Wiedereingliederungsplan (BEM)

gefreiter, Deutschland/Niedersachsen, Monday, 01.08.2016, 19:06 (vor 2819 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiter,
mein Kollege wollte nach 7 monatiger psychosomatischer Erkrankung mit der Wiedereingliederung beginnen. Man wollte ihn auf einen völlig neuen Arbeitsplatz mit anderer Tätigkeit und neuen Kollegen stecken. Er teilte dem Betriebsleiter mit das er
gerade in der Wiedereigliederung dieser Umstellung nicht gewachsen ist. Der Betriebsleiter sagte ihm das auf seinem alten Arbeitsplatz keine Arbeit mehr für ihm da sei und er müsse dort arbeiten (das stimmt nicht, es werden dort durchgehend Überstunden gemacht).
Der Kollege konnte unter diesen umständen leider die Wiedereingliederung nicht beginnen:-(
Ich werde jetzt mit dem Arbeitgeber sprechen und ihm sagen das er bei einem schwerbehinderten Mitarbeiter verpflichtet ist eine Wiedereingliederung durchzuführen.

Meine Frage: Hat der Kollege auch das Recht, während der Wiedereingliederung, auf sein gewohntes Arbeitsumfeld ??

Es wird leider alles gemacht um ihn aus der Firma zu bekommen, aber ich möchte gerne den Kollegen unterstützen.

Für Rückmeldungen bedanke ich mich schon einmal.

--
gefreiter

Wiedereingliederungsplan

ciralifan, Tuesday, 02.08.2016, 07:12 (vor 2818 Tagen) @ gefreiter

Frage : Wurde ein BEM angeboten und durchgeführt?
Nein ? Großer Fehler, Integrationsamt einschalten.
Wiedereingliederung sollte normalerweise am "alten" Arbeitsplatz stattfinden.
Der MA ist in der WE weiterhin AU, daher ist nix mit Arbeitsleistung.

"Grundsätzlich haben alle Beschäftigten nach längerer Krankheit Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung durch die Kranken- oder Rentenversicherung, Medizinische Voraussetzung für die eine stufenweise Wiedereingliederung ist eine ausreichende Belastbarkeit und die Prognose, dass die stufenweise Eingliederung wieder zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit am alten Arbeitsplatz führen wird. Arbeitgeber sind in der Regel verpflichtet, Ihnen nach längerer Erkrankung die Rückkehr an den Arbeitsplatz im Wege einer ärztlich empfohlenen Stufenweisen Wiedereingliederung zu ermöglichen. Das gilt vor allem dann, wenn die stufenweise Wiedereingliederung im Rahmen eines BEM-Verfahrens als Maßnahme festgelegt wurde."

Ouelle:
http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Ausb_Arbeit/ArbPl_sichern/Wiedereingliedern/wiedereingliedern_inhalt.html?nn=277242

Wiedereingliederungsplan

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 02.08.2016, 12:26 (vor 2818 Tagen) @ gefreiter

Hallo,

in solchen Fallkonstellationen sind natürlich auch fundierte arbeitsrechtliche Kenntnisse nützlich. Dann könnte man nämlich als SBV auch einschätzen,

- ob nicht eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach § 99 BetrVG vorliegt

- oder gar eine arbeitsvertragliche Änderung, die der AG einseitig nur im Wege der Änderungskündigung durchsetzen könnte, die natürlich auch gem. § 102 BetrVG mitbestimmungspflichtig wäre und vom AN ggfs. gerichtlich überprüft werden könnte.

Für beide Tatbestände spricht aufgrund der Sachverhaltsschilderung Einiges.

Im Übrigen haben sbM grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Wiedereingliederung, da dies unter den § 81 Abs. 5 SGB IX fällt

--
&Tschüß

Wolfgang

Wiedereingliederungsplan

Cebulon, Tuesday, 02.08.2016, 16:06 (vor 2818 Tagen) @ gefreiter

Der Kollege konnte unter diesen Umständen leider die Wiedereingliederung nicht beginnen.

Hallo, zur Frage eines individuellen Rechtsanspruchs auf die Stufenweise Wiedereingliederung siehe auch Expertenforum 2014 auf www.reha-recht.de

Ein BEM ist schon während einer AU anzubieten und nicht erst danach nach herrschender Ansicht. Hier sind Betriebsrat und SchwbV gefordert, nach § 84 Abs. 2 Sätze 6 und 7 SGB IX tätig zu werden.

Evtl. kann hier auch die Krankenkasse etwas bewirken nach dem neuen, aber weithin unbekannten § 44 Abs. 4 SGB V. Hat damit jemand schon Erfahrung?
www.krankenkassenforum.de

Gruß,
Cebulon

Wiedereingliederungsplan

garda, Berlin, Wednesday, 03.08.2016, 07:56 (vor 2817 Tagen) @ Cebulon

Evtl. kann hier auch die Krankenkasse etwas bewirken nach dem neuen, aber weithin unbekannten § 44 Abs. 4 SGB V. Hat damit jemand schon Erfahrung?
www.krankenkassenforum.de


Hallo Cebulon,

nach meiner Beobachtung lesen die Krankenkassen diesen Paragraphen eher als Freifahrschein für ihre nicht selten obskuren bis skurrilen Telefonanrufe zur Verkürzung des Krankengeldbezugs:

Wie wäre es denn,
- wenn sie wieder arbeiten gehen,
- kündigen und Arbeitslosengeld 1 oder
- gleich eine Erwerbsminderungsrente beantragen, das wird doch nix mehr mit ihnen.
- wir können sie auch zum MDK schicken, der schreibt sie schon wieder gesund, so schlimm ist es doch gar nicht.

Das sind jetzt nur einige Beispiele, die mir von Kollegen erzählt wurden.

Hat jemand positive Beispiele?

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Wiedereingliederungsplan

Cebulon, Wednesday, 03.08.2016, 16:01 (vor 2817 Tagen) @ garda

Hallo, da scheinen einzelne Krankenkassen in der Vergangenheit weit übers Ziel hinausgeschossen bzw. versucht zu haben, ihre Mitglieder in andere Systeme abzuschieben. Abschreckender Bericht dazu von der Verbraucherzentrale Hamburg, Stand 2016.

Infos zur Neuregelung in Gute Arbeit 5/2016 (S. 36-39)

Gruß,
Cebulon

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