Aufbewahrung BEM med.Daten (BEM)

jorgo, Ostfildern (BW), Monday, 14.12.2015, 15:31 (vor 3062 Tagen)

unsere AG hat die Initiative ergriffen, will endlich ein BEM einführen. AG / BR / SBV haben sich zusammengesetzt um BEM auszuarbeiten. Mit der(v.AN) zu unterschreibenden Datenschutzerklärung bin ich (SBV) nicht einverstanden mit dem Hinweis:
"mir ist bekannt, dass meine Daten nach Abschluss des BEM-Verfahrens vom AG solange aufbewahrt werden, wie sie für das Beschäftigungsverhältnis noch erforderlich sind"
würde u.A. bedeuten . bis zum Verlassen der Firma !!??
Gibt es Vorschriften od. Empfehlungen wie lange Daten, besonders gesundheitsbezogene Daten aufgehoben werden müssen / sollten -- was ist sinnvoll und angemessen ??

ich hoffe auf einige Hinweise / eure Erfahrungen (haben bald Besprechung)

gruß Jorgo

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mfg
Georg

Aufbewahrung BEM med.Daten

jorgo, Ostfildern (BW), Monday, 14.12.2015, 18:07 (vor 3062 Tagen) @ Heinrich

ja danke heinrich die Seite v. Datenschutzzentrum hat mir sehr geholfen und mich in meier meinung bestärkt.#
prima, dass es dieses Forum gibt:-)

jorgo

--
mfg
Georg

Aufbewahrung BEM med.Daten

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 14.12.2015, 18:43 (vor 3062 Tagen) @ jorgo

hallo,

Du solltest aber beachten, daß du für Deine sbM eine separate Integrationsvereinbarung abschließen solltest, in der dann auch spezielle Regelungen zum BEM gem. § 83 Abs. 2a Nr. 5 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__83.html
vereinbart werden sollten, die die Regelungen des § 84 Abs. 1 SGB IX aufgreifen.

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&Tschüß

Wolfgang

Aufbewahrung BEM med.Daten

WoBi, Tuesday, 15.12.2015, 08:21 (vor 3062 Tagen) @ albarracin

Hallo,

zur Aufbewahrung von BEM-Unterlagen hat das BAG im Urteil vom 12.9.2006 mit dem Aktenzeichen 9 AZR 271/06 folgende Leitsätze erlassen:

1. Soweit sensible Gesundheitsdaten in die Personalakte aufgenommen werden dürfen, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass dies unter Berücksichtigung seiner Interessen geschieht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Daten in besonderer Weise aufzubewahren. Dies folgt aus der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und Art. 2 GG, § 75 Abs. 2 BetrVG). Die zur Personalakte genommenen Gesundheitsdaten sind vor unbefugter zufälliger Kenntnisnahme durch Einschränkung des Kreises der Informationsberechtigten zu schützen.

2. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Grundsätze, hat der Arbeitnehmer nach den §§ 12, 862, 1004 BGB einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ausreichende Maßnahmen zum Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten vor unbefugter Einsichtnahme, zB durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag, ergreift.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=58f72e61889016214e152061e4dd99d2&nr=11560&pos=0&anz=1

Dieses dürfte in der angesprochenen Regelung nicht berücksichtigt sein. Oder ist der Personenkreis benannt eingeschränkt? Wie wird die Zugrifffunktion durch den Betriebsrat kontrolliert und überwacht? Unter welchen Voraussetzungen darf in die Unterlagen Einsicht genommen werden? Diese und weitere offene Punkte haben einen Regelungsbedarf.

Meine persönliche Meinung ist, wenn schon sensible Gesundheitsdaten z.B. Befunde durch den Betroffenen bereitgestellt werden, sind diese dem Betriebsarzt vorzulegen und durch ihn zu verwalten. Der Betriebsarzt hat besondere Verpflichtungen hinsichtlich des Datenschutzes.

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Gruß
Wolfgang

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