Stützunterschriften (Wahlen)

Haui, Düren, Friday, 19.08.2016, 09:45 (vor 2807 Tagen)

Hallo zusammen,

es gibt bei uns ein Problem:

Neuwahl zur SBV

Das Wahlausschreiben besagt unter Punkt 6: Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 8 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

Das Formular mit dem Titel "Wahlvorschlag" besteht aus einem Feld für einen Kandidaten für die Vertrauensperson und drei Feldern für die Kandidaten für die stellvertretende Mitglieder. Dies entspricht auch den Angaben im Wahlausschreiben.

Ich selber stehe auf einem Wahlvorschlag als stellvertrendes Mitglied. Zudem besteht unsere Liste aus einem Vorschlag zur Vertrauensperson und einem weiteren Vorschlag für das stellvertretende Mitglied.

Dieser Wahlvorschlag mit also insgesamt 3 vorgeschlagenen Personen wurde mit 12 Unterschriften unterstützt.

Der Wahlvorstand bzw. Teile davon bemängeln die Anzahl der Unterstützungsunterschriften. Es müssten pro Name 8 Unterstützungsunterschriften vorliegen. Man hat drei Anwälte kontaktiert, die diese These unterstützen.

Bevor diese Frage aber nicht eindeutig geklärt ist, wird die Wahl nicht weitergeführt und im schlimmsten Fall würde unsere Liste nicht anerkannt. Wir bekämen zwar noch eine Nachfrist, um die "fehlenden" Unterschriften einzuholen. Meine Frage: wird bei der SBV-Wahl nicht analog der Betriebsratswahl verfahren?

Hier im Forum gibt es eigentlich eine eindeutige Aussage von albarracin, die besagt, eine Liste ist als Einheit zusehen. Antwort des Wahlvorstandes: "da kann ja jeder schreiben was er will".

Ich hätte gerne eine belastbare Aussage.

Stützunterschriften

Hotte, Stuttgart, Friday, 19.08.2016, 10:12 (vor 2807 Tagen) @ Haui

Hallo,
schau mal in die Wahlordnung §6. Dort steht klar und deutlich, das der Wahlvorschlag, und den habt ihr ja korrekt eingereicht, die nötige Anzahl von Unterschriften haben muss.

Außerdem schau mal hier:

http://www.schwbv.de/wahlunterlagen.html

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Stützunterschriften

Cebulon, Friday, 19.08.2016, 10:24 (vor 2807 Tagen) @ Haui

Zudem besteht unsere Liste aus einem Vorschlag zur Vertrauensperson und einem weiteren Vorschlag für das stellvertretende Mitglied.

Hallo, dieser Wahlvorschlagszettel mit insgesamt 12 Stützunterschriften, auf dem ein Kandidat als VP und ein anderer Kandidat als Stellvertreter steht, ist mehr als ausreichend. Die vorgeblichen Auskünfte dieser drei "Advokaten" sind daher kompletter Nonsens sowie absolut sinn- und kenntnisfrei. Nicht auf das Wahl- und Schwerbehindertenrecht spezialisierte Anwälte können bei solchen Rechtsfragen schnell überfordert sein.

Bevor diese Frage aber nicht eindeutig geklärt ist, wird die Wahl nicht weitergeführt

Sehr eigenwillige Ansicht: Ein Vorstand kann sich bei Entscheidungen natürlich nicht beliebig Zeit lassen, so als gäbe es keine Fristen! Er hat über Wahlvorschläge spätestens am letzten Tag der Einreichungsfrist zu entscheiden schon allein wegen der engen Frist in § 7 SchwbVWO. Zögerliche Entscheidungen könnten als wesentliche Pflichtverletzung des Vorstands bei der Durchführung der Wahl angesehen werden (Wiegand/ Hohmann, SchwbVWO, § 2 RN. 35 und § 7 RN. 8).

Wir bekämen zwar noch eine Nachfrist, um die "fehlenden" Unterschriften einzuholen.

Dazu ist der WV nicht ermächtigt: Da darf man dann gespannt sein, wie dieser Wahlvorstand das begründet will. Eine wahlrechtliche Fristverlängerung gibt es hier ohnehin nicht (vergleiche § 7 SchwbVWO). Würde dieser "Sammelwahlvorschlag" abgelehnt, wären die beiden Wahlen generell anfechtbar. Ich habe Dich so verstanden, dass Ihr genau einen und keine weiteren Wahlvorschlagszettel eingereicht habt. Ist das so?

Gruß,
Cebulon

Stützunterschriften

Haui, Düren, Friday, 19.08.2016, 10:54 (vor 2807 Tagen) @ Cebulon

Ja wir haben nur einen Wahlvorschlagszettel eingereicht.

Wir haben aber einen Kandidaten als Vertrauensperson und zwei als stellvertretendes Mitglied auf dem Wahlvorschlagszettel, also insgesamt drei Kandidaten. Der Wahlvorstand ist jetzt an uns herangetreten und hat uns gebeten, doch noch vier Unterschriften einzuholen. Bei 16 Unterschriften wäre die Vorschlagsliste OK.

Stützunterschriften

Cebulon, Friday, 19.08.2016, 11:27 (vor 2807 Tagen) @ Haui

Bei 16 Unterschriften wäre die Vorschlagsliste OK.

Der Wahlvorschlagszettel ist völlig in Ordnung, wenn im Wahlausschreiben stehen sollte, dass zum Beispiel zwei Stellvertreter gewählt werden. Ihr braucht keine weiteren Stützunterschriften! Hab auch noch nie etwas Anderes in Wahlseminaren gehört und auch nichts Gegenteiliges in Kommentaren gelesen. Wenn die Einreichungsfrist von zwei Wochen bereits abgelaufen sein sollte, wären weitere neue Stützunterschriften wahlordnungsrechtlich ohnehin kompletter Unfug, da verfristet. Notwendig sind diese jedenfalls definitiv nicht!

Daher Wahlbehinderung, nämlich des
aktiven und des passiven Wahlrechts.


Gruß,
Cebulon

Stützunterschriften

Haui, Düren, Friday, 19.08.2016, 11:41 (vor 2807 Tagen) @ Cebulon

Die Frist läuft heute ab und wir werden die vier benötigen oder nicht benötigten Unterschriften ohne Probleme einholen. Das ganze Thema SBV-Wahlen führt hier aber wieder mal zu sehr viel Unruhe und ich hätte es gerne schwarz auf weiß. Sogar der Anwalt des Integrationsamtes hat sich so geäußert, dass 12 Unterschriften wie im vorliegenden Fall nicht ausreichen.

Stützunterschriften

Cebulon, Friday, 19.08.2016, 12:08 (vor 2806 Tagen) @ Haui

Es müssten pro Name 8 Unterstützungsunterschriften vorliegen.

Das hieße dann nach dieser Schlaumeier-Logik, bei zum Beispiel fünf zu wählenden Stellvertretern wären dann mind. 30 % der Wahlberechtigten als Unterstützer für einen Wahlvorschlag nötig mit z.B. 1 VP und 5 Stellis als Wahlbewerber. Das alles ist grober Unfug. Und was die Rechtsprechung von derart abwegig hohen Quoren hält, hat Verdi sehr anschaulich dargestellt (LAG Kiel, 21.03.1990 - 5 TaBV 8/90). Die Zahl der Unterstützer hängt niemals von der Anzahl der Wahlbewerber auf einem Wahlvorschlagsformular ab, ganz egal, ob auf dem Formular ein, zwei oder mehr Bewerber für die beiden Wahlen benannt werden. Sie hängt natürlich auch nicht von der Anzahl der Wahlgänge ab.

Das ist einfach nur wirres und abwegiges Zeug, worauf man nicht näher eingehen muss. Würde ohnehin nicht mit der These des Wahlvorstands zusammenpassen und dieser widersprechen, dass 16 Unterschriften auf der Vorschlagsliste ausreichend seien mit 3 Kandidaten. Maßgeblich ist allein das Wahlausschreiben, und da steht nun mal 8 und nicht 16 Stützunterschriften. Und genau daran ist er gebunden und daran muss er sich festhalten lassen, ob ihm das nun passt oder nicht! Der Wahlvorstand darf sich nicht widersprüchlich verhalten und schon gar nicht wie dieser Wahlvorstand zu seiner eigenen Ausschreibung. Genauso steht es auch in der BIH-Wahlbroschüre Seite 40, wonach sich die in der Tabelle angegebene "Anzahl der Stützunterschriften" allein auf das Formular "Wahlvorschlag", also mitnichten auf die Anzahl der Bewerber bezieht.

Sogar Integrationsamt hat sich so geäußert, dass 12 Unterschriften wie im vorliegenden Fall nicht ausreichen.

Das wäre trotzdem völlig falsch, wenn tatsächlich so geäußert, da definitiv mehr als ausreichend für diesen Mehrfachwahlvorschlag auf einem Formular. Sechzehn Stützunterschriften wären ja im Ergebnis hier 10 % der Wahlberechtigten. Also reine Willkür und unlogisch bzw. verfassungswidrig, wie vom Bundesverfassungsgericht schon 1984 vor über 30 Jahren für Personalratswahlen im Land Bremen längst geklärt für Wahlvorschläge in ständ. Rechtsprechung, als es ein Unterschriftenquorum von 10 % wegen Verstoßes gegen "ungeschriebenes Verfassungsrecht" für verfassungswidrig und nichtig erklärte. Das ist klar zuviel und eine viel zu hohe Hürde. In der Wahlordnung steht ohnehin nichts von 10 %, sondern nur 5 %, nämlich "einem "Zwanzigstel" nach § 6 Abs. 2 SchwbVWO. Eine solche Zehn-Prozent-Hürde gibt es nicht in der Wahlordnung. Leseschwäche? Wer bis acht zählen kann und wem die Grundrechenarten geläufig sind, ist hier klar im Vorteil...

Solltet Ihr also zwischen 141 bis 160 Wahlberechtigte haben, dann wären acht Stützunterschriften auf Eurem Wahlvorschlagsformular laut BIH bereits ausreichend nach folgender Entscheidungstabelle. Und die Anzahl der Stützunterschriften bezieht sich schon nach dem Verordnungstext allein und ausschließlich auf den "Wahlvorschlag" für die beiden Wahlgänge und gerade nicht auf die Zahl der in diesem Wahlvorschlagsformular stehenden Bewerber oder sonst was. Die wechselnden Versionen dieses WV mögen ja auf dem ersten Blick durchaus "originell" klingen, in der Sache verfangen sie indes nicht. Ich kenne auch keinen Kommentar, der je solche sinnfreien abenteuerlichen Thesen verbreitete.
www.schwbv.de/forum/?id=17938

Gruß,
Cebulon

Stützunterschriften

Haui, Düren, Friday, 19.08.2016, 15:27 (vor 2806 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

ich muss nicht überzeugt werden. Ich sehe es genauso wie Sie beschrieben haben.

Wir haben heute morgen die Info bekommen, dass in der nächsten Sitzung des Wahlvorstandes dieser Punkt verhandelt und dann eine Entscheidung getroffen werden soll. Der Wahlvorstand ist sich bis jetzt uneinig. Es hat deshalb auch schon den ersten Rücktritt gegeben.

Wenn man nächste Woche nicht mehr nachliefern kann, wäre es durchaus möglich, dass unsere Liste als ungültig erklärt wird. Das entscheidet aber nunmal nur der Wahlvorstand.

Es könnte also sein, dass die Kandidatenliste ohne uns veröffentlich und auch auf den Stimmzetteln unser Name fehlen wird. Die Wahl ist sicherlich anfechtbar, aber ich habe gerade die unangenehme Erfahrung gemacht, dass das mitunter lange dauern kann, bis das die Wahl für unwirksam erklärt wird, nämlich anderthalb Jahre. Gibt es die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung und wie gehe ich/wir da am besten vor?

Gruß, Haui

Stützunterschriften

Cebulon, Friday, 19.08.2016, 16:46 (vor 2806 Tagen) @ Haui

Der Wahlvorstand ist sich bis jetzt uneinig. Es hat deshalb auch schon den ersten Rücktritt gegeben.

Das muss er auch nicht: Eine Mehrheitsentscheidung, also zum Beispiel 2:1, wäre völlig ausreichend. Es muss nicht einstimmig sein! Wegen einer bloßen rechtlichen Meinungsverschiedenheit wegen eines Paragraphen gleich zurückzutreten finde ich aber schon etwas weit überzogen :-(

Gibt es die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung und wie gehe ich/wir da am besten vor?

Klar geht das per Eilanträge beim Arbeitsgericht, und dann ist Eile geboten! Wann entscheidet denn dieser Wahlvorstand genau? Der kann sich da nicht beliebig Zeit lassen, sondern er muss umgehend entscheiden, sobald die Einreichungsfrist abgelaufen ist. Es müssten die Eilanträge gestellt werden, den Wahlvorstand zu verpflichten, den Sammelwahlvorschlag mit den drei Kandidaten zu den Wahlen zuzulassen. Es muss hier also unbedingt die Zulassung zu den jeweiligen Wahlen und nicht der Abbruch beantragt werden. Die Anträge präzise zu formulieren sollte ein Fachanwalt oder der DGB-Rechtsschutz wissen. Vgl. auch Wahlbroschüre, Seite 72, zum vorläufigen Rechtsschutz, was es da zu beachten gilt.

Gruß,
Cebulon

Stützunterschriften

Haui, Düren, Friday, 19.08.2016, 17:39 (vor 2806 Tagen) @ Cebulon

Am kommenden Dienstag wird entschieden.

Stützunterschriften

Haui, Düren, Friday, 19.08.2016, 17:48 (vor 2806 Tagen) @ Cebulon

Hab dazu noch im BIH Foruum interessante Infos zu dem gleichen Thema gefunden, die genau Ihre/unsere Argumentation bekräftigt. Hab alles auch an den Wahlvorstand geschickt.

Wenn das alles nicht hilft, ja dann bleibt nur noch der rechtliche Weg.

Gruß, Haui

Stützunterschriften

Cebulon, Friday, 19.08.2016, 20:40 (vor 2806 Tagen) @ Haui

Wenn das alles nicht hilft, ja dann bleibt nur noch der rechtliche Weg.

Hallo Haui, und hier rein vorsorglich zwei Eilbeschlüsse für den "Notfall", sofern sich dieser Wahlvorstand mehrheitlich "beratungsresistent" zeigen sollte, was ich mir bei dieser klaren Rechtslage bei einem verständigen Wahlvorstand aber absolut nicht vorstellen kann. Denn im Wahlrecht gibt es keine solche Sperrklausel von 10 % der Wahlberechtigten für Wahlvorschläge, also frei erfunden sowie grobe Wahlbehinderung und damit unzulässige Begünstigung von Gegenkandidaten und zugleich Verfassungsbruch:

Leitsätze: Korrigierender Eingriff in ein laufendes Betriebsratswahlverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung, wenn der Wahlvorstand zu Unrecht eine Vorschlagsliste für ungültig erklärt hat.

Auch in ein laufendes Betriebsratswahlverfahren kann gerichtlich korrigierend eingegriffen werden, wenn dem Wahlvorstand ein Fehler unterlaufen ist und dieser noch mit Wirkung für das laufende Wahlverfahren berichtigt werden kann.
LAG Hamm, 03.03.2006, AZ: 13 TaBV 18/06

Und hier noch ein weiterer ganz aktueller Eilbeschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm aus diesem Jahr (ebenso z.B. Fitting, § 18 Rn. 40). Und die sind sinngemäß auf die SchwbV-Wahlen übertragbar. Aber m.E. wohl mit dem Unterschied, dass bei dem einen Bewerber die Zulassung zur Wahl der VP und bei den anderen zwei Bewerbern die Zulassung zur Wahl der stellv. Mitglieder der SchwbV zu beantragen ist, weil es sich rechtlich laut BAG ja um zwei Wahlen handelt.
LAG Hamm, 15.02.2016, AZ: 13 Ta 70/16

Gruß,
Cebulon

Stützunterschriften

Haui, Düren, Tuesday, 23.08.2016, 15:30 (vor 2802 Tagen) @ Cebulon

So wie es aussieht, sollen wir noch weitere Unterschriften einholen. Nach Recherche vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes bezüglich der Zuordnung der einzelnen Stimmen hat er die einzelnen Personen, die uns auf unserem Wahlvorschlag unterstützt haben, angerufen und gefragt, wer denn jetzt als Vertrauensperson und wer als Stellvertreter unterstützten werden soll. Sowas geht doch gar nicht!! Wir sind auch nicht bereit, weitere Unterschriften einzuholen.

Kann jemand genau Auskunft erteilen, wie jetzt vorgegangen werden soll? Es laufen zudem auch Fristen.

Für mich gibt es nur eine Möglichkeit:
Kandidaten nach den vorliegenden Wahlvorschlägen bekannt machen. Die Vertrauensperson ist für mich unkritisch, da 12 Stimmern, die Wahl der Stellvertretung auch durchführen und dann mal sehen, wer dagegen gerichtlich vorgehen wird.

Gruß, Haui

Stützunterschriften

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 23.08.2016, 18:16 (vor 2802 Tagen) @ Haui

Hallo,

wenn ich Dein Ausgangsposting und die weiteren Angaben richtig verstanden habe, dann habt Ihr eine gemeinsame Liste für beide Wahlgänge unterschreiben lassen.
Das wäre auch mE nicht korrekt.

Ihr müßt zwei getrennte Listen mit getrennten Unterschriften einreichen. Da jeder Wahlberechtigte für beide Wahlgänge unterschreiben darf, sollte es doch möglich sein, das nachzubessern, die Liste zu trennen und auf jeder Liste einzeln unterschreiben zu lassen.
Bei 12 ursprünglichen Unterstützern sollte es doch dann machbar sein, 2 Listen mit je 8 Unterschriften hinzukriegen.

Am Verhalten des WV finde ich nichts Anstößiges, wenn Ihr tatsächlich nur eine Liste für beide Wahlgänge eingereicht habt. Er ist in diesem Fall sogar verpflichtet zur Nachfrage, für welchen Wahlgang denn nun die Unterstützung gilt.

--
&Tschüß

Wolfgang

Stützunterschriften

Haui, Düren, Tuesday, 23.08.2016, 18:41 (vor 2802 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

da habe ich hier und in anderen Foren andere Kommentare gelesen, die besagen, dass ein Wahlvorschlag bestehend aus einem Vorschlag für die Vertrauensperson und zwei Vorschlägen für die Stellvertretung auf einem Wahlvorschlagsbogen als eine Liste zu sehen ist und es ausreichend wäre, wenn dieser mit mindestens 8 Unterschriften gestützt wird, wie auf dem Wahvorschlag und auch im Wahlausschreiben zu lesen ist.

Nach Ihrer Aussage albarracin wundert mich jetzt auch nicht mehr die Unsicherheit des Wahlvorstandes, wenn man solch unterschiedliche Aussagen bekommt. Wenn es so richtig ist, kein Problem, aber die unterschiedlichen Aussagen helfen nicht wirklich.

Klar ließe sich die Liste heilen, indem man noch weitere Unterschriften holt. Erstens ist die Frist aber am 16.8. abgelaufen und bis heute hatten wir kein offizielles Ergebnis, ob die Liste OK ist oder nicht und ob es Nachfristen gibt.

Gruß
Haui

Stützunterschriften

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 23.08.2016, 21:25 (vor 2802 Tagen) @ Haui

hallo,

ich weiß nicht, was in anderen Foren so diskutiert wird, hier ist mir diese Auffassung noch nicht begegnet.

Die mir bekannte juristische Kommentierung ist aber eindeutig. § 6 SchwbVWO ist immer so auszulegen, daß die Wahlen zur VP und zur Stellvertretung strikt getrennt sind.
Zwar kann es im förmlichen Verfahren einen gemeinsamen Wahlvorschlag für beide Positionen geben, aber die Stützunterschriften müssen immer je Wahlgang streng getrennt gesammelt und abgegeben werden.

Es muß nämlich möglich sein, daß ein Wahlberechtigter je nach persönlichen Präferenzen unterschiedliche Bewerberlisten für die VP und die Stellvertretung unterstützt.

Es scheint hier an allen Ecken und Enden und bei allen Beteiligten an Fachwissen, Fachliteratur und/oder Schulung zu fehlen, was auch dadurch unterstrichen wird, daß mal ein 4-köpfiger WV berufen wurde.

--
&Tschüß

Wolfgang

Stützunterschriften

Cebulon, Friday, 09.09.2016, 11:30 (vor 2786 Tagen) @ albarracin

Stützunterschriften müssen immer je Wahlgang streng getrennt gesammelt und abgegeben werden."

Hallo zusammen, sie müssen nicht getrennt gesammelt und nicht getrennt abgegeben werden: Sie KÖNNEN zwar getrennt sein, "müssen" es aber nicht!! Darüber entscheiden die Initiatoren der Wahlvorschläge und nicht ein örtlicher WV, der darüber nichts zu befinden hat (vgl. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO § 5 Rdnr. 34). Der hat dazu weder das Recht noch ein Ermessen.

Ebenso BAG, Beschluss vom 29.07.2009, 7 ABR 91/07, RN. 4, das einen Sammelwahlvorschlag mit einer VP und vier Stellis als Wahlbewerber auf EINEM Formular gerade nicht als unzulässig monierte. Das BAG hat den Beschluss des LAG München "aufgehoben". Hätte das BAG den Sammelvorschlag auf einem Formular als unzulässig erachtet, hätte es die Rechtsbeschwerde schon deswegen zurückweisen müssen. Das hat es aber wohlweislich nicht getan.

Es gibt auch keine Norm sowie keine Rechtsprechung und keine "juristische Kommentierung", aus der sich irgend was anderes zwingend ableiten ließe. Das geht alles mit EINEM Blatt Papier, also nicht unbedingt nur "streng getrennt". Ebenso sieht das rechtsvergleichend auch die Wahlordnung für förmliche Wahlen, die für beide Wahlgänge EINEN Stimmzettel genügen lässt, obwohl wahlrechtlich zwei getrennte Wahlen (§ 9 Abs. 2 SchwbVWO), offenbar um überflüssigen bürokratischen Aufwand zu reduzieren lt. o.g. BAG-Beschluss, RN. 22.

Es muß nämlich möglich sein, daß ein Wahlberechtigter je nach persönlichen Präferenzen unterschiedliche Bewerberlisten für die VP und die Stellvertretung unterstützt.

Muß es nicht: Ist seit jeher möglich und ausreichend, wenn er gleichgesinnte Unterstützer sucht und findet. Das war schon seit dem letzten Jahrhundert nach der Wahlordnung SchwbG so, und daran hat sich seither nichts geändert. Er kann natürlich selbst Vorschläge initiieren, wenn und soweit ihm die Vorschläge anderer nicht zusagen. Folglich kein zwingendes Argument! (vgl. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO § 5 Rdnr. 34).

Gruß
Cebulon

Stützunterschriften

Cebulon, Tuesday, 23.08.2016, 22:55 (vor 2802 Tagen) @ Haui

Erstens ist die Frist aber am 16.8. abgelaufen

Hallo Haui, klar, da gibt es nichts mehr nachzubessern. Dieser Zug ist bereits letzte Woche abgefahren. Die Frist für Wahlvorschläge mit Stützunterschriften ist eine Ausschlussfrist. Kapiert das denn dieser Wahlvorstand nicht?

Ein Wahlvorstand kann nicht nach Gutdünken Fristen verlängern wie hier, sondern nur in den ausdrücklich wahlordnungsrechtlich genannten Fällen. Alles andere wäre Amtsmissbrauch bzw. reine Willkür. Der Vorstand kann in einem Rechtsstaat nicht einfach mal so an der Wahlordnung vorbei Wahlen durchführen, wie es ihm gerade gefällt ohne Rechtsgrundlage.

Ist denn dieser Vorsitzende des Wahlvorstands mit einem solchen Ansinnen etwa auch an Unterstützer anderer Wahlvorschläge herangetreten und hat diese aufgefordert, sich ihm zu erklären? Hat er bei anderen Wahlvorschlägen weitere Stützunterschriften akzeptiert trotz des Fristablaufs? Wie viele Stellvertreter werden laut Wahlausschreiben gewählt?

Gruß,
Cebulon

Stützunterschriften

Haui, Düren, Wednesday, 24.08.2016, 05:31 (vor 2802 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

mir ist nicht bekannt, dass andere Wahlvorschläge nachbessern durften. Wäre aber auch nicht nötig, weil auf den anderen Wahlvorschlägen maximal eine Vertrauensperson und eine Stellvertretung vorgeschlagen wurden. Laut Wahlausschreiben werden insgesamt drei Stellvertreter gesucht.

Wenn ich jetzt rein sachlich die Lage sehe, sind insgesamt vier Wahlvorschläge für die Vertrauensperson und drei Vorschläge für die Stellvertretung abgegen worden. Die Vorschläge der Vertrauenspersonen sind alle unkritisch. Es geht nur um unsere Liste mit den zwei vorgeschlagenen Stellvertretern. Wenn es aber nur drei Vorschläge gibt und drei Stellvertreter gewählt werden sollen, wo ist das Problem?

Die Wahlberechtigten entscheiden doch letztendlich, in welcher Reihenfolge die Stellvertreter sich zukünftig aufstellen.

Gruß
Haui

Stützunterschriften

Cebulon, Wednesday, 24.08.2016, 08:25 (vor 2802 Tagen) @ Haui

Wenn es aber nur drei Vorschläge gibt und drei Stellvertreter gewählt werden sollen, wo ist das Problem?

Hallo Haui, absolut kein Problem! Wollte einfach nur Klarheit, ob insgesamt mindestens drei Personen für diese Stelliwahl fristgerecht vorgeschlagen wurden wegen § 7 Abs. 3 HS 2 SchwbVWO. Teile in jeder Hinsicht und uneingeschränkt die Feststellungen von Hotte, wonach gültiger Sammelwahlvorschlag auf einem Formular für die zwei Wahlgänge mit den erforderlichen Unterschriften, wobei hier - a c h t - reichen für die zwei Wahlgänge auf einem Formular laut amtlichen BIH-Hinweisen in Nr. 4 des BIH-Musterformulars für einen Sammelwahlvorschlag auf EINEM Mustervordruck.

Fazit: Sofort möglichst gestern einen Termin mit Anwalt vereinbaren zwecks Eilanträgen beim ArbG. Der braucht Kopie des Wahlausschreibens und eine Kopie Eures Sammelwahlvorschlags.

Gruß,
Cebulon

Stützunterschriften

Haui, Düren, Wednesday, 24.08.2016, 15:02 (vor 2801 Tagen) @ Cebulon

Die offizielle Entscheidung des Wahlvorstandes ist uns gerade mitgeteilt worden. Es wird Nachfrist für Wahlvorschläge gewährt:

Auszug aus dem neuformulierten Wahlausschreiben:

Der Wahlvorstand hat festgestellt, dass eine gültige Bewerbung um das Amt der stellvertretenden Mitglieder eingegangen ist. Zwei Wahlvorschläge
wurden nicht von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt, da die in Punkt 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Wahlausschreibens vom 01.08.2016
genannten Bedingungen nicht erfüllt wurden.

Da mindestens drei Bewerbungen um das Amt der stellvertretenden Mitglieder erforderlich sind, setzt der Wahlvorstand hiermit eine Nachfrist für
Wahlvorschläge ausschließlich für stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung bis zum 31.08.2016 15:30 Uhr.

Hier entsprechender Passus wie im 1. Wahlausschreiben angegeben und in der Begründung darauf verwiesen:
Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag für die Vertrauensperson und einen Wahlvorschlag für das stellvertretende Mitglied unterzeichnen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 8 Wahlberechtigten unterzeichnet sein und muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie erforderlichenfalls Betrieb oder Dienststelle der Bewerber angeben.

Ist so eine Fristverlängerung anfechtbar?

Gruß
Haui

Stützunterschriften

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 24.08.2016, 16:45 (vor 2801 Tagen) @ Haui

Hallo,
nach meiner Ansicht handelt der Wahlvorstand mit der Begründung vollkommen korrekt. Schau dir mal § 7(3) der Wahlordnungan.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Stützunterschriften

Haui, Düren, Wednesday, 24.08.2016, 18:59 (vor 2801 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

zu dem Zeitpunkt hätte ich auch kein Problem damit gehabt. Wir haben aber erst jetzt, eine Woche nach Fristende die Nachricht per Mail bekommen, dass unsere Kandidaturen wegen nicht ausreichender Stützunterschriften nicht zur Wahl zugelassen wurden. Jetzt ist wegen mangelnder Bewerber für die Stellvertretung Frist bis zum 31.8.2016 verlängert worden.

Gruß, Haui

Stützunterschriften

Monica99, Wednesday, 24.08.2016, 19:10 (vor 2801 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

Fristverlängerung ist NUR / AUSSCHLIEßLICH erlaubt, wenn GAR KEIN gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde. Hier wurde aber ja zu mindest wohl mind. ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht!


Hallo Wolfgang

Bitte dringend auf Wahlschulung. Denn selbstverständlich darf man einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. Also einen Wahlvorschlag, auf dem sowohl ein Kandidat für die Vertrauensperson wie auch Kandidaten für die Stellvertreter vorgeschlagen werden. Dann benötigt dieser gemeinsame Wahlvorschlag insgesamt nur die notwenigen (1/20-tel) der Stützunterschriften. Denn gestützt wird der gemeinsame Wahlvorschlag.

Das hat nichts damit zu tun, dass die Wahl dann selbst in rechtlich 2 getrennten Wahlgängen stattfindet.

--
mfg Monica

Stützunterschriften

Haui, Düren, Wednesday, 24.08.2016, 19:21 (vor 2801 Tagen) @ Monica99

Danke Monica99 für die Aussage. Ganz in meinem Sinne.

Was nützt es aber jetzt noch? Das zweite Wahlausschreiben mit der Fristverlängerung ist offiziell raus und damit ist das Dilemma nicht mehr zu heilen.

Gruß, Haui

Stützunterschriften

Monica99, Wednesday, 24.08.2016, 21:00 (vor 2801 Tagen) @ Haui

Hallo,

ganz einfach sofort zum Anwalt und mit diesem per ArbG die Wahl stoppen und den Wahlvorstand wegen massiver Fehlentscheidungen das Mandat entziehen und per ArbG einen neuen WV einsetzen lassen.

Denn jetzt vor der Ausführung diese Wahl zu stoppen ist wohl besser als nach der Wahl eine sehr lange Wahlanfechtung.

--
mfg Monica

Stützunterschriften

Cebulon, Thursday, 25.08.2016, 12:30 (vor 2800 Tagen) @ Monica99

Per ArbG die Wahl stoppen ...

Das ist keine so gute Idee. Rate davon ab. Wäre aber dann geboten, wenn es sich um keinen nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO gewählten Wahlvorstand handeln würde, sondern von der früheren örtl. SchwbV bestellt worden wäre. Sollte eine überörtlicher SchwbV nach § 97 Abs. 1 SGB IX existieren, hätte diese den örtl. WV bestellen müssen.

Denn jetzt vor der Ausführung diese Wahl zu stoppen ist wohl besser als nach der Wahl eine sehr lange Wahlanfechtung.

Eilanträge beim ArbG ganz klar ja, aber stoppen beider Wahlen ganz klar nein. Denn bei einem Wahlabbruch machen die Arbeitsgerichte nur mit bei Nichtigkeit. Anfechtbarkeit wie hier allein reicht m.E. nicht aus nach der Rechtsprechung. Also sinngemäß zwei Eilanträge zur Stelliwahl, diesen "begriffsstutzigen" Wahlvorstand zu verpflichten, den gültigen Wahlvorschlag zuzulassen und die gestrige Ausschreibung zur illegalen Nachfrist für die Wahl der drei stellvertretenden Mitglieder dieser Schwerbehindertenvertretung aufzuheben. Und ein verständiger Wahlvorstand kann und würde das ohnehin von sich aus tun bei entsprechenden Einwendungen, statt den Karren wie hier sehenden Auges erneut an die Wand zu fahren (vgl. entsprechend Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 4 RN. 29).

Sofort zum Anwalt ...

Da wird ausgewiesener Wahlrechtsexperte benötigt, etwa die Kanzlei Roger Hohmann in Hessen, "Spezialist für Schwerbehindertenrecht" sowie Mitautor eines Kommentars zur SchwbVWO. Die Entfernung sollte hier kein Hindernis sein, da in solchen Eilverfahren i.d.R. ohne Gerichtsverhandlung zügig beschlossen wird.
www.rogerhohmann-deranwalt.de

Gruß,
Cebulon

Stützunterschriften

Haui, Düren, Thursday, 25.08.2016, 16:38 (vor 2800 Tagen) @ Cebulon

Hallo zusammen,

also das wir in NRW keinen Feiertag hatten, hatte ich schon geschrieben. Mein Profil werde ich entsprechend anpassen.

Nun zum aktuellen Stand:
Wir haben alle "fehlenden" Unterschriften eingeholt. Entgegen meiner eigentlichen Einstellung, aber die gerichtliche Schiene war in der Kürze nicht so einfach umzusetzen. Der Vorschlag, die Fristverlängerung vor dem Arbeitgericht zu unterbinden, war mir auch zu unsicher. Wenn es zu einem Aufheben der Fristverlängerung gekommen wäre, hätten unsere nachträglichen Unterschriften auch nichts gebracht und wir wären wieder bei der einstweiligen Verfügung wegen der Zulassung der Listen. Wir haben uns für den schnellsten Weg entschieden und nachgebessert.

Ich sage es hier auch mal ganz klar. Die unterschiedlichen Meinungen hier im Forum haben mich nicht wirklich weitergebracht, im Gegenteil, auch sehr verunsichert. Da habe ich mittlerweile auch Verständnis für einen Wahlvorstand, der sich in der Materie noch weniger auskennt und erst recht nicht irgendwelche Kommentierungen kennt. Und der Wahlvorstand ist letztendlich diejenige, der die Richtlinien festlegen. Sie haben ja auch an drei Annwälte kontaktiert, auch beim Integrationsamt, und die Meinung des Wahlvorstands bestätigt bekommen, die Unterschriften sind unvollständig.

Ich hätte mir gewünscht, aus dem Forum einen Hinweis auf ein Gerichtsurteil zu einem vergleichbaren Fall zu bekommen.

Sei es drum, die Wahl wird jetzt hoffentlich ab nächsten Mittwoch fortgeführt, in dem unsere Liste komplett vertreten ist. Dann schauen wir mal, was am Ende raus kommt.

Ergebnis werde ich mitteilen.
Gruß, Haui

Stützunterschriften

morgenröte, NRW, Friday, 26.08.2016, 14:57 (vor 2799 Tagen) @ Haui

Ich sage es hier auch mal ganz klar. Die unterschiedlichen Meinungen hier im Forum haben mich nicht wirklich weitergebracht, im Gegenteil, auch sehr verunsichert. Da habe ich mittlerweile auch Verständnis für einen Wahlvorstand, der sich in der Materie noch weniger auskennt und erst recht nicht irgendwelche Kommentierungen kennt. Und der Wahlvorstand ist letztendlich diejenige, der die Richtlinien festlegen. Sie haben ja auch an drei Annwälte kontaktiert, auch beim Integrationsamt, und die Meinung des Wahlvorstands bestätigt bekommen, die Unterschriften sind unvollständig.

Hallo Haui,

es ist nun mal so, dass bei so viele Antworten, es auch unterschiedliche Meinungen gibt. In jede Textzeile kann etwas anderes heraus gelesen werden und alle User waren nicht immer so umfangreich informiert. Ich möchte hier den Fokus auf Schulung legen. Letztendlich hat sich der Wahlvorstand an die jeweiligen Gesetze zu halten. Der leichteste Weg ist nicht immer der beste Weg oder auch "wo kein Kläger da kein Richter".
Lasse dich nicht verunsichern, sonder erweitere dein Wissensschatz zum Wohle der Schwerbehinderten.

--
Gruß
Morgenröte

Stützunterschriften

Monica99, Friday, 26.08.2016, 17:28 (vor 2799 Tagen) @ morgenröte

Hallo Haui,

es gibt unter Wahlen viele Infos incl. Wahlbrochüre. Wenn man diese einfach alle gelesen hätte wären alle Fragen beantwortet. In der Wahlbroschüre gibt es auch Formblätter u.a. auch eines für Wahlvorschläge, aus diesem ergibt sich ganz eindeutig, dass es sehrwohl ein gemeinsamer Wahlvorschlag für die Vertrauensperson und die Stellvertreter lt. Gesetz vorgesehen/möglich ist.

Damit gelten dann diese Stützuunterschriften auch ganz eindeutig für diesem gesamten / gemeinsamen Wahlvorschlag. Also für ALLE dort vorgeschlagenen Kandidaten.

PS: Betreffend Anwälte sollte man stets bedenken, dass viele Anwälte für Arbeitsrecht sich zwar im BetrVG auskennen aber NICHT im SGB IX wie erwünscht und anstrebsam. Gilt leider übrigens auch teils für Richter wie man aus Urteilen erkennen kann.

Weiter gilt auch hier sich stets zeitig vorher kundig zu machen.

--
mfg Monica

Stützunterschriften

Haui, Düren, Friday, 26.08.2016, 18:48 (vor 2799 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99,

sicherlich lag das Problem daran, dass man die Neuwahl schnell durchführen wollte und für Schulung keine Zeit war. Bei der letzten Wahl hat man die Wahlvorschläge in gleicher Listenform akzeptiert. Der Wahlvorschlag war angelehnt an ein Formlatt einer Wahlbroschüre, nur ganz wenig angepasst. Was bringt es, wenn man die Anzahl der Stützunterschriften diesmal anders interpretiert.

Schlimm war für mich eigentlich, dass diverse Anwälte die Meinung des Wahlvorstandes bestätigten. Da gebe ich dir Monica99 recht, auch was die Richter betrifft. Übrigens hat der Wahlvorstand auch die Diskussion hier im Forum verfolgt. Ich bin da sehr transparent. Hat aber auch nichts genützt. :-)

Genug der Aufregung, auf ins Wochenende
Haui

Stützunterschriften

Cebulon, Sunday, 11.09.2016, 20:00 (vor 2783 Tagen) @ Haui

Und der Wahlvorstand ist letztendlich diejenige, der die Richtlinien festlegt.

Hallo Haui, das kann man so nicht sagen: Der in einer Versammlung gewählte (???) WV kann und darf keine "Richtlinien" festlegen, sondern hat vielmehr die beiden Wahlen strikt nach den Vorgaben der Wahlordnung durchzuführen (§ 2 Abs. 1 SchwbVWO). Wahlvorstände haben keine Richtlinien-Kompetenz laut Wahlordnung wie Ende der Einreichung und Zulassung und Nachfrist, da verbindlich für alle in Wahlordnung geregelt. Dafür gibt es nirgends eine Ermächtigung - weder im SGB IX noch in der Wahlordnung! Der WV muss auf das Ende der zwei-wöchigen Einreichungsfrist im Ausschreiben "hinweisen", darf diese aber nicht abweichend von der Wahlordnung selbst "festlegen", so ausdrücklich das BAG in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ein fataler Irrglaube dieses WV, wenn er meint, diese Frist um einen halben Arbeitstag einfach verlängern zu können: Damit macht er sich nur angreifbar.

Ich hätte mir gewünscht, aus dem Forum einen Hinweis auf ein Gerichtsurteil zu einem vergleichbaren Fall zu bekommen.

Habe zwar kein Urteil gefunden, bin aber auf folgenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts gestoßen, bei dem gleichfalls EIN Sammelwahlvorschlag eingereicht wurde, ohne dass das von den obersten Bundesrichtern moniert worden wäre (BAG, Beschluss vom 29.07.2009, 7 ABR 91/07, Randnummer 4). In diesem Großbetrieb wurden 70 Unterstützer bei 821 Wahlberechtigten als völlig ausreichend angesehen, da über 5 % (und eben nicht überzogene 10 %, was ja mind. 83 Unterschriften gewesen wären). Das wurde übrigens auch nie vom Wahlvorstand oder nie von den Fachanwälten oder sonst wem infrage gestellt.

Gruß,
Cebulon

Stützunterschriften

Cebulon, Wednesday, 24.08.2016, 21:50 (vor 2801 Tagen) @ Monica99

Dann benötigt dieser gemeinsame Wahlvorschlag insgesamt nur die notwenigen (1/20-tel) der Stützunterschriften.

Hallo Monica, dieser Kernaussage ist zuzustimmen! Dazu passt auch die Ansicht von Dr. Ronald Pahlen, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin. Dieser kommentiert den § 6 SchwbVWO so:

"Der Wahlvorschlag muss einen Vorschlag für die SBV oder für das stellvertretende Mitglied oder für beide enthalten... Dem muss man hinzufügen, dass dann auch die Unterschrift auf mehreren Wahlvorschlägen zählt, wenn in dem einen nur eine Vertrauensperson, in dem anderen mehrere stellv. Mitglieder vorgeschlagen werden. Da diese Vorschläge auch gemeinsam gemacht werden können, ist auch der Vorschlag auf getrennten Urkunden durch dieselben Wahlberechtigten zulässig. Wahl der Vertrauensperson und der stellv. Mitglieder sind voneinander grundsätzlich unabhängig, so dass auch der unterschiedliche Vorschlag durch denselben Wahlberechtigten zulässig ist."

Denn gestützt wird der gemeinsame Wahlvorschlag.

Dem entspricht auch die Kommentierung von Roger Hohmann, Ministerialrat a.D., wonach das Vorgehen des oberschlauen Wahlvorstands als verfassungswidrig anzusehen ist, da dieser letztlich ein Quorum von einem Zehntel statt einem Zwanzigstel Stützunterschriften verlangt. Das ist verfassungswidrig, da übermäßige Beschränkung der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl der SchwbV (Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 6 Randnummer. 51, laut BVerfG vom 16.10.1984, 2 BvL 20/82, für PR-Wahlen zur "Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums insoweit, als Wahlvorschläge von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein müssen"). Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch für SBV-Wahlen maßgeblich nach Hohmann.

Gruß,
Cebulon

Stützunterschriften

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 24.08.2016, 23:21 (vor 2801 Tagen) @ Monica99

Hallo Monika,
§ 7(3) der Wahlordnung:

...(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder kein gültiger Wahlvorschlag eingeht oder wenn die Zahl der für dieses Amt gültig vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberinnen nicht der vom Wahlvorstand beschlossenen Zahl der stellvertretenden Mitglieder entspricht.....

Laut vorliegenden Informationen sind drei stellvertreter zu wählen.
Laut vorliegenden Informationen gibt es nur einen vom Wahlvorstand akzeptierten gültigen Wahlvorschlag.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Stützunterschriften

Cebulon, Tuesday, 30.08.2016, 18:30 (vor 2795 Tagen) @ Hotte

Nach meiner Ansicht handelt der Wahlvorstand mit der Begründung vollkommen korrekt. Schau dir mal § 7 (3) der Wahlordnung an.

Hallo Hotte, der § 7 der Wahlordnung ist hier gar nicht anwendbar, da 3 Personen in gültigen Wahlvorschlägen vorgeschlagen wurden als Stelli. Begründung dazu ist nachzulesen bei Ferluipear.

Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn einer dieser Stelli-Vorschläge verspätet erst am 16.08.2016 eingereicht worden sein sollte beim WV. Zwar steht in dem Wahlausschreiben vom 01.08.2016 als Frist der Dienstag, 16.08.2016. Diese Einreichungsfrist ist aber halt nun mal falsch berechnet laut BIH-Wahlkalender, da tatsächlich schon wahlordnungsrechtlich nach zwei Wochen am Montag, dem 15.08.2016, abgelaufen, da kein Feiertag in NRW. An so einer Verspätung würde natürlich auch der rechtwidrige WV-Beschluss sowie sein rechtswidriges Wahlausschreiben nichts ändern.

Gruß,
Cebulon

Stützunterschriften

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 30.08.2016, 23:26 (vor 2795 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,
mein Hinweis auf § 7 war als allgemeiner Hinweis und Antwort auf diesen Beitrag zu sehen:

....Monica99, Mittwoch, 24. August 2016, 19:10 (vor 6 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

Fristverlängerung ist NUR / AUSSCHLIEßLICH erlaubt, wenn GAR KEIN gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde....

....

Wenn also z.b. 4 Stellvertreter gefordert werden, und es gibt nur 2 Kandidaturen, so ist nach meiner Meinung die Nachfrist zulässig

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Stützunterschriften

Cebulon, Saturday, 10.09.2016, 12:08 (vor 2784 Tagen) @ Hotte

Mein Hinweis auf § 7 war als Antwort auf diesen Beitrag zu sehen: Monica99, Mittwoch, 24. August 2016, 19:10

Hallo Hotte, verstehe ich zeitlich nicht ganz, weil Du ja Haui am Nachmittag geantwortet hast und nicht Monica, welche erst danach am Abend gepostet hat, allerdings mit zweifellos unzutreffender Begründung bezüglich der Nachfrist, worauf Du zu Recht hingewiesen hast ;-)

Nach meiner Ansicht handelt der Wahlvorstand mit der Begründung vollkommen korrekt

Korrekt war da gar nichts mit der Nachfrist: Dieser WV hat hier mit der Nachfrist fast alles, was man nur falsch machen kann, falsch gemacht mit einem PATZER nach dem andern (Fristberechnung falsch, Nichtzulassung rechtswidrig, Nachfragen eigenmächtig, Verlängerung der Frist unzulässig und zudem alles viel zu spät). Ein Einreichungszeitraum von einem Kalendermonat vom 01.08. - 31.08.2016 wie hier ist völlig inakzeptabel und unbrauchbarer Murks!

Sollten in dieser illegalen "Nachfrist" irgendwelche Vorschläge eingegangen und zugelassen worden sein, wären das alles weitere wesentliche Wahlfehler, da der Zug bereits längst abgefahren war am 15.08.2016. Seit dem 16.08.2016 gilt daher: Rien ne va plus

Gruß,
Cebulon

Stützunterschriften

Cebulon, Wednesday, 24.08.2016, 18:04 (vor 2801 Tagen) @ Haui

Die offizielle Entscheidung des Wahlvorstandes ist uns gerade mitgeteilt worden.

Was heißt "mitgeteilt"? Aushang am Schwarzen Brett?

Wahlausschreibens vom 01.08.2016... Nachfrist für Wahlvorschläge ausschließlich für stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung bis zum 31.08.2016, 15:30 Uhr.

Wenn das Wahlausschreiben vom 01.08.2016 wie vorgeschrieben am 01.08.2016 (Montag) ausgehängt wurde, endete die 2-wöchige Einreichungsfrist mit Ablauf des 15.08.2016 (Montag) nach meiner eigenen Berechnung, oder? Wie kommt dann der Wahlvorstand auf die Idee, diese Frist bis 31.08.2016 (Mittwoch) zu verlängern? Das sind ja nochmals über zwei Wochen, also insgesamt ein Monat Einreichungsfrist. Gründe? Rechtsgrundlagen? Macht dieser Wahlvorstand jetzt was er will? Ich fürchte, dem ist nicht zu helfen. Eine Nachfrist hätte, sofern die Voraussetzungen vorliegen würden, "sofort" nach Ablauf der Einreichungsfrist, also ohne jede Verzögerung, erfolgen müssen und nicht nach Belieben mit einer Verzögerung von neun Tagen.

Was mir weiter unklar ist, dass oben als letzter Tag der Einreichungsfrist zunächst der 19.08.2016 und später der 16.08.2016 angegeben ist. Was steht denn im Wahlausschreiben vom 01.08.2016 als letzter Tag der Einreichungsfrist?

Ist so eine Fristverlängerung anfechtbar?

Fristverlängerung ist grober Unfug !!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Selbstverständlich kann ich gemeinsame Vorschläge auf einem Wahlvorschlagsvordruck einreichen (vgl. nur Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 6 Randnummern 45/48). Die Unterschiften gelten dann für diese gemeinsamen Wahlvorschläge und damit für BEIDE Wahlgänge!


Gruß,
Cebulon

Stützunterschriften

Haui, Düren, Wednesday, 24.08.2016, 19:09 (vor 2801 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

per Mail sind wir informiert worden und die neuen Wahlausschreiben sind auch schon an entsprechenden Stellen ausgehangen worden.

Was die Frist betrifft hier der Text im offiziellen 1. Wahlausschreiben:
Wir bitten die Wahlberechtigten, innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens, also spätestens am 16.08.2016 12:00 Uhr schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen. Nach diesem Termin eingehende Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.

Es gibt aber immer noch zwei Meinungen in dieser Diskussionsrunde. Von alles in Ordnung bis völliger Blödsinn. Das zeigt, wie schwierig eine SBV-Wahl sein kann und es bestätigt die Aussage eines Arbeitsrichters: "Eigentlich ist jede Wahl anfechtbar!"

Mal sehen, wie es mit dieser weitergeht.

Gruß, Haui

Stützunterschriften

Cebulon, Wednesday, 24.08.2016, 19:56 (vor 2801 Tagen) @ Haui

Wir bitten die Wahlberechtigten, innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens, also spätestens am 16.08.2016 12:00 Uhr schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen.

Diese Fristberechnung im Wahlausschreiben vom 01.08.2016 ist falsch, da um einen Tag zu lang! Oder war der 15.08.2016 dort etwa gesetzlicher Feiertag? Warum nutzt dieser Wahlvorstand eigentlich nicht wie andere Wahlvorstände einfach den bewährten digitalen BIH-Wahlkalender für förmliche SchwbV-Wahlen, der alle Wahlfristen vollautomatisch sowie rechtssicher per Mausklick berechnet?

Es gibt aber immer noch zwei Meinungen in dieser Diskussionsrunde. Von alles in Ordnung bis völliger Blödsinn.

Zumindest sollte man von einem Wahlvorstand erwarten können, dass er halt auch mal in einen Kommentar zum SGB IX bzw. zur SchwbVWO schaut wenigstens bei Streitfragen und sich fachkundig macht. Das "Problem" mit den Stützunterschriften ist aber gar keines, weil diese reine Rechtsfrage längst in der Fachliteratur von namhaften und erfahrenen Wahlrechtsexperten und in der Rechtsprechung vom BVerfG erschöpfend geklärt ist und zwar seit Jahrzehnten !!!

bestätigt die Aussage eines Arbeitsrichters: "Eigentlich ist jede Wahl anfechtbar!"

Ist zwar "geflügelter Spruch", aber nur bedingt richtig. Denn Wahlfehler berechtigen grundsätzlich nur zur Anfechtung, wenn sie ursächlich für das Wahlergebnis sein können. Daher scheitern vielfach Anfechtungen.

Gruß,
Cebulon

Stützunterschriften

garda, Berlin, Thursday, 25.08.2016, 09:20 (vor 2801 Tagen) @ Cebulon

Wir bitten die Wahlberechtigten, innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens, also spätestens am 16.08.2016 12:00 Uhr schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen.

Diese Fristberechnung im Wahlausschreiben vom 01.08.2016 ist falsch, da um einen Tag zu lang! Oder war der 15.08.2016 dort etwa gesetzlicher Feiertag? Warum nutzt dieser Wahlvorstand eigentlich nicht wie andere Wahlvorstände einfach den digitalen BIH-Wahlkalender für förmliche SchwbV-Wahlen, der alle Wahlfristen vollautomatisch sowie rechtssicher per Mausklick berechnet?

Hallo Cebulon,

in manchen Bundesländern wäre die Frist korrekt, Mariä Himmelfahrt ist am 15.8. dort gesetzlicher Feiertag. Leider fehlen fast alle Angaben im Profil des Threaderöffners.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Stützunterschriften

Cebulon, Thursday, 25.08.2016, 09:51 (vor 2801 Tagen) @ garda

In manchen Bundesländern wäre die Frist korrekt, Mariä Himmelfahrt ist am 15.8. dort gesetzlicher Feiertag.

Danke für den Hinweis! Nur in Bayern und im Saarland wäre Berechnung korrekt, weil gesetzlicher Feiertag. Sofern aber nicht Bayern und nicht Saarland, ist schon diese erste Frist falsch, da zu lange, weil verboten laut BAG, Beschluss vom 09.12.1992 - 7 ABR 27/92 (Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 6 Rdnr. 36).
www.ferienkalender.co/feiertage

Aber auch dort bliebe trotzdem das doppelte Versagen des Wahlvorstands, weil die Nachfrist viel zu spät erst nach 8 Tagen (24.08.2016) statt "sofort" (16.08.2016)bekanntgegeben wurde und zweitens vor allem aber von vornherein objektiv nie eine Befugnis für eine solche Nachfrist bestand, also beides schwere Wahlfehler, die zu Eilanträgen bzw. natürlich zur Wahlanfechtung der gesamten Stelliwahl ggf. generell berechtigen können. Diese "Trixereien" bewirken hier unter dem Strich nicht eine, sondern faktisch zwei Nachfristen!! Das alles sind Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nach der Rechtsprechung und Literatur.

Kein WV kann eigenmächtig Fristen verlängern und wie hier seine Befugnisse weit überschreiten: Nicht die Einreichungsfrist, nicht die Prüffrist und nicht eine evtl. Nachfrist. Sieht der den Betrieb als wahlordnungsfreie Zone an? Erlässt der seine eigenen "Richtlinien" für die Wahl? Der lässt wohl kein "Fettnäpfchen" aus...

Sollte es sich um einen Mehrschichtbetrieb handeln, wären auch die beiden Uhrzeitangaben für das Ende der Einreichungsfristen (12:00 Uhr sowie 15:30 Uhr) u.U. unzulässig nach einem Grundsatzbeschluss des LAG Köln vom 20.05.2015 - 5 TaBV 18/15:

"Leitsatz: Der Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen muss jedenfalls in Schichtbetrieben auf 24:00 Uhr des letzten Tages festgesetzt werden. Auf das Ende der Arbeitszeit des Wahlvorstands kommt es ebenso wenig an wie auf das Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer." (noch nicht rechtskräftig)

Gruß,
Cebulon

Stützunterschriften

Haui, Düren, Wednesday, 24.08.2016, 05:39 (vor 2802 Tagen) @ Cebulon

Noch ein Nachtrag:

und da es zwei verschiedene Wahlvorgänge sind, darf man nachher gerne die Wahl der Stellvertretung anfechten. Zumindest gibt es wieder eine Vertrauensperson für die SB-Kolleginnen und Kollegen.

Gruß
Haui

Stützunterschriften

Monica99, Saturday, 27.08.2016, 11:00 (vor 2799 Tagen) @ albarracin

Hallo,

wie kann man hier nur solche vollkommen falsche Aussagen einstellen? Besonders wenn man lange im Mandat ist und auf Erfahrungen/ Wissen stets verweist.

Einfach einmal u.a. die Wahlbroschüre aufmerksam lesen!

--
mfg Monica

Stützunterschriften

Cebulon, Monday, 29.08.2016, 11:00 (vor 2797 Tagen) @ albarracin

Dann habt Ihr eine gemeinsame Liste für beide Wahlgänge unterschreiben lassen. Das wäre auch mE nicht korrekt.

Hallo, es gibt keine Norm, die insoweit was gebietet geschweige denn verbietet. Daher selbstverständlich wahlrechtlich zulässig, da nirgends verboten (vgl. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO § 5 Rdnr. 34). Den betriebsverfassungsrechtlichen Begriff "Listen" statt den wahlordnungsrechtlichen Begriff "Wahlvorschlag" zu verwenden ist hier irreführend z.B. nach Prof. Düwell, weil nie Listenwahl, sondern reine Personenwahlen.

Ihr müsst zwei getrennte Listen mit getrennten Unterschriften einreichen.

Müsst Ihr nicht! Es gibt keine Norm, die das eine oder andere verbindlich gebietet. Daher natürlich auch auf einem Vorschlagsbogen zulässig und ausreichend mit einer Unterschrift für beide Wahlgänge, da an keiner Stelle verboten. Es sind folglich weder getrennte Wahlvorschlagszettel noch getrennte Unterschriften vonnöten! Da hat sich der WV so wenig einzumischen wie z.B. bei der Farbe des Papiers. Das alles geht ihm schlicht nichts an. Da überschreitet er aber gewaltig seine Kompetenzen. "Für den Wahlvorschlag von VP und Stellis reicht ein Zettel." Das hat z.B. Ferlui schon vor zwei Jahren hier im Forum auf den Punkt gebracht.

Und BIH und IGM hätten niemals ein solches Formular für beide Wahlgänge herausgegeben, sondern nur zwei getrennte, wenn Vorschläge für beide Wahlgänge nur auf getrennten Formularen zulässig wären. Und kein Verwaltungs- oder Arbeitsgericht hat jemals diese seit Jahren bundesweit verbreitete Praxis infrage gestellt, auch nicht das juristische Fachschrifttum!

Da jeder Wahlberechtigte für beide Wahlgänge unterschreiben darf

Genau richtig! Und freie Auswahl, ob auf einem oder zwei Wahlvorschlagszettel. Es gibt keine Norm, die insoweit irgendwas vorschreibt. Daher folglich beides zulässig, da keine Vorgabe in der Wahlordnung. Es kann folglich auch auf einem einzigen Formular für beide Wahlgänge vorgeschlagen und unterschrieben werden, was regelmäßig in der Wahlpraxis ohnehin geschieht nach Wiegand/Hohmann, SchwbVWO § 6 Rdnr. 48. Ebenso wie man z.B. zwei Bücher auf einem (oder zwei) Formularen bestellen kann, kann man für zwei Wahlgänge auf einem (oder zwei) Formularen unterstützen. Alles andere wäre zwecklose unsinnige Förmelei, die dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden kann. In jedem Fall sind hier so oder so acht identische Unterstützer vollkommen ausreichend - sei es nun auf einem oder zwei Schriftstücken.

Am Verhalten des WV finde ich nichts Anstößiges, wenn Ihr tatsächlich nur eine Liste für beide Wahlgänge eingereicht habt.

Ich schon: Denn mindestens vier Beschlüsse dieses Wahlvorstands verstoßen eklatant gegen wesentliche Vorschriften der Wahlordnung (Fristberechnung falsch, Nichtzulassung rechtswidrig, Nachfragen eigenmächtig, Fristverlängerung unzulässig). Zudem ist die illegale Nichtzulassung nicht nur "anstößig", sondern natürlich rechtswidrige Wahlbehinderung und verfassungswidrig laut BVerfG wegen der ganz offensichtlich unzulässigen 10 %-Hürde im Ergebnis.

Er ist in diesem Fall sogar verpflichtet zur Nachfrage, für welchen Wahlgang denn nun die Unterstützung gilt.

Weder verpflichtet noch berechtigt! Es gibt weit und breit keine Norm, die das gebieten würde. Eine derartige den Wählerwillen verfälschende suggestive Nachfrage ist überflüssig wie ein Kropf, da sich jede Unterschrift auf beide Wahlgänge erstreckt. Dazu hat er keinerlei wahlordnungsrechtliche Befugnis. Monica hat das bereits klargestellt. Nicht nur da hat sich dieser örtliche WV zum Verordnungsgeber "aufgespielt", sich über die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen gestellt bzw. sich darüber hinweggesetzt ... Argumentation und Vorgehen des WV halte ich daher für wenig seriös, um das mal ganz zurückhaltend auszudrücken :-(

Abgesehen davon würde dieser Wahlvorschlag durch eine solche unbefugte Veränderung nach Fristablauf womöglich insgesamt komplett ungültig. Denn der ursprüngliche Wahlvorschlag war auf die Unterstützung beider Wahlgänge gerichtet, ist also mit der veränderten Version nicht identisch und folglich rechtlich etwas anderes als der eingereichte Wahlvorschlag. Das ist wahlrechtlich womöglich als nichts anderes als eine unzulässige Streichung von Kandidaten anzusehen.

Gruß
Cebulon

Stützunterschriften

Haui, Düren, Monday, 29.08.2016, 16:53 (vor 2796 Tagen) @ Cebulon

Hallo zusammen,

danke für die umfangreichen Infos. Ich kann mich nur noch mal wiederholen, der WV ist einfach überfordert gewesen und hatte bei Nachfragen auch ganz schlechte Berater sprich Anwälte, die völligen Blödsinn von sich gegeben haben.

Zum Punkt überfordert passt eigentlich auch die nächste Meldung, nicht weniger aufregend. Ein Wahlberechtigter geht jetzt für 3 Wochen in Urlaub und hat mir seine Anschrift per E-Mail zugeschickt, wohin seine Wahlunterlagen geschickt werden sollen. Diese Nachricht habe ich an den Wahlvorstand weitergeleitet. Heute bekam ich vom WV die Info, dass nur der Wahlberechtigte selber dies veranlassen darf.

In der Wahlordnung steht dazu folgender Wortlaut: "Wahlberechtigte, die an einer persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können Briefwahl beim Wahlvorstand beantragen." Meiner Meinung nach steht da nichts von muss.

Es steht weiter auch geschrieben: "Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass keine Wahlberechtigten von der Wahl ausgeschlossen werden."

Ich finde hier in diesem Fall macht man das gerade.

Stützunterschriften

Monica99, Monday, 29.08.2016, 17:59 (vor 2796 Tagen) @ Haui

Hallo,

der WV muss aber Briefwahlunterlagen nur an die private beim AG bekannte Heimatanschrift senden.

Ist auch verständlich. Denn d3n Wähler die zB auf Bora Bora urlauben müssen die Wahlunterlagen nicht dorthin gesandt bekommen.

Es ist daher bei Urlaub dann die Sache des Wahlberechtigten dafür Sorge zu tragen dass er an die zu Hause im Briefkasten liegenden Wahlunterlagen kommt.

Weiter hat der WV auch recht, wenn er sagt, nur der Wahlberechtigte selbst, nicht Dritte, können die Briefwahlunterlagen anfordern. Dieses schon alleine um Missbrauch zu vermeiden.

Gleiches gilt übrigens auch bei politischen Wahlen.

--
mfg Monica

Stützunterschriften

Haui, Düren, Monday, 29.08.2016, 18:26 (vor 2796 Tagen) @ Monica99

Italien ist nicht BoraBora, sondern EU und die Mail habe ich unverändert weitergeleitet. Anzumerken ist aber auch wieder der Umstand, dass man für diese Ablehnung fast eine Woche gebraucht hat. Hätte man direkt reagiert, hätte ich oder der Wahlvorstand den Wahlberechtigten noch informieren können, jetzt ist er in Richtung Süden.

Das betrogen werden kann, ja, das Thema ist nicht neu für mich. Es wird aber auch eine Einverständniserklärung bei den Wahlunterlagen mit beigelegt, die letztendlich vom Wahlberechtigten unterschrieben und damit klar zuzuordnen ist. Die Unterschrift hat dem Wahlvorstand auch schon vorgelegen, da diese Person uns als Vertrauensperson und Stellvertretung vorgeschlagen hat.

Gruß, Haui

Stützunterschriften

Monica99, Monday, 29.08.2016, 19:04 (vor 2796 Tagen) @ Haui

Hallo,

auch nach Italien muss der WV keine Wahlunterlagen senden. Wie erwähnt NUR an die Heimatanschrift. Das weitere ist dann das Problem des Wahlberechtigten.

--
mfg Monica

Stützunterschriften

Monica99, Monday, 29.08.2016, 19:37 (vor 2796 Tagen) @ Haui

Hallo,

ich las etwas von 31.08.2016. Wenn das der geplante Wahltermin ist, könnte ggf der WV erst nun in der letzten Woche Wahlunterlagen versenden. Denn dieses kann und darf er erst, wenn er ALLE notwendigen Wahlvorbereitungen incl. der Prüfung und Erstellung der Kandidatenlisten und Stimmzettel abgeschlossen hat.

--
mfg Monica

Stützunterschriften

Haui, Düren, Monday, 29.08.2016, 20:32 (vor 2796 Tagen) @ Monica99

Am 31.8. läuft die Nachfrist ab, am 13.9. wird gewählt.

Stützunterschriften

Cebulon, Sunday, 28.08.2016, 13:00 (vor 2797 Tagen) @ Haui

hat er die einzelnen Personen, die uns auf unserem Wahlvorschlag unterstützt haben, angerufen und gefragt, wer denn jetzt als Vertrauensperson und wer als Stellvertreter unterstützten werden soll.

Hallo, der tut gerade so, als hätten die Wahlberechtigten nicht das Recht, für beide Wahlgänge zu unterstützen auf einem Wahlvorschlagsbogen, sondern nur für einen einzigen der beiden Wahlgänge. Das ist ein Denkfehler: Dass es hier zwei Wahlgänge gibt, schließt noch lange nicht aus, dass für die zwei Wahlen nicht auf einem Zettel vorgeschlagen werden könnte. Und das heißt noch lange nicht, dass auf einem mehr Unterschriften benötigt würden als auf zwei, quasi "Mengenrabatt". Was für eine Logik? Das alles ist sachlich und rechtlich durch nichts zu rechtfertigen. Auch das ArbG Aachen hat den gleichartigen Sammelwahlvorschlag bei der letzten Wahl zu Recht nicht moniert.

Genauso selbstverständlich, wie die Wahlberechtigten auf EINEM einzigen Stimmzettel für die beiden Wahlen abstimmen (ankreuzen) dürfen, können diese natürlich genauso selbstverständlich auch auf EINEM einzigen Wahlvorschlagszettel für diese beiden Wahlen unterstützen (unterschreiben). Alles andere ist unnütze sinnfreie Förmelei. Der Vorsitzende hat da gar nichts nachzufragen, weil er hier kein Fragerecht hat und es überhaupt nichts nachzufragen gibt und schon gar nicht telefonisch: In der Wahlordnung steht nichts von einer telefonischen Umfrage. Für den Vorschlag von VP und Stellis reicht ein Zettel. Das hat z.B. Ferlui schon 2014 hier im Forum plausibel klargestellt.

Beides, Stimmrecht und vorgelagertes Vorschlagsrecht sind Ausfluss des aktiven Wahlrechts. "PREISFRAGE": Warum sollte im ersten Fall das aktive Wahlrecht nur auf einem Zettel, im anderen Fall nur auf zwei Zettel ausgeübt werden können?

Gruß,
Cebulon

Stützunterschriften

Haui, Düren, Friday, 19.08.2016, 11:23 (vor 2807 Tagen) @ Cebulon

Der offizielle Grund für die Neuwahl der SBV: das Arbeitsgericht Aachen hat aufgrund eines formellen Fehlers (falsche Besetzung des Wahlvorstandes mit vier Mitglieder) die Wahl für unwirksam erklärt.

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