Jahresversammlung Protokoll (Versammlung)

Susi Susi, Monday, 27.06.2016, 10:21 (vor 2854 Tagen)

Zur Jahresversammlung der Schwerbehinderten/Gleichgestellten wurde der AG -Beauftragte geladen, welcher dann auch nach § 83 Abs. 3 SGB IX Bericht erstattete. Über die Versammlung wurde ein Protokoll vom stellvertretenden SBVler angefertigt.
Frage: Muss das Protokoll dem Arbeitgeber zugängig gemacht werden? Hat der AG ein Recht auf Einsichtnahme in das Protokoll?
(Hinweis: es waren ca. 50% der schwerbehinderten/gleichgestellten MA anwesend und das Protokoll soll allen schwerbehinderten/gleichgestellten MA zugängig gemacht werden)

Jahresversammlung Protokoll

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 27.06.2016, 13:54 (vor 2854 Tagen) @ Susi Susi

Hallo,

es gibt keine Rechtsvorschrift, die die Anfertigung eines Protokolls der Schwerbehindertenversammlung verlangt. Deswegen gibt es auch keine Vorschrift, die einen Anspruch auf Herausgabe eines solchen Protokolls begründet.

Mit Versammlungsunterlagen, Präsentationen etc. kann die SBV grundsätzlich relativ frei verfahren und sie auch veröffentlichen.

Beinhaltet das "Protokoll" aber auch zB Wortbeiträge von sbM, sind auch bei Weitergabe nur im Kreis der sbM alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Die Weiterleitung eines Protokolls, das Beiträge von teilnehmenden sbM enthält, an Personen außerhalb der SBV halte ich tendenziell für rechtswidrig, sofern auch nur die geringste Möglichkeit besteht, daß diese teilnehmenden sbM identifizierbar werden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Jahresversammlung Protokoll

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 27.06.2016, 14:36 (vor 2854 Tagen) @ albarracin

Moin Moin Susi, moin moin Wolfgang,

ich schließe mich Wolfgangs Ausführungen teilweise an.

Klar ist, dass persönliche Bemerkungen von Schwerbehinderten auf der Versammlung nur mit Genehmigung der betreffenden Mitarbeiter/in veröffentlicht werden dürfen. Dies gilt genau genommen aber auch schon für den Kreis der nicht anwesenden Schwerbehinderten, welche ja ebenfalls das Protokoll erhalten sollen.

Richtig ist auch, dass es für die Veröffentlichung des Protokolls keine Rechtsvorschriften gibt.

Sollte das Protokoll aber an alle Schwerbehinderten in Deinem Betrieb gehen, ist es eh schon halb öffentlich. Die Arbeitgeberbeauftragte war auf der Versammlung, also wird der Arbeitgeber einige Informationen schon erhalten haben.

Der Arbeitgeber versieht uns nicht immer mit allen Informationen, die wir benötigen. Warum also nicht mit gutem Beispiel vorangehen und dem Arbeitgeber auf dem Weg der vertrauensvollen Zusammenarbeit das Protokoll zukommen lassen, um bei diesem ein mögliches Umdenken in Gang zu setzen?

Liebe Grüße

Hendrik

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