Anfechtung Wahl zu GSBV (Wahlen)

Dieter Laufenberg, Friday, 11.12.2015, 07:20 (vor 3066 Tagen)

Wir haben in unserem Unternehmen zwei örtliche SBV. Eigentlich sind nur die beiden Vertrauensleute wahlberechtigt, eine GSBV zu wählen. Es kann aber von jedem Wahlberechtigten ein Beschäftigter des Unternehmens vorgeschlagen und gewählt werden, auch wenn er nicht behindert ist oder Vertrauensperson ist.

Müssen diese Vorschläge erst veröffentlicht werden? So kann man doch jeden in dieses Amt wählen, die evtl. nicht das Vertrauen der Wahlberechtigten haben. Bei der Wahl einer örtlichen SBV geht das nur über Stützunterschriften, Kandidatenliste und letztendlich einer Wahl. Warum ist das bei der GSBV so einfach, gewählt zu werden?

Ein weiterer Höhepunkt in der unendlichen Kette von Kuriositäten in unserem Unternehmen. Die Wahl zur örtlichen SBV ist ja gerade für unwirksam erklärt worden. Können trotzdem diese Vertrauensleute in eine GSBV gewählt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtswirksam, aber was ist, wenn es amtlich ist?

Wer kann eine Wahl zur GSBV anfechten, wenn Gründe vorliegen?

Anfechtung Wahl zu GSBV

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 11.12.2015, 09:49 (vor 3065 Tagen) @ Dieter Laufenberg

Hallo,

es ist so vom Gesetzgeber gewollt, daß die GSBV von den beteiligten SBVen (die in diesem Fall die "Wahlberechtigten" sind), gewählt werden.
Damit gelten evtl. Vorschriften für das Wahlverfahren nur in Bezug auf die einzelnen SBVen als Wahlberechtigten, nicht jedoch für die einzelnen sbM in den zugehörigen Betrieben

Da sich nach Deinen Angaben die GSBV bisher nicht konstituiert hatte und es nach der erfolgreichen Wahlanfechtung nur noch eine SBV im Betrieb gibt, ist diese verbliebene SBV mit erfolgreicher Wahlanfechtung mE automatisch GSBV gem. § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Eine Wahl findet in diesem Fall nicht statt. Die Amtszeit dieser GSBV geht bis zum nächsten ordentlichen GSBV-Wahltermin. Daran ändert auch eine Neuwahl von weiteren SBVen nichts.

Würde es weiterhin 2 SBVen geben, würde ebenfalls keine Wahl stattfinden, da § 22 Abs. 2 WO vorsieht, daß in diesem Fall eine Einigung stattfinden soll und bei Nichteinigung das Los entscheidet.
Erst ab 3 wahlberechtigten SBVen gibt es ein Wahlverfahren.

--
&Tschüß

Wolfgang

Anfechtung Wahl zu GSBV

Heinrich, Friday, 11.12.2015, 12:10 (vor 3065 Tagen) @ Dieter Laufenberg

Hallo,

Wir haben in unserem Unternehmen zwei örtliche SBV. Eigentlich sind nur die beiden Vertrauensleute wahlberechtigt, eine GSBV zu wählen. Es kann aber von jedem Wahlberechtigten ein Beschäftigter des Unternehmens vorgeschlagen und gewählt werden, auch wenn er nicht behindert ist oder Vertrauensperson ist.

NEIN! Nur Wahlberechtigte können/ dürfen Kandidaten vorschlagen!

Bedeutet für GSBV Wahlen, hier dürfen NUR die gewählten Vertrauenspersonen Kandidaten vorschlagen.

Das weitere siehe Antwort von Wolfgang.

Bis auf die eine Ausnahme, zurzeit gibt es nur eine gewählte SBV, diese nimmt kraft Gesetz die Aufgaben der GSBV wahr!!

Sollte es aber eine zweite oder gar dritte gewählte SBV in der lfd. Wahlperiode geben, endet der Grund für eine Aufgabenwahrnehmung! Dann MUSS gem. § 97 SGB IX eine GSBV gewählt werden. Bei nur zwei SBVn also zwei Wahlberechtigten dann per Eininung oder Losentscheid.

Fazit: Die Wahrnehmung ersetzt nicht die Pflicht zur Wahl, wenn die Wahlvorraussetzungen vorliegen, gegeben sind.

Anfechtung Wahl zu GSBV

Heinrich, Friday, 11.12.2015, 13:26 (vor 3065 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

noch ergänzend. Zu den Aufgaben der nun mit der Wahrnehmung kraft Gesetz beauftragten SBV gehört auch dort wo örtl. Wahlen möglich sind diese einzuleiten.

Anfechtung Wahl zu GSBV

Cebulon, Friday, 11.12.2015, 20:05 (vor 3065 Tagen) @ Heinrich

Sollte es aber eine zweite oder gar dritte gewählte SBV in der lfd. Wahlperiode geben, endet der Grund für eine Aufgabenwahrnehmung!


Hallo Heinrich,
sehe das genauso. Denn mit der Wahl einer zweiten SchwbV im Unternehmen enden sofort die "Rechte und Pflichten" der ersten SchwbV nach § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX und nicht erst "zum nächsten ordentlichen GSBV-Wahltermin". Ich halte die Gegenansicht von albarracin für falsch!

Gruß,
Cebulon

Anfechtung Wahl zu GSBV

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 15.12.2015, 09:44 (vor 3062 Tagen) @ Cebulon

Hallo Heinrich und Cebulon,

Sollte es aber eine zweite oder gar dritte gewählte SBV in der lfd. Wahlperiode geben, endet der Grund für eine Aufgabenwahrnehmung!


Hallo Heinrich,
sehe das genauso. Denn mit der Wahl einer zweiten SchwbV im Unternehmen enden sofort die "Rechte und Pflichten" der ersten SchwbV nach § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX und nicht erst "zum nächsten ordentlichen GSBV-Wahltermin". Ich halte die Gegenansicht von albarracin für falsch!

Es wäre schön, wenn Ihr für Eure Rechtsauffassung irgendeine Belegstelle beibringen könntet. In der mir bekannten Literatur (Dau/Düwell..., Neumann/Pahlen..., Feldes) habe ich nichts gefunden, was Eure Meinung stützt.
Dagegen wird der Katalog des § 94 Abs. 7 SGB IX bezüglich des vorzeitigen Mandatsablauf regelmäßig in der Literatur als abschließend dargestellt und auch in § 97 Abs. 7 SGB IX findet sich nur der lakonische Verweis auf § 94 Abs. 7 ohne irgendwelche spezielle zusätzliche Fallgestaltungen für die GSBV.
Somit bleibt die abschließende Regelung des § 94 Abs. 7 erhalten und der hier zu Grunde liegende Sachverhalt der Konstituierung einer zweiten SBV ist eben nicht vorgesehen als Grund für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit.


Gruß,
Cebulon

--
&Tschüß

Wolfgang

Anfechtung Wahl zu GSBV

Heinrich, Tuesday, 15.12.2015, 17:20 (vor 3061 Tagen) @ albarracin

Hallo,

das ergibt sich ganz einfach aus dem Gesetz, welches ZWINGEND eine Wahl vorschreibt und nur für den Fall, dass eine Wahl noch nicht/nicht möglich ist einen "anderen" beauftragt die Aufgaben WAHRZUNEHMEN, also temporär auszuüben. Das Gesetz besagt nicht, dass eine Wahrnehmung eine grundsätzlich vorgeschriebene Wahl ersetzt.

Das ergibt sich auch daraus, dass hier bei der Bestimmung, wer nimmt wahr, kein Wahlberechtigter des betroffenen Betriebes beteiligt war. Auch kann kein Wahlberechtigter des betroffenen Betriebes ggf eine Nichtigkeit der Wahl in der die SBV die hier mit der Wahrnehmung beauftragt ist anfechten bzw feststellen lassen, selbst wenn die Wahl ggf nichtig war/ist. Die hier mit der "temporären" Wahrnehmung beauftragte SBV wurde von Wählberechtigten eines anderen Betriebes gewählt.

Anfechtung Wahl zu GSBV

Heinrich, Tuesday, 15.12.2015, 17:29 (vor 3061 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

Zusatz: Der § 94 bzw § 97 behandelt die Wahl und die Amtszeit nach einer Wahl. Bei Wahrnehmung hat es aber gar keine Wahl gegeben. Also, kann hier § 94 bzw § 97 betreffend der Amtszeit nicht Anwendung finden.

Anfechtung Wahl zu GSBV

Heinrich, Tuesday, 15.12.2015, 18:03 (vor 3061 Tagen) @ Heinrich

Hallo

wenn aber die beiden SBVn, also auch die deren Wahl nun für ungültig erklärt wurde, sich gem § 97 SGB IX, bevor das Urteil betreffend der ungültigen Wahl rechtkräftig wird sich darauf geeinigt haben wer ist GSBV und Stellvertreter, gilt diese Wahl. Also dann auch für die gesamte Wahlperiode.

Denn Ungültigkeit bedeutet, erst ab Rechtskraft des Urteils darf diese SBV nicht mehr im Mandat handeln. Also nicht rückwirkende Wirkung des Urteils. Dieses gilt nur bei Feststellung der Nichtigkeit.

Anfechtung Wahl zu GSBV

Dops, Monday, 14.12.2015, 14:48 (vor 3062 Tagen) @ Dieter Laufenberg

Hallo,
ist die Wahl für "unwirksam" oder für "nichtig" erklärt worden?
Wenn sie nämlich für "unwirksam" erklärt worden ist, ist Eure örtliche SBV noch in "Amt und Würden", vor allem da (Urteil/Beschluss) noch nicht rechtskräftig ist.Sie wird bestimmt ja auch noch an Personal / Bewerbungsgesprächen teilnehmen. (Sie könnte ja auch noch Einspruch einlegen, viel Spaß beim Verfahren kann sich bis zur nächsten Wahlperiode hinziehen.)
Falls sie tatsächlch mal vorzeitig zurücktreten muss ist die GSBV bis zur nächsten Wahlperiode trotzdem im Amt, da sie unabhängig zur örtlichen SBV ist.
VG Dops

Anfechtung Wahl zu GSBV

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 15.12.2015, 09:27 (vor 3062 Tagen) @ Dops

Hallo,

Hallo,

ist die Wahl für "unwirksam" oder für "nichtig" erklärt worden?

Das ist egal.

Wenn sie nämlich für "unwirksam" erklärt worden ist, ist Eure örtliche SBV noch in "Amt und Würden",

das ist falsch. Auch die "Unwirksamkeit" der Wahl führt automatisch zum Ende des Mandats. Die betroffene SBV ist noch nicht einmal mehr berechtigt, Neuwahlen einzuleiten.
Das folgt unmittelbar aus der Rechtsprechung zu § 19 BetrVG. Auch ein BR hat mit Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl kein Mandat mehr.

vor allem da (Urteil/Beschluss) noch nicht rechtskräftig ist.

Das müßte der UP mal erklären, ob die Wahlanfechtung bereits rechtskräftig ist.

VG Dops

--
&Tschüß

Wolfgang

Anfechtung Wahl zu GSBV

Dops, Tuesday, 15.12.2015, 10:24 (vor 3061 Tagen) @ albarracin

Das wurde vom Dieter ja schon geschrieben, "Das der Beschluss noch nicht rechskräftig" ist.
Mich würde ja es mal nur so aus Neugierde interessieren warum die SBV Wahl überhaupt angefochten worden ist und das jetzt auf die GSBV Wahl übertragen werden soll?

Ich habe schon bei mir in der Firma erlebt, dass einer vom BR sauer wahr dass er nicht in die SBV gewählt worden ist und seitdem alles versucht der gewählten VP Steine in den Weg zu legen und so lange nach Spitzfindigkeiten gesucht und gefunden hat um einen Anfechtungsgrund binnen der Frist zu haben. Der Grund war dann Wahlbetrug.

Würde mich mal Interessieren was es noch für Gründe bzw. Möglichkeiten gibt eine Wahl anzufechten.

Gruß Nicole

Anfechtung Wahl zu GSBV

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 15.12.2015, 11:28 (vor 3061 Tagen) @ Dops

Hallo Nicole
es gibt unheimlich viele Gründe, um eine Wahl anzufechten.
Nur einige Beispiele:
Wahlvorstand nicht korrekt besetzt
Fehler im Wahlausschreiben
Fehler bei der Feststellung der Stimmberechtigten
fehlerhafte Beschlüsse des Wahlvorstandes
Fehler beim Auszählen der Stimmzettel
Fehler bei der Festlegung des Wahlverfahrens
Fehler bei der Einsichtnahmer Wählerverzeichnis
usw usw usw Aufzählung nicht vollständig
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Anfechtung Wahl zu GSBV

Dieter Laufenberg, Tuesday, 15.12.2015, 16:55 (vor 3061 Tagen) @ Hotte

Ja hier gebe ich Hotte recht.

Bei der letztjährigen SBV-Wahl ist der Fehler gemacht worden, den Wahlvorstand mit vier statt mit drei Leute zu bestimmen.

Ich habe als Stellvertreter kandidiert. Vor vier Jahren war ich noch Gesamt-Vertrauensperson. Mittlerweile bin ich freigestelltes BR-Mitglied, Vorsitzender des Personalausschuss und allseits bekannt. Ich erlaube mir zu sagen, bei nur zwei abgegebenen Stimmen bei 185 Wahlberechtigten, das kommt einem seltsam vor. Zudem hatte ja jeder Wähler die Möglichkeit, drei Stellvertreter zu wählen. Ein mir bis dahin kaum aufgefallener Mitarbeiter, vorher war er 2. oder 3. Stellvertreter, hat aber aus dem Stand 112 Stimmen bekommen.

Meinem BR-Kollegen, der für das Amt der Vertrauensperson kandidiert hat, ging es ähnlich. Nur 5 Stimmen. Das gibt nicht den Zuspruch wieder, den er bei seinen ca. 90 Besuchen bei den Wählern bekommen hat.

Wir hatten direkt die Vermutung, hier ist manipuliert worden und ich lasse mich auch heute nicht davon abbringen. Wir haben im weiteren Verlauf über 40 eidesstaatliche Erklärungen eingeholt, die aber vor Gericht nicht akzeptiert werden. OK, kann ich nachvollziehen. Danach habe ich zwei Wahlberechtigte gefunden, die die Wahlunterlagen gesichtet haben. Beide sprachen von Manipulationen, z.B. das sich mehrere durchgedrückte Kreuze auf den Stimmzetteln befunden haben. Zudem gleiche Farbe, gleiche Größe der Kreuze.

Ich finde es eine große Sauerei, kann aber mehr nichts machen. Der Richter interessiert sich nicht dafür, weil für ihn der falsch aufgestellte Wahlvorstand eine Wahl von da an ungültig macht. Punkt.

Mal schauen, wie es weiter geht. Die SBV ist doch geschickt und hat mal schnell die vakante Wahl einer GSBV nachgeholt. Da ist auch eine Person vertreten, der ich nicht unbedingt Wahlfälschung nachsage, aber durchaus in diesem Dunstkreis neuerdings verkehrt. Und diese GSBV darf meines Erachtens die neue SBV, sofern das Urteil rechtskräftig wird, durchführen bzw. einleiten. Und es wird nicht lange dauern, da ist alles wieder wie gehabt.

Gruß

Anfechtung Wahl zu GSBV

Dieter Laufenberg, Tuesday, 15.12.2015, 16:35 (vor 3061 Tagen) @ albarracin

Albarracin hat meines Erachtens recht.

Das schriftliche Urteil, die Wahl ist unwirksam, ist am 9.12.2015 unserem Anwalt zugestellt worden. Ich denke mal jetzt läuft die Frist und nach vier Wochen, vorausgesetzt, es wird keine Beschwerde eingelegt, ist die SBV außen vor und darf keine Wahl mehr durchführen.

Anfechtung Wahl zu GSBV

Heinrich, Tuesday, 15.12.2015, 16:55 (vor 3061 Tagen) @ Dieter Laufenberg

Hallo,


eines verstehe ich nicht. Wenn eine SBV in einem Gerichtsverfahren von einem Anwalt vertreten wird, warum stellt und klärt man dann Fragen die im Zusammenhang mit der Klage bestehen nicht auch mit diesem?

Denn er wird ja bezahlt. Diese Vergütung beinhaltet auch die Aufklärung und Besprechung des Urteils sowie die sich hieraus ergebenen Fragen.

Wenn ich mir ein Auto kaufe, lasse ich mich ja auch vom Verkäufer über das Auto und sein Möglichkeiten aufklären.

Anfechtung Wahl zu GSBV

Dieter Laufenberg, Tuesday, 15.12.2015, 17:01 (vor 3061 Tagen) @ Heinrich

Ich verstehe die Frage nicht so richtig.

Anfechtung Wahl zu GSBV

Heinrich, Tuesday, 15.12.2015, 17:08 (vor 3061 Tagen) @ Dieter Laufenberg

Hallo,

warst Du nicht Beteiligter/Kläger?

Du schreibst doch >> Das schriftliche Urteil, die Wahl ist unwirksam, ist am 9.12.2015 unserem Anwalt zugestellt worden.

Anfechtung Wahl zu GSBV

Dieter Laufenberg, Tuesday, 15.12.2015, 18:21 (vor 3061 Tagen) @ Heinrich

Ja das ist leider so richtig. Ich suche nur noch nach einem Strohhalm, das gebe ich zu. Ich bin eigentlich Beteiligter, hatte selbst kandidiert. Drei Wahlberechtigte habe ich gefunden, die mit ihrem Namen die Wahl anfechten. Der Informationsaustauch läuft aber hauptsächlich über mich.

Ich sag jetzt mal "unser Anwalt" hat ja erreicht, dass evtl. neu gewählt wird.
Ich dachte nur, ich bekomme neue Ideen, um auch in Richtung Wahlfälschung vorzugehen. Und damit meine ich noch nicht mal vor dem Arbeitsgericht. Für Richter und Anwälte ist dieses Thema schon speziell. Mal sehen, wie es weitergeht. Ich rechne mit einer Beschwerde der Gegenseite gegen diesen Beschluss.

Anfechtung Wahl zu GSBV

Dops, Wednesday, 16.12.2015, 08:51 (vor 3061 Tagen) @ Dieter Laufenberg

Hallo zusammen,
dass ist ja hier eine richtig interessante Diskussion geworden, aber irgendwie alles komisch.

Also nochmal zum Verständniss, ihr habt im Nachhinein eidesstattliche Versicherungen eingeholt, bei einer geheimen Wahl??? Wer euch gewählt habt? Seit ihr verrückt, was soll EV nutzen? Geheime Wahl, eidesstattlich versichert (finde den Fehler). Dann ist doch klar das dies bei Gericht abgetan wird.

Wenn dein Kollege 90 Besuche abgehalten hat wegen der Wahl um für sich zu werben, bedeute das ja auch nicht das sie ihn tatäschlich gewählt haben auch wenn die ihm vielleicht sagen , sie wählen ihn.

Wahlzettel gefälscht?? wo kommen den die Wahlzettel her druckt ihr die selber in beliebiger Anzahl? die müssen doch limitiert sein.

Und ehrlich gesagt ihr vertraut der SBV nicht, aber wenn ihr anscheinenden nur sauer seid, dass ihr nicht gewählt worden seid und versucht dies erst mit Wahlbetrug anzufechten, (ok fruchtet nicht, logisch, siehe oben) und ihr sucht anschließend nach anderen Wahlfehlern um neue Wahlen herbeizuführen ist das auch nicht sehr Vertrauenswürdig auch nicht von eurer Seite aus, gerade du im Betriebsrat, da kann der Schuss ganz schnell nach hinten losgehen.

Nehmen wir mal an es wird eines Tages neu gewählt, wer auch immer die Wahl einleitet und ihr werdet wieder nicht gewählt, weil die Mehrheit der Wähler den jetzigen SBV Mitgliedern ja wohl vertraut, Dann seit ihr blamiert bis auf die "Unterhose" oder die Gegenseite wirft euch dann Wahlbetrug vor, das wäre dann ein ewiges Ping Pong Spiel, never ending story und wer sind die Dummen? Die Schwerbehinderten Kollegen selber. Fände ich nicht gut, wichtig ist das die meisten Schwerbehinderten der SBV vertrauen und nicht eventuellen Kandidaten die für das Amt der SBV Kandidiert haben.

Wenn die jetztige SBV ihre Arbeit vernünftig macht was spricht dagegen. 2018 neue Chance zur Wahl nutzen.
Letzendlich geht es doch um die Kollegen und Kolleginnen die euch brauchen, ein hin und her zwischen Betriebsrat und SBV nutzt keinem.
Zudem ist die SBV ein Ehrenamt, es ist unentgeldlich , lohnt sich dafür ein Wahlbetrug?

Wie schon einmal bereits beschrieben hatten wir so einen Betrugsfall bei uns auch mal im Betrieb. Ende des Liedes, die Schwerbehinderten Mitarbeiter wussten nachher nicht mehr an wenn sie sich vertrauenvoll wenden sollten, so sind Kündigungen etc, ohne großes hin und her erfolgt.

Leben und leben lassen

Gruß Nicole

Anfechtung Wahl zu GSBV

Dieter Laufenberg, Wednesday, 16.12.2015, 12:19 (vor 3060 Tagen) @ Dops

Ich sehe schon, die Diskussion geht für mich komplett in die falsche Richtung.

Wir sind nicht sauer und versuchen das auch nicht über Wahlfälschung anzufechten.

Ich beende hier für mich die Diskussion.

Danke für die Beiträge und ja leben und leben lassen, wenn das so einfach ist.

Anfechtung Wahl zu GSBV

Dops, Wednesday, 16.12.2015, 12:29 (vor 3060 Tagen) @ Dieter Laufenberg

Da ist so einfach, wenn die Bereitschaft und der Wille dazu da ist.
Noch viel Spaß bei der Anfechtung. Der Olympische Gedanke zählt, auch wenn man nicht immer gewählt wird: "Dabei sein ist alles".

Gruß
Nicole

Anfechtung Wahl zu GSBV

Dops, Friday, 18.12.2015, 09:59 (vor 3058 Tagen) @ Dieter Laufenberg

Hallo zusammen,
Hallo Dieter,

vielleicht hatte ich auch vorgestern nicht zu Ende gedacht.

Sicherlich gibt es bei euch Gründe bei denen der Verdacht auf Wahlfälschung/betrug berechtigt ist. Bei uns z.B. wahr der Vertrauensmann in der Firma als, sagen wir mal "schlimmer Finger" bekannt und es war ihm auch voll zuzutrauen.

Ich kann natürlich nichts beurteilen, eventuell gab es ja bei euch schon eine Vorgeschichte die wir ja nun nicht kennen. Wenn wir sie kennen, könnten wir dir vielleicht bzw. hätten dir andere Tipps und Möglichkeiten aufzeigen können.

Vielleicht magst du ja mehr Hintergrundinformatonen geben, um entsprechende Reaktionen zu bekommen.

Ansonsten ein schönes Fest und ein guten Rutsch und noch viel Erfolg.

Gruß
Nicole

Anfechtung Wahl zu GSBV - Gerichtskosten

Maulwurf2, Friday, 20.04.2018, 09:30 (vor 2205 Tagen) @ Dieter Laufenberg

Hallo,
kurze Frage, da dies gefühlt nirgends für mich geklärt ist:

Wer trägt eigentlich die Kosten in so einem Anfechtungsverfahren? Die eigene Dienststelle, welche sonst die Kosten in einem Rechtsverfahren SBV gegen die Dienststellenleitung tragen müsste, kann doch schlecht die Kosten in einem Verfahren SBV gegen GSV tragen... Man möge mich bitte aufklären, wenn mir hier jemand genaueres sagen kann. Vielen Dank :-):-)

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