SBV Büro Hausrecht (Umgang mit Arbeitgeber)

Sandra, Hessen, Saturday, 19.12.2015, 07:51 (vor 3058 Tagen)

Hallo meine Lieben,

ich habe ein Problem wo ich Eure Hilfe benötige. Ein Mitglied des BR ist jetzt Suchtbeauftragter bei uns im Unternehmen, er und andere Mitglieder des BR versuchen unseren AG dazu zu bewegen, dass der AG den Suchtbeauftragten in mein SBV Büro tut. Das heißt, die SBV und der Suchtbeauftragte sollen sich das Büro teilen. Die SBV hat schon seit vielen Jahren ein eigenes Büro und will und kann es auf gar keinen Fall mit dem Suchtbeauftragten teilen. Welche Maßnahmen kann ich schalten, wenn es hart auf hart kommt ? Habe doch das Hausrecht und muss mir das nicht bieten lassen.

Gruß Sandra

SBV Büro Hausrecht

Ironie, Saturday, 19.12.2015, 13:05 (vor 3057 Tagen) @ Sandra

Grüß Dich Sandra,

nur mal kurz nachgedacht:
Wie könntest Du bei dieser Konstellation
intime Gespräche mit den KollegInnen
führen, die in Deinen Tätigkeitsbereich fallen,
wie wäre es Dir möglich, vertrauliche
Telefonate mit Deinen verschiedenen
Ansprechpartnern führen, wenn der
Suchtbeauftragte alles mithören kann?

Kurzum, Du wirst eindeutig bei einer
solchen Konstellation in Deinem Mandat
behindert.

Lieber Gruß zum 4. Advent

Ironie

P.S. Hat der Betriebsrat bei seinem Ansinnen
eigentlich darüber nachgedacht, was es für
einen suchtkranken Kollegen bedeutet, wenn
er mit dem Suchtbeauftragten vertraulich
reden will und die Schwerbehindertenvertretung
alles mitbekommt?
Und das gilt vice versa natürlich auch für
dessen Telefonate.

SBV Büro Hausrecht

Sandra, Hessen, Saturday, 19.12.2015, 14:00 (vor 3057 Tagen) @ Ironie

Ja das ist mir schon klar, aber die Denken wohl weil ich keine Freistellung habe, dass man sich wie auch immer abwechseln tut. Ich sehe das als Behinderung des Mandat an und wollte nur wissen was zu machen ist falls der AG mich ansprechen tut. Rechtsanwalt nehmen wegen der Behinderung des Mandat ? SBV ist doch gegenüber dem AG frei von Weisung . Meiner Meinung nach kann der AG das nicht fordern das wir uns das Büro aufteilen. Somit wäre ich sehr stark eingeschränkt und könnte nicht ungehindert in mein eignes Büro wie ich es vielleicht bräuchte.
Gruß Sandra

SBV Büro Hausrecht

Heinrich, Saturday, 19.12.2015, 14:37 (vor 3057 Tagen) @ Sandra

Hallo,

also, die SBV hat zwar im Büro der SBV das Hausrecht, wie der BR im BR Büro. Wenn aber eine SBV ihre Mandatstätigkeit in ihrem "normalen" Büro wahrnimmt. Also dem Büro wo sie auch ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommt, hat sie dort eben KEIN Hausrecht.

Auch ist es dann dem AG erlaubt ggf in dieses Büro noch weitere Koll. unterzubringen.

Er muss dann nur:

1. darauf achten, dass die Anforderungen betreffend Größe usw. ausreichend sind.
2. Der SBV eine Möglichkeit schaffen wo sie ggf ihre SBV-Unterlagen sicher, auch vor Einblick Dritter unterbringen kann.
3. Eine Möglichkeit bieten sowohl ggf vertrauliche Telefonate und/oder Gespräche zu führen. Dieses kann dann die temporäre Nutzung von Besprechungsräumen sein oder der AG verweist gem. Gesetz auf die Mitnutzung der Räume des BR hierfür. Bei letzterem könnte dann der BR ggf handeln und hier die Unmöglichkeit belegen.

Wenn der AG so handelt, begeht er KEINE Mandatsbehinderung!

Fazit:
Im Büro wo man idR seiner arbeitsvertraglichen Aufgabe nachkommt und "nur" zeitweise bei Bedarf zusätzlich/auch seine Mandatsarbeit wahrnimmt, hat die SBV KEIN Hausrecht!

Die SBV hat in diesen Fällen auch kein Rechtsanspruch auf dauerhafte Überlassung eines reinen SBV Büros, siehe unter 2. und 3.

SBV Büro Hausrecht

Sandra, Hessen, Saturday, 19.12.2015, 14:51 (vor 3057 Tagen) @ Heinrich

Im Büro wo man idR seiner arbeitsvertraglichen Aufgabe nachkommt und "nur" zeitweise bei Bedarf zusätzlich/auch seine Mandatsarbeit wahrnimmt, hat die SBV KEIN Hausrecht! Mein Arbeitsplatz ist nicht im diesem SBV Büro. Das Büro würde ausschließlich der SBV gestellt !!!

SBV Büro Hausrecht

Heinrich, Saturday, 19.12.2015, 15:01 (vor 3057 Tagen) @ Sandra

Halll,

Im Büro wo man idR seiner arbeitsvertraglichen Aufgabe nachkommt und "nur" zeitweise bei Bedarf zusätzlich/auch seine Mandatsarbeit wahrnimmt, hat die SBV KEIN Hausrecht! Mein Arbeitsplatz ist nicht im diesem SBV Büro. Das Büro würde ausschließlich der SBV gestellt !!!

Auch dann kann der AG hier so handel, es sei die SBV benötigt jeden Tag während der gesamten Arbeitszeit dieses Büro für Mandatsaufgaben.

Dann muss der AG nur wie vorher beschrieben der SBV ggf temporäre Möglichkeiten schaffen.

Ein weiterer guter Weg wäre, die SBV zum Suchtbeauftragten zu bestimmen.

Fazit: Wenn eine SBV nicht jeden Arbeitstag vollumfänglich, also ausschließlich Mandatsaufgaben wahrnimmt, hat sie KEINEN Anspruch auf ein eigenes SBV Büro. Auch wenn der AG hier dieses bisher stets so gewährt hat, ergibt sich daraus kein dauerhaftes Besitzstandsrecht.

SBV Büro Hausrecht

WoBi, Monday, 21.12.2015, 20:50 (vor 3055 Tagen) @ Sandra

Hallo Sandra,

ausgehend von der Information "Das Büro würde ausschließlich der SBV gestellt !!!" ist dies ein Sachmittel, das der Arbeitgeber der SBV zur Verfügung gestellt hat. Das Büro ist also wie ein PC, Telefon, Schreibtisch, Schrank oder ein Blatt Papier zu sehen. Diese Sachmittel stehen im Eigentum des Arbeitgebers, aber der Besitzer ist die SBV. Das Verfügungsrecht liegt somit ausschließlich bei der SBV. Die SBV kann diese Sachmittel an den Arbeitgeber zurückgeben oder gegen geänderte Sachmittel austauschen. Zum Beispiel, den in die Jahre gekommenen SW-Drucker gegen einen Farblaserdrucker erneuern und damit den SW-Drucker zurückgeben. (Zuvor aber bei Laserdrucker die Trommel austauschen, weil sonst der letzte Ausdruck sichtbar ist :-) )
Wenn der Arbeitgeber für das bereitgestellte Sachmittel einen geänderten Verwendungszweck plant, hat er sich mit der SBV zu einigen. Die SBV wird die Erforderlichkeit prüfen und die betrieblichen Belange dabei ausreichend berücksichtigen. Sollte der Arbeitgeber mit dem gefassten Beschluss nicht einverstanden sein, kann der diesen im Beschlussverfahren durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.

http://www.arbeitsrecht-hessen.de/rechtsprechung/arbg-wiesbaden/detailansicht/artikel/anspruch-des-betriebsrats-auf-ein-buero-und-sachmittel.html

Über Sachmittel steht im Forum schon einiges.

--
Gruß
Wolfgang

SBV Büro Hausrecht

Sandra, Hessen, Monday, 21.12.2015, 21:05 (vor 3055 Tagen) @ WoBi

Wolfgang das sind sehr gute Infos für mich und ich werde den AG wenn nötig damit konfrontieren. Lieben Gruß Sandra

SBV Büro Hausrecht

Heinrich, Monday, 21.12.2015, 23:39 (vor 3055 Tagen) @ WoBi

Hallo,

dieses Urteil hat NICHTS mit dem Fall hier zu tun. Denn zum einen ist es im SGB IX geregelt, dass der AG auf die Mitnutzung der Sachmittel, wie Büro, PC usw des BR verweisen kann § 96 Abs 9 SGB IX.

Der BR kann dann handeln.

Die SBV hat ggf auch Anspruch auf eigene Räume, wenn diese hierfür eine Notwendigkeit belegen kann.

Hier dürfte diese lt. den gemachten Aussagen, zB keine Freistellung also wohl auch nicht viele zu vertretende Schwbs, also keine Notwendigkeit täglich überwiegend Mandatsaufgaben wahrzunehmen.

Der AG kann also neu über die Räumlichkeiten verfügen und muss nur der SBV die Möglichkeit geben, ihre Mandatsaufgaben ungestört wahrzunehmen. Dieses kann in der zeitweisen Nutzung vorhandener Räumlichkeiten geschehen. Weiter Zurvergügungstellung eines abschließbaren Schrank. Ggf PC, wenn die Mitnutzung des PC des BR nicht möglich ist.

Hier nochmals der Grundsatz:(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Das der AG einmal, weil genügend freie Räume bereitstanden der SBV einen eigenen zur Verfügung gestellt hst, bedeutet NICHT, dass dieses nun unveränderbarer Besitzstand ist.

Besonders nicht, da nur 20% der Arbeitsteit auf Mandatszeit entfallen. Der AG muss hier NICHT für 80% der Arbeitszeit einen nicht genutzten Raum bereitstellen.

SBV Büro Hausrecht

WoBi, Tuesday, 22.12.2015, 09:39 (vor 3054 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner,

wie du mit den Zitat des 2. Halbsatzes "soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden." dargelegt hast, hat der Arbeitgeber hier Räume und Sachmittel bereitgestellt. Der Arbeitgeber hat eine Disposition getroffen. Diese Disposition kann nicht mehr einseitig durch den Arbeitgeber abgeändert werden. Der erste Teil des Absatzes 9 gilt weiterhin z.B. für eine gestellte Bürokraft des Betriebsrates, auf die die SBV bei Erforderlichkeit zugreifen könnte, weil ihr dieses Sachmittel nicht vom Arbeitgeber bereitgestellt wurde. Die SBV hat keinen Anspruch auf Mitnutzung gegenüber dem Betriebsrat, wenn sie über das eigene Sachmittel verfügt.
Die SBV hat einen eigenen Raum mit Ausstattung bekommen und das Verfügungsrecht liegt nun bei der SBV. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber können nicht mehr über diesen Raum und die gestellten Sachmittel verfügen. Das Verfügungsrecht liegt bei der SBV.

Die von dir angesprochenen Rahmenbedingungen, wie wenige zu betreuende behinderte Menschen, geringer Zeitaufwand fallen unter die von mir beschriebene Abwägung der weiteren Erforderlichkeit. Hier hat die SBV, wie ein Betriebsrat, einen Ermäßensspielraum. Dieses wird im Urteil dargelegt.
Bei der Betrachtung der zu betreuenden Menschen einer SBV wird häufig die von Behinderung bedrohten Beschäftigten übersehen. Alle Beschäftigte einschließlich der leitenden Angestellten können Rat und Hilfe bei der SBV suchen und dafür ist ein barrierefreier Zugang durch die SBV bereitzustellen.

--
Gruß
Wolfgang

SBV Büro Hausrecht

Heinrich, Tuesday, 22.12.2015, 10:24 (vor 3054 Tagen) @ WoBi

Hallo,

Ermessenspielraum ja, ABER bei 20 % von 100 % ist der hier für die SBV eben NICHT positiv auslegbar. Anders KÖNNTE es sein, wenn es hier um 80 % von 100 % ginge.

Die SBV dürfte wohl auch keinen Arbeitsrichter finden, der unter diesen Bedingungen der SBV weiter dauerhaft diesen Raum zur alleinigen Nutzung zusprechen würde. Nur der AG MUSS eine temporäre allein nutzbaren Raum zur Verfügung stellen. Dieses könnte ggf auch dieser Raum bei abgesprochener gemeinsamer Nutzung sein.

Denn 20% bei einer Vollzeitkraft mit 40 Std. Woche wären 8 Std. Hierbei ist dann ja auch zu beachten, dass diese verbleibenden 8 Std. ja auch die Zeiten der Mandatsarbeit außerhalb des SBV Büros zB Teilnahme an BR Gremien enthalten. So bleibt wöchentlich idR ca. 4-6 Std bei guter Rechnung über.

SBV Büro Hausrecht

WoBi, Tuesday, 22.12.2015, 11:38 (vor 3054 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner,

mir ist nicht bekannt, ob sich die Bedingungen bei Sandra seit der Zuteilung des Raumes für die SBV geändert haben. Hast du mehr Informationen?

Die 20% Tätigkeitsanteile mit Freistellung kommen nicht von Sandra, sondern von Sabine. Über den Umfang der SBV-Arbeit von Sandra liegen mir keine Informationen vor.

Mein Ansatz mit Eigentümer und Besitzer ist eine mögliche Hilfe und kein Begründung was nicht geht. Frei nach Bertold Brecht: "Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft hat verloren." Wobei eine Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeitervertretungen anzustreben ist. Sie können sich gegenseitig in ihrer Aufgabenstellung ergänzen.

--
Gruß
Wolfgang

SBV Büro Hausrecht

Heinrich, Tuesday, 22.12.2015, 12:05 (vor 3054 Tagen) @ WoBi

Hallo,

Upps, ja da bin ich durcheinander gekommen. Doch bei Sandra könnte es mit ihren 21 zu vertretenden Koll. ähnlich sein.

Sandra könnte ja einmal genauere Zahlen angeben. Also 21 zu vertretende Koll. bei xy Gesamtbeschäftigte und Zeitansätze.

Auf alle Fälle bei "nur" 21 zu vertretende Koll. dürfte es KEINEN Andpruch auf ein eigenes SBV Büro geben. Denn auch hier dürfte es vergleichbare Werte betreffen %-Werte arbeitsvertragliche Arbeit und Mandatsarbeit geben.

SBV Büro Hausrecht

Sandra, Hessen, Tuesday, 22.12.2015, 15:50 (vor 3054 Tagen) @ Heinrich

Hallo aktuell 24 Schwerbehinderte und 32 Mitarbeiter die von Behinderung bedroht sind bei ca 460 Mitarbeiter. Ich Persönlich sehe das genauso wie Wolfgang. Lieben Gruß Sandra !!!

SBV Büro Hausrecht

Heinrich, Tuesday, 22.12.2015, 16:29 (vor 3054 Tagen) @ Sandra

Hallo,

was verstehst Du unter von Behinderung bedroht?

Sind dieses Koll. in laufenden Antragsverfahren? Denn dann wären sie Klientel der SBV, und dem Bereich Aufgaben der SBV. Anders wären sie Klientel des BR. Denn zu den Aufgabenfeld des BR gehört auch Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Du magst es wie viele andere SBVn anders sehen, doch es muss auch vom AG dann so akzeptiert werden und der BR darf nicht betechtigt zur Feststellung kommen, die SBV greift in die Aufgaben und Zuständigkeit des BR ein.

Letztlich muss es ggf auch der Arbeitstichter so sehen wie die SBV. Denn nur dann kann man es auch rechtlich umsetzen.

PS: Jeder Mensch kann von Behinderung bedroht sein, fällt damit aber NICHT unter die Regelungen des SGB IX. Bedroht zB durch die Teilnahme am Straßenverkehr oder durch ggf kommende schwere Krankheiten. Es gibt statische Aussagen, dass jeder zweite Mensch an Krebs erkranken kann, erkrankt. Also theoretisch von Behinderung bedroht, aber er fällt damit nicht in den Geltungs- /Regelungsbereich des SGB IX.

SBV Büro Hausrecht

Sandra, Hessen, Tuesday, 22.12.2015, 16:38 (vor 3054 Tagen) @ Heinrich

32 Mitarbeiter die von Behinderung bedroht sind grade im BEM !!!

SBV Büro Hausrecht

Heinrich, Tuesday, 22.12.2015, 17:32 (vor 3054 Tagen) @ Sandra

Hallo Sandra,

Koll im BEM sind zum einen NICHT zwingend von Behinderung bedroht. Denn es sind erst einmal "nur" Koll. welche aus gesundheitlichen Gründen die im § 84 SGB IX erwähnten Krankenfehltage haben. Diese können auch aus vollkommen ausgeheilten Erkrankungen stammen, die dann eigentlich keine BEM Maßnahmen erfordern. Aber auch dann MUSS der AG den § 84 Abs. 2 SGB IX beachten und ein BEM anbieten. Ergebnis kann dann sehr schnell sein, keine weiteren Maßnahmen erforderlich. In der Regel geht man weiter davon aus, dass eine ggf erforderliche BEM Maßnahme sonst hier Abhilfe schafft. Es dann keine bleibenden Einschränkungen und/oder gesundheitliche Belastungen mehr gibt.

Sofern sich aus dem Grund des BEM nicht eine dauerhafte Behinderung gem. SGB IX § 2 ergibt*, sind es "Fälle/Themen" des BR, nicht der SBV.

So kann zB die Erforderlichkeit eines künstlichen Hüftgelenkes und der damit sich ergebenen Krankenfehlzeiten incl. einer Reha und ggf einer Grippe durchaus die Beachtung/ Anwendung des § 84 Abs. 2 SGB IX (BEM) ergeben. Doch es wird dann idR kein Thema der SBV, denn hier ergibt sich idR ein möglicher GdB von 20.

Auszug aus der GdB Tabelle. Hüftgelenk: bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens 10 bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens 20. Wenn also die OP und Reha gut, positiv verlaufen sind ergibt es idR oft nicht einen GdB von 50, also KEINEN Status Schwerbehindert.

Hier denken leider viele SBVn, dass alle Beschäftigten welche unter den § 84 Abs. 2 SGB IX fallen in die Zuständigkeit der SBV fallen.

Es wurde ja auch schon des Öfteren auch von Fachleuten beanstandet, dass der Abs. 2 des § 84 SGB IX eigentlich nicht ins SGB IX gehört. Also eigentlich ein Thema des BetrVG/PersVG und hier des Bereiche Arbeits- und Gesundheitsschutz ist und daher dort stehen müsste..

Die SBV hat ja beim BEM auch nur ein Recht auf Beteiligung (vorausgesetzt der Betroffene stimmt zu) wenn es sich bei den Betroffenen um Schwerbehinderte und/oder Gleichgestellte handelt.

Auch dieses zeigt, dass es erst einmal grundsätzlich ein Thema des BR/PR ist. Dieses zeigt/ sagt auch der Gesetzgeber ganz deutlich im 2 Halbsatz des Satz 1 im § 94 Abs 2 SGB IX.

*)
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046)
§ 2 Behinderung

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

SBV Büro Hausrecht

WoBi, Tuesday, 22.12.2015, 17:58 (vor 3054 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,

bitte hier zwischen einem Büro erhalten und einem Büro behalten unterscheiden.

Der Arbeitsumfang einer SBV ist eigenverantwortlich gestaltbar und kann bei 20, 50 oder 100 gleich sein. Als Beispiel sei auf die Sitzungsteilnahmen beim Betriebsrat und dessen Ausschüsse hingewiesen. Der Aufwand für die eigene Weiterbildung und der Erhalt von aktuellem Wissen ist unabhängig von der Anzahl der behinderten Menschen im Betrieb. Vorbereitungen für Versammlungen der behinderten Beschäftigten und Beiträge in Betriebsversammlungen hängen nicht von der Anzahl ab. Nur um ein paar Aktivitäten zu nennen.

Ich habe eine weitere Sichtweise, die noch nicht angesprochen wurde. Frei nach den Bibelspruch: "Der Herr gibt, der Herr nimmt". Wobei ich hiermit eine "Gutherrenmentalität" mancher Arbeitgeber meine. Bei "Wohlverhalten" gibt es ein "Zuckerl" und wenn das Verhalten nicht den Erwartungen entspricht wird das "Zuckerl" genommen. Um dieses zu Verhindern, ist die Verfügungsgewalt des Besitzers über die Sachmittel von Bedeutung. Abschreckend für ein derartig gerichtetes Verhalten wirkt die verbotene Maßreglung oder der Eingriff in die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Ehrenamtstätigkeit.

Möglicher Weise soll Sandra mit der Aktion auch nur "beschäftigt" werden, um von einem anderen Thema abzulenken? Vielleicht ist dies für Sandra derzeit noch nicht erkennbar.

--
Gruß
Wolfgang

SBV Büro Hausrecht

Heinrich, Tuesday, 22.12.2015, 18:45 (vor 3054 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

ja Sitzungsteilnahmen BEIM BR. Also nicht im SBV Büro.

Klar, wenm ein AG hier maßregelnd handeln würde, wäre dieses zu beanstanden. Doch hier müsste die SBV ggf. dieses dann mit Hilfe des ArbG klären. Dann diesem auch verständlich und nachvollziehbar den Raumbedarf klarlegen.

Hier könnte es sich aber um reinen Raumbedarf für den Suchtbeauftragten handeln.

SBV Büro Hausrecht

Ironie, Saturday, 19.12.2015, 18:03 (vor 3057 Tagen) @ Sandra

Grüß Dich Sandra,

meine Annahme war, dass Du freigestellt bist
und somit ständig dieses Büro benutzt.
Auf die Idee, dass es es auch ohne Freistellung
ein SBV-Büro geben könnte, bin ich nicht gekommen.
Insofern hat sicher Heinrich recht.

Mit samstäglichem Abendgruß

Ironie

SBV Büro Hausrecht

Sandra, Hessen, Saturday, 19.12.2015, 19:01 (vor 3057 Tagen) @ Ironie

Naja muss dann mal schauen was man da noch machen kann.
Gefällt mir gar nicht so.
Gruß Sandra

SBV Büro Hausrecht

sabine - leo, Bayern, Monday, 21.12.2015, 08:38 (vor 3055 Tagen) @ Sandra

Guten Morgen Sandra,

auch ich bin nicht ganz für meine Mandatstätigkeit freigestellt, sondern nur 20% meiner AZ. Ich teile mir mit mehreren Parteien ein Büro, das während der Sprechzeiten nur für die SBV zur alleinigen Verfügung steht!! Auch sind unsere Schränke abschließbar etc.

Noch eine ruhige restliche Arbeitswoche
Gruß
Sabine

RSS-Feed dieser Diskussion