Krankmeldung der Vsm (Stellvertreter/in)

DerLeipziger, Leipzig, Thursday, 11.08.2016, 10:47 (vor 2813 Tagen)

Hallo zusammen, folgende Situation ist in unserem Unternehmen eingetreten wobei ich von euch gern ein paar Meinungen hören möchte:

Ausgangssituation :
Vsm (freigestellt) meldet sich bei dem AG krank via Hotline und AU
Erster Stellv. (ich; nicht freigestellt) erhält mündlich die Information darüber (vom AG) und sehe mich im Mandat.
BR erhält keine Information vom Vsm über seine Krankmeldung (zumindest nicht von ihm persönlich)

Jetzt ergeben sich folgende Fragen die ich auch via Suchfunktion nicht erhalten habe:

Reicht die Krankschreibung gegenüber dem AG aus um den Stellv. im Mandat zu sehen?

Da der BR nicht die persönliche Information bekommen hat das die Vsm krank ist, keine Ladung des Stellv. zu Sitzungen des BR, da durch Krankheit Teilnahme nicht ausgeschlossen?

LG Andreas

Krankmeldung der Vsm

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 11.08.2016, 11:48 (vor 2813 Tagen) @ DerLeipziger

Hallo,

im Bereich des BetrVG(leider verschweigst Du in Deinem Profil, welches Recht zur Anwendung kommt) löst das Nichterscheinen zur Arbeit wg. AU grundsätzlich den Vertretungsfall gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aus.
Dies ist dann auch auf § 94 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden (So zB LPK, Düwell, § 94 Rn 7; Fitting, BetrVG, § 25 Rn 17).

Allerdings hat die Vertrauensperson grundsätzlich die Möglichkeit, auch in AU die Aufgaben der SBV wahrzunehmen. Dafür ist aber eine ausdrückliche Mitteilung ("positive Anzeige",) der VP notwendig.

Solange aber die VP kommentarlos nur die AU mitteilt, besteht grundsätzlich ein Verhinderungsfall.

Ob das alles auch so im Personalvertretungsrecht gilt, müssten ggfs. andere User beantworten.

Schlechter Stil ist es aber allemal, wenn die VP ihre Stellvertretung nicht informiert. Darüber solltet Ihr mal miteinander reden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Krankmeldung der Vsm

DerLeipziger, Leipzig, Thursday, 11.08.2016, 12:04 (vor 2813 Tagen) @ albarracin

Danke albarracin für die schnelle Antwort ,

und habe soeben mein Profil aktualisiert :-)

Das es mit meiner VP Gesprächsbedarf gibt lässt sich von der Hand weisen , wichtig finde ich aber die daraus resultierende Mitteilungspflicht bei Krankheit an BR zwecks Ladung und Teilnahme des Stllv.. Und bei mir geht es Speziell und Teilnahme an BR Sitzung . Von dieser habe ich abgesehen da keine Übertragung des Teilnahmerechts vom VP vorliegt .

LG Andreas

Krankmeldung der Vsm

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 11.08.2016, 12:30 (vor 2813 Tagen) @ DerLeipziger

Moin Moin Andreas,

Dir muss in Abwesenheitszeiten der Vertrauensperson nichts übertragen werden.
Du hast in diesen Zeiten nach §96,3 SGB IX die Rechtsstellung als Vertrauensperson und somit das Recht an allen Sitzungen und Terminen teilzunehmen, die die Vertrauensperson vereinbart hat bzw. die auch kurzfristig in dieser Zeit anfallen.

In §95,4 SGB IX steht auch, dass die Schwerbehindertenvertretung das Recht hat, an den Personalratssitzungen teilzunehmen, nicht nur die Vertrauensperson, sondern ggf. auch eine Stellvertretung.

Stell Dir nur mal vor, es gäbe eine Anhörung eines/r Schwerbehinderten im Personalmanagement, die Vertrauensperson wird krank. Dann hat, soweit vorhanden, ein/e Stellvertretung das Recht nach §96,3 an diesem Gespräch teilzunehmen, sonst würde ja die/der Kollegin/e ohne Rückendeckung der SBV dastehen.

Liebe Grüße

Hendrik

Krankmeldung der Vsm

DerLeipziger, Leipzig, Thursday, 11.08.2016, 12:48 (vor 2813 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik ,

an der Stelle der Übertragung bin ich mir da nicht ganz so sicher , da die AU nur die Leistungserbringung gegenüber dem AG regelt jedoch Ausübung des Ehrenamtes nicht ausschliesst. Nach meiner rein persönlichen Auffassung hätte mein VP klar bekannt geben müssen das er nicht an der Sitzung teil nimmt und somit ich ordentlich geladen werden kann. Wäre er z.B. erschienen wäre mein Mandat für den Zeitraum seiner anwesenheit erloschen und ich wäre erst wieder bei seiner Abwesenheit im Mandat. Vielleicht noch als Info wir haben unter 100 sbM bei uns im Unternehmen und nur der VP hat geduldete Freistellung.

LG
Andreas

Krankmeldung der Vsm

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 11.08.2016, 13:04 (vor 2813 Tagen) @ DerLeipziger

Moin Moin Andreas,

Vorschlag für die Praxis:

Du bist die Vertrauensperson in Abwesenheitszeiten derselben. Hierzu zählt auch die Arbeitsunfähigkeit, da die Vertrauensperson ja mit der Krankmeldung auch angegeben hat, nicht arbeitsfähig zu sein. Ausnahmetatbestände sollten nicht mit dem Regelfall vermengt werden.


Die Vertrauensperson muss sich aktiv melden, wenn sie ohne eine gesundheitliche Gefährdung für sich und andere darzustellen, ihre Tätigkeit teilweise ausüben will/kann. Z.B. hatte ich einmal morgens einen wichtigen Termin um 8 Uhr und vorher mein Kind im Betriebskindergarten abgegeben. Aufgrund von wichtigem Klärungsbedarf habe ich diesen noch wahrgenommen, mich ansonsten danach krankgemeldet, weil ich schon die Nächte vorher wegen mehrerer allergisch bedingter Asthmaanfälle kaum geschlafen habe und mit der Konzentration und der körperlichen Konstitution am Ende war. Da ich diesen Termin, der für mehrere Schwerbehinderte wichtig war, nicht verschieben wollte, weil diese sich sonst länger in ihrer Arbeitsunfähigkeit befunden hätten, und ich diesen nicht mehr an andere delegieren konnte, habe ich ihn noch wahrgenommen. Bei meiner Teilfreistellung als Stellvertreter war ich auch einmal nur für meine Tätigkeit als Krankenpfleger krankgeschrieben, da ich mit meinen orthopädischen Gesundheitsstörungen in der SBV weiter tätig sein konnte.

Im Normalfall gilt aber, dass eine Arbeitsunfähigkeit eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz darstellt und damit den Vertretungsfall auslöst. Wenn die Vertrauensperson aufgrund eines Unfalls o.ä. sich nicht mehr melden kann, um Dich heranzuziehen, würde es nach Eurer Logik keine Abwesenheitsvertretung der Vertrauensperson mehr geben können, da dieses nicht schriftlich verfügt wäre.


Also würde ich folgendes vorschlagen: Es gilt immer §96,3 SGB IX. Bei Abweichungen muss Dich die Vertrauensperson vor dem Termin wie Betriebsratssitzung informieren.

Mit freundlichen Grüßen


Hendrik

Krankmeldung der Vsm

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 11.08.2016, 16:17 (vor 2812 Tagen) @ DerLeipziger

Hallo Andreas

an der Stelle der Übertragung bin ich mir da nicht ganz so sicher , da die AU nur die Leistungserbringung gegenüber dem AG regelt jedoch Ausübung des Ehrenamtes nicht ausschliesst.

Wie ich Dir bereits geschrieben habe, ist es bei AU (wie auch bei Urlaub) grundsätzlich andersherum.

Nach meiner rein persönlichen Auffassung hätte mein VP klar bekannt geben müssen das er nicht an der Sitzung teil nimmt und somit ich ordentlich geladen werden kann.

Falsch. AU gilt grundsätzlich als Verhinderung. Äußert sich die VP nicht ausdrücklich anderslautend, bist Du für die AU-Zeit im vollen Mandat.

Wäre er z.B. erschienen wäre mein Mandat für den Zeitraum seiner anwesenheit erloschen und ich wäre erst wieder bei seiner Abwesenheit im Mandat.

Produziert die VP einen derartigen Wirrwarr, hat sie ggü. dem AG einigen Erklärungsbedarf - zB wegen unnötiger Freistellungskosten.
Auch dies scheint zum Klärungsbedarf zwischen Euch beiden zu gehören.

LG
Andreas

--
&Tschüß

Wolfgang

Krankmeldung der Vsm

Cebulon, Thursday, 11.08.2016, 20:00 (vor 2812 Tagen) @ DerLeipziger

da keine Übertragung des Teilnahmerechts vorliegt

Hallo Andreas, da gibt's nichts zu übertragen. Ist auch im Gesetz nicht vorgesehen. Bei AU tritt die Vertretung automatisch und kraft Gesetzes nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ein als Regelfall, wie schon von Wolfgang zitiert. Irgendwelche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise trotz Krankmeldung der gesetzliche Vertretungsfall nicht greifen soll, sind nicht ersichtlich. Denn die VP hat ja nach Deinen eigenen Angaben Dir gegenüber gerade nicht geltend gemacht, dass sie trotz AU ihr Mandat komplett oder teilweise ausüben werde. Daher gilt bis auf weiteres die Verhinderungsvertretung ohne Wenn und Aber. Übrigens: Ob im Betrieb unter 100 sbM oder mehr beschäftigt sind, ist völlig belanglos für die gesetzliche Verhinderungsvertretung.

Gruß
Cebulon

Krankmeldung der Vsm

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 11.08.2016, 11:54 (vor 2813 Tagen) @ DerLeipziger

Moin Moin Leipziger,

Du bist die Abwesenheitsvertretung der Vertrauensperson und mindestens als Verhinderungsvertretung bei feststehenden Terminen wie Personalgesprächen, Vorstellungsgesprächen, Projekte, Ausschüsse, Anträgen und Beratung der Schwerbehinderten ect. von Deiner Arbeit freizustellen. Hierzu gehört selbstverständlich auch die Personalratssitzung. Einer Information der Vertrauensperson gegenüber dem Personalrat bedarf es hierfür aus meiner Sicht nicht zwingend, da es ja auch kurzfristige Gründe wie Terminüberschneidungen geben kann, sodass Er/Sie einen Termin an die/den Stellvertreter/in abgeben muss und als Vertrauensperson selbständig entscheiden kann, ob er/sie selber oder ein/e Stellvertreter/in an dieser Sitzung teilnimmt.

Ob sich aus der Fülle der Arbeit und der Zahl der Schwerbehinderten bei Euch ergibt, dass Du als Abwesenheitsvertretung für die Zeit der Erkrankung der Vertrauensperson komplett freigestellt werden solltest, da Du eh Deine Arbeitsleistung nicht erbringen kannst, weil Du voll in der SBV arbeiten musst, muss mit dem Arbeitgeber geklärt werden. Gibt es Regelungen für planbare Abwesenheiten wie Urlaubsvertretung der Vertrauensperson bei Euch? Dann könnten diese auch für den Krankheitsfall angewendet werden.

In der Zeit der Erkrankung der Vertrauensperson hast Du nach $96,3 SGB IX die gleiche Rechtsstellung wie diese. Daher hast Du das Recht an der Personalratssitzung teilzunehmen.
Die Krankmeldung an den Arbeitgeber reicht aus meiner Sicht dafür völlig aus.


Ich hoffe, dies hat Dir geholfen.

Liebe Grüße

Hendrik

Krankmeldung der Vsm

garda, Berlin, Friday, 12.08.2016, 08:37 (vor 2812 Tagen) @ DerLeipziger

Reicht die Krankschreibung gegenüber dem AG aus um den Stellv. im Mandat zu sehen?

Hallo Andreas,

hier ein klares ja, wie von allen anderen auch.

Da der BR nicht die persönliche Information bekommen hat das die Vsm krank ist, keine Ladung des Stellv. zu Sitzungen des BR, da durch Krankheit Teilnahme nicht ausgeschlossen?

Zu diesem Thema noch eine Ergänzung, da ich das so hier noch nicht gelesen habe.

Der BR oder PR lädt nicht den SBV als Person ein, sondern die Vertrauensperson der Schwerbehinderten als Gremium. Ob jetzt die SBV oder wegen deren Verhinderung - egal aus welchem aktuellem Grund, kann ja zum Beispiel ein konkurrierender Termin sein - die Stellvertretung kommt, kann dem BR/PR egal sein, denn verantwortlich für die Mandatsausübung der SBV ist tatsächlich auch nur die SBV. Nur die Einladung liegt in der Verantwortung des BR/PR.

Im Idealfall geht so eine Einladung also in das Mailpostfach der SBV oder an deren Postfach. Unabhängig davon kann man immer auch zum BR/PR kommen wenn man nicht eingeladen wurde.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

RSS-Feed dieser Diskussion