Schulungsmaßnahme 2.Stellvertreter (Stellvertreter/in)

Lombardi, HAS/Bayern, Saturday, 13.02.2016, 15:25 (vor 3012 Tagen)

Hallo Forumteilnehmer,

bin SBV,haben 2 Stellvertreter. Da der 1.Stellvertreter ( wenig Interesse )seit länger Zeit im Krankenstand ist,und dies auch weiterhin sein wird, interessiert sich der 2.Stellvertreter für die Schwerbehindertentätigkeit.
Würde den 2.Stellvertreter gern zu einem Grundlagenseminar schicken.
Frag: Müsste der 1.Stellvertreter sein Amt niederlegen, dass der 2.Stellvertreter nachrücken kann?

Danke im voraus.

Gruß Lombardi

Schulungsmaßnahme 2.Stellvertreter

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 13.02.2016, 19:32 (vor 3012 Tagen) @ Lombardi

Hallo,

wenn der 2. Stelli zum Einsatz kommt, hat er auch grundsätzlich Anspruch auf Schulung

--
&Tschüß

Wolfgang

Schulungsmaßnahme 2.Stellvertreter

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 15.02.2016, 16:17 (vor 3010 Tagen) @ Lombardi

Hallo Lombardi,

Würde den 2.Stellvertreter gern zu einem Grundlagenseminar schicken.
Frag: Müsste der 1.Stellvertreter sein Amt niederlegen, dass der 2.Stellvertreter nachrücken kann?

Leg doch dem Arbeitgeber einfach die Seminaranmeldung mit SBV-Beschluss vor.
Bei vielen Firmen klappt das ohne große Nachfrage.
Auch aus deiner Firma (anderer Standort) war schon der 2. Stelli bei mir am Seminar.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Schulungsmaßnahme 2.Stellvertreter

SBV Thales, Ditzingen, Tuesday, 26.04.2016, 12:03 (vor 2939 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo,

dieses Thema wird auch in unserem Betrieb stark diskutiert.
Ich habe eine 2. Stellvert., die ich zum Grundseminar entsenden würde, aber die rechtslage ist meiner Ansicht nach deutlich, bei 32 Kollegen/innen die wir betreuen.
Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SGB IX geregelt. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber § 96 Abs. 8 SGB IX.
Der Anspruch von Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten auf Freistellung für Schulungsveranstaltungen ergibt sich aus § 96 Abs. 4 SGB IX. Danach hat die Vertrauensperson in der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an Schulungsver-anstaltungen, wenn sie Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit als Vertrauens-person erforderlich sind.
§96 Abs. 4 : (4)[/b] Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Satz 3 gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied, wenn wegen
1. ständiger Heranziehung nach § 95,
2. häufiger Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit,
3. absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.
Es darf nicht vergessen werden, dass meistens SBV 1 Mann/Frau Verantwortlicher ist.

--
Z. Prikryl

SBV - MLS Ditzingen

RSS-Feed dieser Diskussion