Bewerberverfahren mit dem Stellvertreter teilen ? (Einstellung)

Shadow, Berlin, Tuesday, 01.12.2015, 13:29 (vor 3075 Tagen)

Hallo mal wieder !

ich habe nach Jahren auch mal wieder eine Frage, die sich mir in letzter Zeit zum 2. Mal stellt:
Wir haben bei uns in der Behörde sehr viele und teilweise sehr lange Bewerberauswahlverfahren - manche gehen über mehrere Tage.
Ich habe insgesamt 6 Stellvertreter von denen mein 1. Stelli zur Hälfte freigestellt ist.
Ich bin jetzt gerade in der Situation, dass ich in einem Verfahren, welches über drei Tage (ganztags) gehen soll, für einen Tag meinen 1. Stellvertreter abstellen muss, da ich an diesem Tag noch andere, sehr wichtige Termine wahrnehmen muss. Der AG meint nun, dass eine Objektivität hier nicht mehr gegeben wäre und ich dann auch bei der Auswahl nicht mehr mitentscheiden dürfte.
Wie seht ihr das ??

Herzliche Grüße und eine schöne 1. Adventswoche

Bewerberverfahren mit dem Stellvertreter teilen ?

WoBi, Tuesday, 01.12.2015, 14:41 (vor 3075 Tagen) @ Shadow

Hallo Shadow,

die Vergleichbarkeit der einzelnen Bewerber ist bei unterschiedliche Personen der SBV im gleichen Bewerbungsverfahren schwierig umzusetzen. Der Ausschluss der SBV durch den Arbeitgeber ist aber dennoch nicht zulässig. Die SBV organisiert sich selbst und handelt weisungsfrei.
Bei deiner Größe / Anzahl der behinderten Menschen wäre eine Übertragung von Aufgaben auf den Stellvertreter möglich und der Stellvertreter könnte das Auswahlverfahren durchgängig begleiten und damit eine mögliche Ungleichbehandlung oder unterschiedliche Wahrnehmungen verhindern.

--
Gruß
Wolfgang

Bewerberverfahren mit dem Stellvertreter teilen ?

Heinrich, Tuesday, 01.12.2015, 15:26 (vor 3075 Tagen) @ Shadow

Hallo!

Der AG meint nun, dass eine Objektivität hier nicht mehr gegeben wäre und ich dann auch bei der Auswahl nicht mehr mitentscheiden dürfte.
Wie seht ihr das ??

Dem AG ist hier zuzustimmen. Weiter hat die SBV ehe kein Recht bei der Auswahl mitzuentscheiden. Der AG kann dieses so tun, muss aber nicht. Die SBV hat nur das Recht auf eine Stellungnahme gem. § 95 Abs. 2 SGB IX.


Denn die SBV hat nur:
...... das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

Also Einsicht und Teilnahme am Vorstellungsgespräch, nicht Teilnahme am Entscheidungsprozess.

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