Teilnahme der SBV an sitzungen des BR-Wahlvorstandes (Allgemeines)

tatekuru, Frankfurt a. Main, Thursday, 17.12.2015, 10:43 (vor 3060 Tagen)

hallo ihr wissenden.
ich habe mal wieder eine frage zu der ich nicht viel gefunden habe.
ich kenne natürlich die meisten teilnahmerechte der SBV.
wie verhält es sich aber mit den wahlvorstandssitzungen zu einer br-wahl?
Darf die SBV auch daran teilnehmen?:-(
danke für eure antworten

Teilnahme der SBV an sitzungen des BR-Wahlvorstandes

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 17.12.2015, 12:34 (vor 3059 Tagen) @ tatekuru

Hallo,

Du hast deswegen nichts gefunden, weil es kein Teilnahmerecht gibt.
Die Sitzungen des WV sind grundsätzlich nichtöffentlich (Fitting, § 1 BR-WO, Rn 6), es sei denn, daß das Gesetz ausdrücklich Öffentlichkeit vorschreibt (zB bei der Feststellung des Wahlergebnisses).

Was willst du denn überhaupt als SBV in einer WV-Sitzung ? Welchen Sinn soll die Teilnahme haben ????

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&Tschüß

Wolfgang

Teilnahme der SBV an sitzungen des BR-Wahlvorstandes

tatekuru, Frankfurt a. Main, Thursday, 17.12.2015, 12:53 (vor 3059 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,
zunächst mal danke für Deine Antwort.✿
In einem Gespräch wurde ich gefragt, wenn die SBV an allen Sitzungen des BR teilnameberechtigt ist, ob dazu auch der Wahlvorstand zählt.
Ich wusste es nicht, darum diese Frage.
Gruß,Tatekuru

Teilnahme der SBV an sitzungen des BR-Wahlvorstandes

morgenröte, NRW, Thursday, 17.12.2015, 15:10 (vor 3059 Tagen) @ tatekuru

Hallo tatekuru,

streng genommen ist es keine Sitzung eines BR. Sondern ein gewählter Vorstand der die Wahl vorbereitet. Es müssen auch keine BR-Mitglieder sein! Ich sehe hier auch keinen Grund warum die SBV hier tätig werden sollte.

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Gruß
Morgenröte

Teilnahme der SBV an sitzungen des BR-Wahlvorstandes

WoBi, Thursday, 17.12.2015, 22:53 (vor 3059 Tagen) @ tatekuru

Hallo tatekuru,

ich gehe gedanklich einen Schritt weiter. Der Wahlvorstand wird durch den Betriebsrat, durch das Arbeitsgericht oder in einer Wahlversammlung bestellt. Es ist ein Ehrenamt und damit Unabhängig und Weisungsfrei und die Durchführung unterliegt der Wahlordnung.

Das Arbeitsgericht Regensburg hat am 06.06.2002 mit Beschluss 6 BVGa 6/02 S folgende Leitsätze geprägt:

1. Die Verpflichtung des Wahlvorstands, die Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen, gibt diesem das Recht, Hindernisse und Störungen, die der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl entgegenstehen, zu beseitigen.

2. Der Wahlvorstand hat zur Beseitigung störender Eingriffe auf der Grundlage des § 20 BetrVG einen allgemeinen Unterlassungsanspruch. Dieser kann auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

https://www.verdi-bub.de/urteil/beeinflussung-der-betriebsratswahl-unterlassungsanspruch-des-wahlvorstands/

Der Beschluss ist auf einen Arbeitgeber gemünzt. Wie würde eine Teilnahme der SBV ohne Rechtsgrundlage an einer Sitzung eines unabhängigen Gremiums unserer demokratischen Grundordnung wohl gewertet werden? Insbesondere mit Blick auf § 119 BetrVG, nachdem selbst der bestellende Betriebsrat einen Wahlvorstand nicht mehr absetzen kann. :-P

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Gruß
Wolfgang

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