Zuständigkeit (Wahlen)

Bob, Wednesday, 29.06.2016, 08:52 (vor 2852 Tagen)

einen schönen guten Tag,

ich wende mich heute an euch mit folgendem Problem. In meiner Funktion als
SBV bin ich tätig in einem Gemeinschaftsunternehmen mit 2 Firmen, nennen wir sie mal A und B. Als Angehöriger von Firma A bin ich gewählt und zuständig für beide. Soweit so klar. Nun steht evtl. ein Wechsel von mir in eine Abteilung von Firma A an. Die Geschäftsleitung von Firma A hat auch die Leitung im Gemeinschaftsbetrieb für die MA der Firma A dort. Insgesamt hat Firma A 5 SBM im Gemeinschaftsbetrieb und 1 in der anderen Abteilung.
Nun meine Frage: Bin ich immer noch zuständig für die SBM Kollegen im Gemeinschaftsbetrieb, wenn ich diesen verlasse und versetzt werde ?

viele Grüße

Bob

Zuständigkeit

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 29.06.2016, 16:21 (vor 2852 Tagen) @ Bob

Hallo,

die Angaben zur Firmenstruktur sind nicht ganz eindeutig.
Sofern die "neue" Abteilung nicht Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebes ist, erlischt das Amt mangels Wählbarkeit.
In diesem Fall greift dann der Schutz des § 96 Abs. 3 SGB IX.

Da die gesellschaftsrechtlichen "Konstruktionen" von Gemeinschaftsbetrieben oft sehr individuell und kompliziert sind, sollte im Zweifelsfall unbedingt ein Fachanwalt vor Ort herangezogen werden.
Als grober Anhaltspunkt kann aber die BR-Struktur des Betriebes - insbesondere in Bezug auf die Wählbarkeit - herangezogen werden, wobei du aber nicht ausschließen solltest, daß auch hier bisher nicht beanstandete Fehler vorgekommen sein können.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zuständigkeit

Bob, Thursday, 30.06.2016, 11:46 (vor 2851 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

vielen Dank für deine Einschätzung. Ich sehe das ähnlich, das die Wählbarkeit BR ein Kriterium ist. Ich werde aber nicht drum rum kommen, fachanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Durch diese Aufspaltung sind nach meiner Ansicht halt die SBM die Verlierer. Es gibt genügend für eine eigene Vertretung, aber durch die Maßnahme wird ihnen dieses Recht wieder entzogen. Sehr traurig in meinen Augen.

Gruß

Zuständigkeit

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 30.06.2016, 19:24 (vor 2851 Tagen) @ Bob

Moin Moin Bob,

nach §96,3 SGB IX hast Du als Vertrauensperson einen Versetzungsschutz wie freigestellte Personalrats-/Betriebsratsmitglieder. Dieses wurde genau deshalb geschaffen, damit der AG Dich nicht so abschieben kann, dass Du für die Schwerbehinderten nicht mehr zuständig sein kannst. Daher der Versetzung widersprechen, es sei denn, diese kam auf Deinen Wunsch zustande.

§ 96 SGB IX Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.


Liebe Grüße

Hendrik

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