Gültigkeit (Gleichstellung)

Apanatshi, Bayern, Friday, 08.07.2016, 09:13 (vor 2843 Tagen)

Hallo liebe Forumsbesucher,
Ich bin mir zwar fast sicher, dass ich mit folgender Meinung Recht habe, weiß es aber leider nicht ganz genau
Eine Kollegin hat eine Gleichstellung. Sie will nun ihre Arbeitszeit evtl. reduzieren auf unter 18 Stunden (evtl. 16). Sie wird damit wohl die Gleichstellung verlieren, oder?
Ich hab jetzt rauf und runter recherchiert, finde aber nur dass die Gleichstellung verloren geht, wenn nach der Gleichstellung ein GdB von mind. 50 erfolgt und dieser wieder aberkannt wird. Die Gleichstellung kann nicht wieder aufleben.
Daraus folgere ich, dass auch der Gleichstellungsstatus bei Wegfall der Voraussetzungen - nämlich Mindestarbeitszeit in der Woche - ungültig wird.

Wer weiss es besser und genauer, evtl. sogar die Quelle?✿

Gültigkeit

ciralifan, Friday, 08.07.2016, 11:43 (vor 2843 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Apanatschi,
im

§ 7 SchwbG
(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind, Stellen, auf denen Arbeitnehmer weniger als 18 Stunden wöchentlich, sowie Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.

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garda, Berlin, Friday, 08.07.2016, 11:47 (vor 2843 Tagen) @ Apanatshi

Hallo liebe Forumsbesucher,
Ich bin mir zwar fast sicher, dass ich mit folgender Meinung Recht habe, weiß es aber leider nicht ganz genau
Eine Kollegin hat eine Gleichstellung. Sie will nun ihre Arbeitszeit evtl. reduzieren auf unter 18 Stunden (evtl. 16). Sie wird damit wohl die Gleichstellung verlieren, oder?
Ich hab jetzt rauf und runter recherchiert, finde aber nur dass die Gleichstellung verloren geht, wenn nach der Gleichstellung ein GdB von mind. 50 erfolgt und dieser wieder aberkannt wird. Die Gleichstellung kann nicht wieder aufleben.

Hallo Apanatshi,

sie kann befristet und auch an ein bestimmtes Arbeitsverhältnis gekoppelt werden. Wird ein GdB von 50 festgestellt, soll dass der zuständigen Agentur für Arbeit mitgeteilt werden, damit die nunmehr obsolete Gleichstellung aufgehoben werden kann. Fällt der GdB wieder unter 50, ist neu zu prüfen ob eine Gleichstellung erforderlich ist

Daraus folgere ich, dass auch der Gleichstellungsstatus bei Wegfall der Voraussetzungen - nämlich Mindestarbeitszeit in der Woche - ungültig wird.
Wer weiss es besser und genauer, evtl. sogar die Quelle?✿

Allgemeine Voraussetzungen
Eine Gleichstellung kommt nur für das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne von § 73 SGB IX in Betracht; also z.B. nicht für Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.
Quelle: Voraussetzung Gleichstellung

Bei einer so niedrigen Arbeitszeit frage ich mich, ob da möglicherweise ein Grund für eine EM-Rente vorliegt?

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Gültigkeit

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 08.07.2016, 13:38 (vor 2843 Tagen) @ garda

Hallo Garda


sie kann befristet

Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen wie in Nr. 1.3 des Gleichstellungserlasses beschrieben
http://www.schwbv.de/text/erlass_zur_gleichstellung.pdf
und auch an ein bestimmtes Arbeitsverhältnis gekoppelt werden.


Das ist falsch.
So zB LSG Baden-Württemberg, L 3 AL 1949/11 vom 9.11.2011:
"Es kann nicht der Ansicht der Beklagten gefolgt werden, ein Antrag auf Gleichstellung (zum Erhalt eines Arbeitsplatzes) beziehe sich von Rechts wegen immer nur auf den konkreten Arbeitsplatz, sodass bei einem Arbeitsplatzwechsel ein neuer Antrag gestellt werden müsse.

Mit einem Gleichstellungsbescheid wird ein behinderter Mensch allgemein einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, nicht etwa nur im Hinblick auf eine bestimmte Beschäftigung. Dies ist entsprechend auch der Inhalt des Anspruchs des behinderten Menschen auf Gleichstellung, der ebenfalls nicht auf eine konkrete, innegehabte Stelle beschränkt ist."

https://openjur.de/u/357620.html

Die Rechtsfolge eines rechtswidrig befristeten oder auf einen Arbeitsplatz beschränkten Gleichstellungsbescheides ist übrigens der Wegfall der rechtswidrigen Einschränkung, die Gleichstellung bleibt gültig.

--
&Tschüß

Wolfgang

Gültigkeit

MatthiasNRW, Friday, 08.07.2016, 11:55 (vor 2843 Tagen) @ Apanatshi

Die bisherigen Antworten ergänzend:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat sich in seinem Urteil vom 02.09.2008 (Az. L 1 AL 35/07) mit der Frage der Begrenzung des Schutzbereiches der Gleichstellung beschäftigt, siehe Rn. 23 ff. (juris) bzw. Abs. 2 und 3 der Entscheidung.

Gültigkeit

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 08.07.2016, 13:24 (vor 2843 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo,

hier ist das Urteil auch kostenfrei einsehbar:
https://openjur.de/u/133560.html

Die Ausführungen des LSG zur Verfassungsmäßigkeit der Grenze des § 73 SGB IX werden in der Literatur aber nicht einhellig geteilt.
Anderer Ansicht ist zB LPK, Joussen, § 73 Rn 21.

--
&Tschüß

Wolfgang

Gültigkeit

Cebulon, Friday, 08.07.2016, 14:22 (vor 2843 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Apanatshi, auf der Website der Arbeitsagentur wird eine Gleichstellung behinderter Beschäftigter mit unter 18 Wochenstunden ausgeschlossen:

"Eine Gleichstellung kommt nur für das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne von § 73 SGB IX in Betracht; also zum Beispiel nicht für Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind."

Den oben zitierten § 7 SchwbG gibt es nicht mehr, weil schon lange außerkraft.

Gruß,
Cebulon

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