Krankheitstage bei BEM (BEM)

Volker70, BW, Monday, 13.06.2016, 17:08 (vor 2871 Tagen)

Hallo,
unser AG ist nun endlich bereit eine Vereinbarung über BEM mit dem BR zu verfassen, Als SBV werde ich natürlich dabei sein.
Nun bin ich natürlich den Basiskommentar zum SGB IX durchgegangen und stoße auf einen Satz, der mir bislang gänzlich fremd war:
'Wenn gem. §84 die 3 Anspruchsvoraussetzungen (bestehendes Beschäftigungsverhältnis, mindestens 42 ärztlich dokumentierte krankheitsbedingte AU Tage, Zustimmung des Beschäftigten für ein BEM verfahren vorliegen.... ' (Basiskommentar Seite 215)

Bisher hatte ich immer etwas von 6 Wochen im Kopf - OK, bei einer 7 Tage Woche kommt das mit den 42 Tagen hin :-)
Hat sich da etwas geändert? Da wir auch Mitarbeiter haben, die 1 oder 3 Tage die Woche arbeiten, denke ich das es durchaus Sinn machen kann dies mit AU Tage und nicht in Wochen zu hinterlegen.

Kann mir jemand mehr darüber sagen, ist es nun mit 42 AU Tagen amtlich, kann ich dies in den Verhandlungen einbringen :-)

Krankheitstage bei BEM

Cebulon, Monday, 13.06.2016, 18:40 (vor 2871 Tagen) @ Volker70

ist es nun mit 42 AU Tagen amtlich?

Hallo Volker, nein, nicht gesetzlich, nicht amtlich, nicht richtig. Steht so nicht im Gesetz. Ist in dieser Form zu pauschal bzw. missverständlich. Dazu auszugsweise die BIH-Empfehlungen Seite 17 wie folgt:

Wie berechnet sich die Frist von sechs Wochen?
"Bei dieser Frage ist zu unterscheiden, ob die Erkrankung länger als sechs Wochen ununterbrochen besteht oder die Frist von sechs Wochen durch mehrere Perioden von Arbeitsunfähigkeit erreicht wird. Die erste Frist ist leicht zu bestimmen. Eine Erkrankung über sechs Wochen – 42 Tage – erfüllt die Voraussetzungen.

Bei mehreren Erkrankungen ist abzustellen auf die Zahl der Arbeitstage und die Frist dann unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitswoche zu berechnen. Arbeitet die betroffene Person in der Fünftagewoche, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach 30 Arbeitstagen mit Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. In der Sechstagewoche sind 36 Arbeitstage mit Arbeitsunfähigkeitsmeldung erforderlich.

Da der Gesetzgeber lediglich vorschreibt, dass es auf die Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung ankommt und daraus abgeleitet wird, dass auch die arbeitsfreien Tage mit einzubeziehen sind, kann alternativ unabhängig von der vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit und unabhängig von der Anwesenheit am Arbeitsplatz wie folgt berechnet werden:

Alle Zeiten der Arbeitsunfähigkeit werden zusammengerechnet und durch sieben geteilt (1 Woche = 7 Tage). Die Sechswochenfrist ist erfüllt, wenn am Ende eine „6” oder eine höhere Zahl steht (vergleiche „Die Ermittlung des Zeitpunkts für die Einleitung eines BEM) nach § 84 Absatz 2 SGB IX” von Anja Hillmann und Dr. Alexander Gagel, Diskussionsforum B, Schwerbehindertenrecht und betriebliches Gesundheitsmanagement, Diskussionsbeitrag 1/2009). Diese Alternative bietet sich insbesondere bei Beschäftigten im Schichtdienst an."

Rechtsprechung:
"Für die Bemessung des Sechswochenzeitraums des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind deshalb die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 EFZG angezeigten Arbeitsunfähigkeitszeiten maßgeblich. Dies gewährleistet auch eine praktikable und sichere Anwendung dieser Vorschrift."
BAG, 13.03.2012 - 1 ABR 78/10

Gruß,
Cebulon

Krankheitstage bei BEM

Monica99, Tuesday, 14.06.2016, 13:41 (vor 2870 Tagen) @ Volker70

Hallo,

sofern es um die Ermittlung der AU Tage für mehrere Einzelerkrankungen geht, werden IMMER alle Kalendertage die in die AU fallen gezählt. Unabhängig der Arbeitstag lt. ArbV bzw Arbeitstage im Betrieb. Also auch ALLE arbeitsfreie Kalendertage der AU.

--
mfg Monica

Krankheitstage bei BEM

Volker70, BW, Tuesday, 14.06.2016, 18:14 (vor 2870 Tagen) @ Volker70

besten Dank, die Definition der & Wochen war genau das was ich gesucht habe.
Finde den Text im SGB IX Kommentar aber schon irreführend :-)

RSS-Feed dieser Diskussion