Arbeitszeitgesetz (Umgang mit Arbeitgeber)

ninifee, NRW, Tuesday, 19.01.2016, 13:10 (vor 3043 Tagen)

Hallo,

habe ein Problem. Ich bin SBV und PR-Mitglied und arbeite sechs Stunden täglich. Es ist jetzt einige Male vorgekommen, dass ich aufgrund von ungeplanten SBV-Gesprächen meine Arbeitszeit über die sechs Stunden ging (drei-viermal) . Ich musste dann immer beantragen, dass ich aufgrund von SBV-Tätigkeiten länger arbeiten musste und um Zeigutschrift bitten. Aufgrund einer Dienstbesprechung der Hausmeister bin ich später also um 9.35 Uhr zur Arbeit gegangen. Ab 10 Uhr war die die Weihnachtsfeier und ab 14.00 Uhr begann die Dienstbesprechung. Ich bin gleich nach der Dienstbesprechung in die Personalabeteilung gegangen und habe mitgeteilt, dass ich zwar später gekommen bin aber ich die sechs Stunden überschritten habe, weil die Dienstbesprechung länger gedauert hat. Teilgenommen habe ich übrigens als Personalratsmitglied. Das Personalamt hat mir die Zeit nicht gutgeschrieben. Ich habe einen Brief des Bürgermeisters erhalten in dem er es ablehnt, mir die Zeiten in zukunft gutzuschreiben und den offenen Antrag auch ablehnt. Er kann es nicht glauben, dass ich wegen der SBV Tätigkeit länger arbeiten muss und ich solle dann eben später anfangen (was ich ja getan habe). Er beruft sich auf das Arbeitszeitgesetz. Ich habe gehört, dass ehrenamtliche Tätigkeiten nicht unter das Arbeitszeitgesetz fallen. Kann mir einer weiterhelfen?

Übrigens habe ich der Personalabteilung auch mitgeteilt, dass ich wenn ich deshal später anfangen soll, meine eigentliche Arbeit liegen bleibt, daher fange ich zur normalen Zeit an und hänge die Beratung etc. hinten an.


Viele Grüße

Arbeitszeitgesetz

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 19.01.2016, 18:15 (vor 3043 Tagen) @ ninifee

Hallo,

Dein Bürgermeister hat Dir in der Ausübung Deiner Ehrenämter keine Vorschriften zu machen.

Aufgrund der Definition des § 2 Abs. 2 ArbZG ist die herrschende Meinung, daß das Ehrenamt nicht unter das ArbZG fällt.
Das bei Teilzeitkräften öfter Mandatszeit außerhalb der eigenen Arbeitszeit anfällt, ist normal und darf zu keiner Benachteiligung führen.

War die Ausübung des Ehrenamtes (egal ob PR oder SBV) außerhalb der Arbeitszeit notwendig - was grundsätzlich Du alleine entscheidest - besteht auch die Pflicht zum Zeitausgleich gem. § 96 Abs. 6 SGB IX bzw. der einschlägigen Personalvertretungsregelungen - nicht jedoch zur Abgeltung.
Diesen Anspruch mußt Du durchsetzen. Da geht es nicht um Bitten oder Beantragen, sondern um Verlangen - ggfs. mit rechtlichen Schritten.

--
&Tschüß

Wolfgang

Arbeitszeitgesetz

WoBi, Thursday, 21.01.2016, 16:19 (vor 3041 Tagen) @ ninifee

Hallo ninifee,

"Er beruft sich auf das Arbeitszeitgesetz." ist ein netter Versuch eine fehlerbehafte Entscheidung auf eine rechtliche Grundlage zu setzen. Man kann es mit Bluffen versuchen. Dies ist aber einer exekutiven Behörde, die die Gesetze anzuwenden hat, nicht würdig.

Kommt dieses Gesetz überhaupt zur Anwendung? Das Arbeitszeitgesetz regelt z.B. die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden. Die unter bestimmten Bedingungen auf 10 Stunden ausgeweitet werden kann. Es wird eine Ruhezeit von 11 Stunden zwischen dem letzten Arbeitseinsatz und dem neuen Arbeitseinsatz vorgegeben. Spätestens nach 6 Stunden steht eine definierte Pause zu. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen wird geregelt. Durch tarifliche Vereinbarungen kann von diesen Vorgaben abgewichen werden.
Mehr dazu unter http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/index.html

Die ehrenamtliche Tätigkeit sollte vorrangig in der Normalarbeitszeit erfolgen. Hier ist für die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden die Reihenfolge wichtig:
7 Stunden normale Arbeit und dann 4 Stunden ehrenamtliche Arbeit ist zulässig.
4 Stunden ehrenamtliche Arbeit und anschließend 7 Stunden normale Arbeit ist unzulässig, hier werden die 10 Stunden unzulässiger weise überschritten.

Beispiel zum Veranschaulichen:
Ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr ist nach einem langen Arbeitstag von 10 Stunden zu Hause und es gibt einen Alarmeinsatz. Er darf zum Einsatz, weil das Arbeitszeitgesetz nicht zur Anwendung kommt.

--
Gruß
Wolfgang

RSS-Feed dieser Diskussion