19.11.2015, 15:02 (vor 3087 Tagen) @ Motz

Hallo,

auch Krankenrückkehrgespräche außerhalb des BEM unterliegen der vollen Mitbestimmung des BR.
Hier sollte die SBV mal den BR auffordern, tätig zu werden.

Ansonsten gelten auch für derartige Gespräche die SBV-Rechte des § 95 Abs. 2 SGB IX.
Die SBV kann den AG auffordern, die Gespräche so zu planen, daß die SBV teilnehmen kann. Dieser Anspruch ist auch gerichtlich durchsetzbar.

--
&Tschüß

Wolfgang

Krankenrückführ gespräche

Heinrich, Thursday, 19.11.2015, 15:32 (vor 3087 Tagen) @ Motz

Hallo,

hier eine gute Infoseite!

und

hier ein Urteil.
Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Durchführung von formalisierten Krankenrückkehrgesprächen LAG München, Beschluss vom 13.02.2014, 3 TaBV 84/13

Aber: Ein Rückkehrgespräch ersetzt kein kein ordnungsgemäßes BEM mit Beteiligung der SBV.

Krankenrückführ gespräche

Monica99, Thursday, 19.11.2015, 16:30 (vor 3087 Tagen) @ Motz

Hallo,

auch dieses klar ein Fall des § 92 Abs. 2 SGB IX. Also, der AG muss VOR dem Gespräch die SBV beteiligen. Falls der AG dieses nicht macht, kann die SBV hier wegen Verstoß gegen den § 95 Abs. 2 SGB IX ein Bußgeldverfahren gem. § 156 SGB IX einleiten und via Anwalt ein Beschlussverfahren mit dem Ziel der Androhung eines deutlichen Bußgeldes bei Wiederholung.

Also SBV kannst und solltest Du hier auch den BASchwb in die Pflicht nehmen und diesem klarmachen, dass sollte er hier nicht seinen Pflichten nachkommen, also darauf hinwirken, dass der AG das SGB IX vollumfänglich beachtet, Du als SBV auch gegen ihn persönlich ein Bußgeldverfahren gem. § 156 SGB IX einleitest. Ob er hierfür genügend Geld im persönlichen Geldbeutel hat, kannst Du in ja mal fragen.

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mfg Monica

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