Blindenhund (Allgemeines)

Frauenlob, Wednesday, 16.12.2015, 11:53 (vor 3060 Tagen)

wir haben einen Kollegen,der blind ist. Er bekommt Anfang nächsten Jahres einen Blindenführhund. Nun hat seine Teamleiterin im mitgeteilt, dass er den Hund ja zu Hause lassen könnte, da er nur 4 Stunden arbeitet.
Ich halte das für ein unmögliches Verhalten. Gibt es spezielle Regelungen für die Mitnahme von Blindenhunden in den Betrieb?

Gruß

Frauenlob

Blindenhund

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 16.12.2015, 12:20 (vor 3060 Tagen) @ Frauenlob

Hallo Frauenlob,

schau mal hier:

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 stellt ein generelles Verbot der Mitnahme eines Blindenführhundes oder eines anderen Assistenzhundes in aller Regel eine unzulässige Diskriminierung im Sinne von §§ 3 Abs. 2, 19 AGG dar. Dies gilt ungeachtet eines generellen Verbotes zur Mitnahme von Hunden und auch ungeachtet der Regelungen zum Hausrecht. http://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html

gefunden auf der Seite

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Blindenhund

Dops, Wednesday, 16.12.2015, 12:41 (vor 3060 Tagen) @ Frauenlob

Hallo Frauenlob,
sehe das genauso wie Hotte.

1. Ist die Aussage schon diskriminierend,weil er nur 4 Stunden arbeitet, dabei ist es egal ob er 2, 4 oder 8 Stunden arbeitet.

2.Der Hund ist ein Hilfsmittel, wie bei einem Gehbehinderten z.B. der Rollstuhl, den kann er ja auch nicht zu Hause lassen wenn er nur 4 Stunden o.ä. arbeitet.

Gruß
Nicole

Blindenhund

Heinrich, Wednesday, 16.12.2015, 13:14 (vor 3060 Tagen) @ Frauenlob

Hallo,

Fazit:

1. Der Teamleiterin mitteilen, dass man einen Anwalt beauftragen würde gegen Sie persönlich ein Strafverfahren wegen Diskriminierung und ein weitetes Verfahren auf Schadenersatz/ Schmerzensgeld wegen des Verstoßes des Vetbotes der Diskriminierung gem AGG einzuleiten.

2. Den BASchwb § 98 SGB IX auffordern hier sofort auf die Teamleiterin einzuwirken, jegliche Diskriminierung und Verstoß gegen das AGG zu unterlassen. Wenn der BASchwb hier dann nicht unverzüglich handelt, ihm erkären, dass man dann leider gegen ihn persönlich ein Verfahren gem. § 156 SGB IX einleiten müsste, weil er dann seinen Pflichten gem. § 98 SGB IX nicht nachkämewas nicht gerne tun möchte.

Blindenhund

Heinrich, Wednesday, 16.12.2015, 14:00 (vor 3060 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

Zusatz, dass unter 1. kann man ja erst einmal so androhen/sagen. Lenkt die Teamleiterin dann ein, wird als vernünftig und sichert dieses auch für die Zukunft zu, kann man ja erklären, dass man es erst einmal ruhen lässt, es aber ggf später so angeht.

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