Inkognito Gleichstellung (Wahlen)

weblurch, Berlin, Monday, 18.01.2016, 09:00 (vor 3043 Tagen)

Hallo zusammen,

wir werden in den nächsten Wochen eine SBV wählen.
Wahlberechtigt sind Menschen mit Schwerbehinderung und Gleichgestellte.

Gleichgestellte Personen sind nicht verpflichtet dem AG mitzuteilen, das eine Gleichstellung vorliegt. Wenn ich davon ausgehe, dass wir eine Dunkelziffer an gleichgestellten Personen haben die aus diversen Ängste, Sorgen oder Nöten auf eine Mitteilung verzichten, verwirken sie ihr Wahlrecht.

Da es sich um eine Vertrauensperson handelt, habe ich schon den Anspruch dass alle wählen sollten die wählen dürfen.

Habt ihr eine Idee wie man sensibel mit diesem Thema umgehen kann?
Wir schreiben gerade ein Informationsblatt und bitten darin die Gleichgestellten zumindest mit dem BR ins Gespräch zu kommen. Stand jemand schon vor der gleichen Fragestellung?

Danke

Inkognito Gleichstellung

garda, Berlin, Monday, 18.01.2016, 10:51 (vor 3043 Tagen) @ weblurch

Gleichgestellte Personen sind nicht verpflichtet dem AG mitzuteilen, das eine Gleichstellung vorliegt. Wenn ich davon ausgehe, dass wir eine Dunkelziffer an gleichgestellten Personen haben die aus diversen Ängste, Sorgen oder Nöten auf eine Mitteilung verzichten, verwirken sie ihr Wahlrecht.
Habt ihr eine Idee wie man sensibel mit diesem Thema umgehen kann?
Wir schreiben gerade ein Informationsblatt und bitten darin die Gleichgestellten zumindest mit dem BR ins Gespräch zu kommen. Stand jemand schon vor der gleichen Fragestellung?

Hallo weblurch,

das passiert nur dann, wenn sie nicht wählen. Ob sie gewählt haben oder nicht erfährt doch niemand, wo genau soll das Problem sein?

Welches Wahlverfahren findet Anwendung? Im Einfachen muss man eben zur Wahl gehen und dort seine Wahlberechtigung nachweisen. Bescheid und Personalausweis genügen. Im anderen Fall kann man sich beim Wahlvorstand melden, seine Wahlberechtigung nachweisen und sich auf die Liste setzen lassen.

Dazu noch etwas: wenn die Gleichstellung nicht schon vorher erworben wurde, weiß der Arbeitgeber sehr wohl Bescheid da er auch angefragt wurde.

Übrigens teilen auch manche SB ihren Status nicht dem Arbeitgeber mit, warum auch immer.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Inkognito Gleichstellung

elschwoabos, NRW, Monday, 18.01.2016, 11:09 (vor 3043 Tagen) @ weblurch

Hi,

dass ein Gleichgestellter diese Gleichtstellung nicht anzeigt dürfte eine Ausnahme sein:
Im Gleichstellungsverfahren wird der Arbeitgeber aufgefordert zur beantragten Gleichstellung Stellung zu nehmen. Insofern wird er bereits da in Kenntnis gesetzt, dass eine Gleichstellung beantragt ist.
Was bewirkt eine Gleichstellung in erster Linie? Dass der Beschäftigte den besonderen Kündigungsschutz des schwerbehinderten Menschen erhält. Aus diesem Grund ist es schon mehr als sinnvoll, eine ausgesprochene Gleichstellung dem Arbeitgeber an zu zeigen.

Wenn Ihr ein schwarzes Brett habt, ein Intranet, etc. wäre dort ein Aushang möglich, in dem die bevorstehende Wahl angekündigt wird mit dem Verweis, dass nur wahlberechtigt ist, wer Schwerbehinderung oder Gleichstellung beim AG angezeigt hat.

Hardy

--
Hardy

Das Licht am Ende des Tunnels könnte ein einfahrender Zug sein.

Inkognito Gleichstellung

Cebulon, Monday, 18.01.2016, 17:57 (vor 3043 Tagen) @ elschwoabos

Aushang mit dem Verweis, dass nur wahlberechtigt ist, wer Schwerbehinderung oder Gleichstellung beim AG angezeigt hat.

Mit Aushängen diesen Inhalts wäre ich etwas vorsichtig. Von einer solchen Voraussetzung (Anzeige beim AG) für das aktive Wahlrecht findet sich absolut nichts im Gesetz, nichts in der Wahlordnung und folglich auch nichts in den BIH-Formularen zur Wahlversammlung bzw. zur förmlichen Wahl. Solche "Verlautbarungen" könnten eine Wahl u.U. sogar anfechtbar machen, da sie das wahlrechtliche Vorschlags- bzw. Stimmrecht unzulässig einschränken.

Gruß,
Cebulon

Inkognito Gleichstellung

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 19.01.2016, 10:58 (vor 3042 Tagen) @ elschwoabos

Hallo Hardy,

ich muß mich Cebulon anschließen, Deine Äußerung ist so pauschal falsch. Dem AG muß bei beiden Wahlverfahren nichts direkt mitgeteilt werden.

Beim vereinfachten Verfahren muß lediglich in der Wahlversammlung die Wahlberechtigung (durch Vorlage von Bescheid bzw. Ausweis) nachgewiesen werden, wenn der Betreffende nicht in der AG-Liste steht. Die Wahlversammlung selbst ist nichtöffentlich.

Auch beim förmlichen Verfahren muß sich der nicht ggü. dem AG "geoutete" Wahlberechtigte lediglich in die Wählerliste eintragen lassen. Der AG bekommt nur Einsicht, wenn er das ausdrücklich verlangt.
Nimmt der AG keine Einsicht, so erfährt er auch weiterhin nichts über einen nicht-geouteten Wahlberechtigten.

--
&Tschüß

Wolfgang

Inkognito Gleichstellung

Heinrich, Monday, 18.01.2016, 14:59 (vor 3043 Tagen) @ weblurch

Hallo,

Inkognito Gleichstellung gibt es nicht!

Der Wähler muss wenn er wählen möchte die Wahlvorstand oder Wahlleitung gegenüber seine Wahlberechtigung darlegen. Dann wird er in die Wählerliste aufgenommen. In diese dürfen hierzu Berechtigte Einblick nehmen.

So kann durchaus auch der AG vom Inhalt Kenntnis erlangen.

Weiter: Die Informierung des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung oder Gleichstellung


Wann muss der Arbeitgeber informiert werden?

Der Arbeitgeber muss in jedem Falle informiert werden, wenn sich die Behinderung einschränkend auf die Tätigkeit auswirkt.

Hierzu könnten auch behindertenbedingte Krankenfehltage zählen. Denn diese wirken sich ja negativ aus, weil Lohnfortzahlung.

Weiter!
Wann darf der Arbeitgeber nach der Schwerbehinderung fragen?

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2012 (Aktenzeichen: 6 AZR 553/10) ist die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis, jedenfalls nach sechs Monaten zulässig.

So könnte der AG allgemein zB per Aushang AN die mindestens 6 Monate im Betrieb sind abfragen/auffordern, ob sie schwerbehindert oder gleichstellt sind. Dann müssten sie sich gegenüber dem AG offenbaren.

Muss die Frage wahrheitsgemäß beantwortet werden?

Der Arbeitnehmer muss diese Frage wahrheitsgemäß beantworten. Eine falsche Antwort kann Konsequenzen haben, wie man am obengenannten Fall des BAG sehen kann.

Letztlich gibt es eine bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage, mache ich mich ggf Schadenersatzpflichtig, wenn ich mich nicht offenbare?

Denn dem AG kann hierdurch ein Schaden entstehen. Denn er muss dann eine Fehlbelegungsabgabe zahlen die er hätte sparen könnte. Weiter könnte er ggf andere Mittel in Anspruch nehmen.

Dieses besonders, wenn der AG gerne Schwerbehinderte einstellt und in Stellenausschreibungen dieses so zur Kenntnis bringt.

Es ist aber bekannt, dass das BAG im letzten Jahr oftmals für SBV unverständlich weil pro AG entschieden hat.

Inkognito Gleichstellung

zicko, Bayern, Tuesday, 19.01.2016, 09:22 (vor 3042 Tagen) @ Heinrich

Guten Morgen,

bitte im Vorfeld abklären, welches Wahlverfahren für Dich zutrifft:
"Vereinfachtes Wahlverfahren" oder "Förmliches Wahlverfahren".
Die Anzahl der unter deinem Namen "weblurch" gespeicherter Schwerbehinderter bzw. Gleichgestellter lässt auf das vereinfachte Wahlverfahren schließen. Und das unterscheidet sich im Hinblick auf die Aspekte Wahlvorstand, Wählerliste, Einsichtnahme usw. ganz gravierend vom förmlichen Wahlverfahren; das gibt es nämlich im vereinfachten Wahlverfahren alles nicht.
Ganz im Gegenteil, im vereinfachten Wahlverfahren bekommst Du ganz schnell ein gehöriges Datenschutzproblem, wenn Du da evtl. eine Wählerliste erstellst und diese zur Einsichtnahme auslegst.

Schönen Tag wünscht
zicko

Inkognito Gleichstellung

Heinrich, Tuesday, 19.01.2016, 12:15 (vor 3042 Tagen) @ zicko

Hallo Zicko,


ein Liste der Wähler gibt es auch beim vereinfachten Wahlverfahren. Sie WO § 20 Abs. 3
........bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers oder der Wählerin in einer Liste fest.


Ist auch vetständlich. Denn es muss ja belegbar sein, dass NUR Wahlberechtigte gewählt haben.

Die Wahlleitung muss auch die Wahlberechtigung vor der Wahl prüfen.

Es ist somit hier nur der Unterschied, dass diese Liste nicht vor der Wahl erstellt und zur Einsicht ausgelegt werden muss. Aber für ggf anstehende Klagen / Anfechtungen zB weil Nichtwahlbetechtigte mitgewählt haben kann diese genutzt werden. Damit besteht auch hier ein bedingtes Einsichtsrecht, für Klage-/ Anfechtungsberechtigte.

Inkognito Gleichstellung

zicko, Bayern, Tuesday, 19.01.2016, 15:41 (vor 3042 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

vielen Dank für die Ergänzungen. Aber mein Kommentar bezog sich ja eh nur auf den Zeitraum der Wahlvorbereitung;-)
Ich bin da voll und ganz Deiner Meinung, dass i.R. der Wahlversammlung die einzelnen Wähler explizit dokumentiert werden müssen (inkl. Überprüfung der Wahlberechtigung). Jedoch begrenzt sich die Notwendigkeit zur Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen durch Dritte grundsätzlich auf die Überprüfung im Hinblick auf evtl. Anfechtungsgründe im Nachgang zur Wahl.

Schöne Grüße
zicko

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