Berechnung der Fehltage (BEM)

Apanatshi, Bayern, Monday, 04.07.2016, 12:26 (vor 2852 Tagen)

Hallo liebe Kollegen,

Wie berechnet sich die Frist von 6 Wochen? Da werfen sich einige Fragen auf:
1. zählen nur die Tage mit, die durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dokumentiert sind, durchlaufend, auch Feiertage oder eigentlich frei geplante Tage und Wochenende?
2. Wie verfährt man bei Mitarbeitern, die nur 3 Tage in der Woche arbeiten oder auch nur einen? Die Berechnung hier ist manchen nicht klar, auch ich bin da etwas unsicher.

Bei dieser Frage ist zu unterscheiden, ob die Erkrankung länger als 6 Wochen ununterbrochen besteht oder die Frist von 6 Wochen durch mehrere Arbeitsunfähigkeitstage zu berechnen ist. Die erste Frist ist leicht zu bestimmen. Eine Erkrankung über 6 Wochen – 42 Tage – erfüllt die Voraussetzungen (Wochenenden sind mitgezählt und vermutlich auch die Feiertage). Soweit o.k.
Bei mehreren Erkrankungen ist dann wohl abzustellen auf die Zahl der Arbeitstage und die Frist dann unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitswoche zu berechnen. Arbeitet die betroffene Person in der 5-Tage-Woche, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach 30 Arbeitstagen mit Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. In der 6-Tage-Woche sind 36 Arbeitstage mit Arbeitsunfähigkeitsmeldung erforderlich.
Und da beginnt mein Problem.

Unser Arbeitgeber kam darüber hinaus auf die kuriose Idee, dass Halbtagskräfte bereits mit 21 Tagen Krankheit unter BEM fallen.

Vielleicht kann mich einer von Euch Profis auf irgend eine Stelle hinweisen, die das klar verständlich und praktikabel erklärt, damit sich der Knoten endlich löst.

Bisher gingen wir immer grundsätzlich davon aus, egal, wie jemand arbeitet, ob mit 5 Tagen pro Woche oder weniger, nach 42 AU-Tagen (auch ohne AU-Bescheinigung, also einzelne Fehltage) viel er unter BEM.
Wie ist denn nun die Rechtssprechung. Habe viel gesucht und recherchiert, aber bin nicht wirklich soweit gekommen, dass meine Fragen komplett beantwortet sind.

Liebe Grüße, A.

Berechnung der Fehltage

ciralifan, Monday, 04.07.2016, 13:06 (vor 2852 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Apanatschi,
eine ähnliche Frage hattest du schon am 19.11.2015 gestellt.
Hast du schon Seminare zum Thema BEM besucht ?
Es geht - zu deiner Frage bei Teilzeit, egal ob jemand 3 Tage die Woche oder 5 Tage Halbtags arbeitet immer um die 6 Wochenfrist. Hier zählt jeweils die Woche nicht die Tage oder Stunden.
Es ist aber keinem AG verwehrt auch eher ein BEM anzubieten.
Sogar bei Null dokumentierten Fehltagen ( Es gibt solche AU Verweigerer, die immer auch Krank zur Arbeit kommen ) kann ein BEM angestoßen werden. [Quelle: Betriebliches Eingliederungsmanagement.pdf vom VDK ]

Berechnung der Fehltage

Apanatshi, Bayern, Monday, 04.07.2016, 13:28 (vor 2852 Tagen) @ ciralifan

Hallo Ciralifan,
richtig, die Frage habe ich schon mal gestellt und die Antwort ist nach wie vor nicht befriedigend.
Ich habe BEM-Seminare besucht, aber was die Fehltageberechnung betraf wurde noch nie im Detail beantwortet und anscheinend scheiden sich dabei auch die Geister!!!
Die einen nehmen nur die AU's vom Arzt, andere nehmen auch einzelne Kranktage oder Kurzerkrankungen ohne dazu ohne AU-Bescheinigung. Es muss hierzu doch auch eine Rechtsprechung geben oder eine einheitliche Linie?! Dazu finde ich nichts aktuelles. Daher meine Frage.
Alle Halbtagskräfte jetzt früher zu BEM-Gesprächen zu laden, nämlich bei Erreichen der Hälfte von 42 Tagen = 21 Tage, erscheint mir sinnlos und willkürlich. Natürlich kann der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer BEM früher einleiten, aber dafür sollte es schon Gründe geben. Und bei diesem Beispiel ging es nur darum, dass man der Meinung ist, Halbtagskräften müssten grundsätzlich nach 21 Tagen B EM angeboten werden!!!, eben weil Halbtagskräfte.
Dies ist in meinen Augen ein Verstoß gegen AGG.

Gruß A.

Berechnung der Fehltage

WoBi, Monday, 04.07.2016, 18:23 (vor 2852 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Apanatshi,
die gesetzliche Grundlage für Krankheitstage ist im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG) geregelt. Dort ist es der §3.
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html

Arbeitgeber erfassen doch jeden einzelnen (Fehl-)Tag. Sind es 42 Fehltage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten wirkt § 84 Abs. 2 SGB IX.

Das Wie und Wann bzw. Dauer ergibt sich aus §5 EntFG.
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html

Wenn eine Person 1, 2 oder 3 Tage krank ist, sind dies 1, 2 oder 3 Tage. Wenn der Arzt eine AU für eine Woche ausstellt, sind es 7 Tage. Wenn eine Person 3 Wochen auf REHA ist, sind dies 21 Tage. Bei 4 Wochen stufenweise Wiedereingliederung (verordnete, medizinische Maßnahme) sind dies 28 Tage. Die Arbeitszeit spiel keine Rolle. Es wird nach Kalendertage gerechnet. Ein Feiertag ist auch ein Kalendertag und ggf. ein wegen Krankheit entfallener Arbeitstag.

--
Gruß
Wolfgang

Berechnung der Fehltage

Cebulon, Monday, 04.07.2016, 13:35 (vor 2852 Tagen) @ Apanatshi

Unser Arbeitgeber kam darüber hinaus auf die kuriose Idee, dass Halbtagskräfte bereits mit 21 Tagen Krankheit unter BEM fallen.

Hallo, maßgeblich sind m.E. die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber angezeigten AU-Kalendertage, egal ob Arbeitstage oder arbeitsfreie Tage wie etwa Sonn- oder Feiertage.

Halbtagskräften müssten grundsätzlich nach 21 Tagen BEM angeboten werden!!!

Wie kommt denn der Arbeitgeber bei Halbtagskräften auf seine haltlose 21-Tage-Theorie bei einer 5-Tage-Woche? Der Start eines BEM hat schon rein von der Logik nichts mit der Zahl der Wochenstunden zu tun!

Gruß,
Cebulon

Berechnung der Fehltage

Apanatshi, Bayern, Monday, 04.07.2016, 13:40 (vor 2852 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,
das Rechenmodell hat sich uns auch noch nicht erschlossen, auf die Antwort warten wir noch. Milchmädchenrechnung halt (Vollkräfte 42 Tage, Halbtagskräfte 21 Tage);-) :-(

Tja, man kann sichs ja auch einfach machen.:-D
Es gäbe noch mehr Kuriositäten zu erzählen, aber das ist erst mal unser vorrangiges Thema:-(

Berechnung der Fehltage

Cebulon, Monday, 04.07.2016, 13:58 (vor 2852 Tagen) @ Apanatshi

Vollkräfte 42 Tage, Halbtagskräfte 21 Tage

Hallo, jedenfalls dann, wenn diese Beschäftigten alle eine 5-Tage-Woche haben sollten, dann ist das ein peinlicher Denkfehler des Arbeitgebers. Das lässt sich sachlich und logisch nicht begründen, also willkürlich und völlig abwegig.

Gruß,
Cebulon

Berechnung der Fehltage

jp, Bayern, Monday, 04.07.2016, 19:22 (vor 2852 Tagen) @ Apanatshi

Liebe Apanatshi,

vielleicht helfen Dir diese Zeilen weiter:
>>>
Die Ermittlung des Zeitpunkts für die Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX
von Anja Hillmann und Dr. Alexander Gagel
Seit der Neufassung des § 84 Abs. 2 im Jahre 2004 stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, wie der Zeitpunkt für die Einleitung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) zu ermitteln ist.
Unsicherheiten bestehen hierbei insbesondere hinsichtlich folgender Fragen:
- sind bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist auch die Tage zu berücksichtigen, an denen der Beschäftigte arbeitsfrei hatte; dies sind z.B. die Wochenenden, Feiertage, Tage der Freistellung, freie Tage bei Teilwochenarbeit, arbeitsfreie Zeiten bei Kurzarbeit oder Abfeiern von Überstunden bzw. von Arbeitszeitkonten; und
- wie ist bei der Berechnung zu verfahren ist, wenn nur an einzelnen Tagen der Woche gearbeitet wird oder die Arbeitsunfähigkeit nur für eine Teilwoche bescheinigt ist.

Unser Standpunkt hierzu:
1. Auch Tage des Arbeitsverhältnisses an denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung schuldet (Teilwochenarbeit, Feiertage, Wochenenden usw.) sind in die Berechnung des 6 Wochen Zeitraumes einzubeziehen.
2. Der Arbeitgeber muss nur die ihm bekannten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde legen. Zu eigenen Nachforschungen ist er nicht verpflichtet.
3. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit kontinuierlich bestand, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nur durch ein Wochenende, einen Feiertag oder Zeiten in denen keine Arbeitsleistung geschuldet ist unterbrochen wurde und sich im Anschluss hieran fortsetzt.
4. Eine wiederholte Arbeitsunfähigkeit kann unabhängig von einem Sechs- Wochen- Zeitraum ein Betriebliches Eingliederungsmanagement nahelegen.


Der Arbeitgeber tut gut daran möglichst frühzeitig das Instrument des Betrieblichen Eingliederungsmanagements einzusetzen. Bei Teilzeitbeschäftigungen ist kein Raster anzulegen, welches lediglich die Tage, an welchen gearbeitet werden müsste berücksichtigt. Vielmehr sind alle Tage der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen, einschließlich Wochenende, Feiertagen und arbeitsfreie Tagen.
>>>
Viel Erfolg:-)

--
jp

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