Einsicht der Führungskraft i.d elektronische Personalakte schwerb. Menschen (Allgemeines)

SBVMB, Ravensburg, Monday, 29.08.2016, 10:03 (vor 2768 Tagen)

Hallo zusammen,
vielleicht kann mir jemand im Forum weiter helfen. Als Vetrauensperson der schwerbehinderten Menschen bin in der Erstellung der BV einer elektronischen Personalakte mit involviert. Der Arbeitgeber möchte nun, dass die Führungskraft die Berechtigung hat, zu wissen ober sein Mitarbeiter schwerbehindert ist. Ich verneinte dies im Sinne der Geheimhaltungspflicht. Leider ist im SGBIX nur im §95, Abs.3 ein Hinweis gegeben, der in diesem Kontext im Zusammenhang steht.
Gibt es darüber einen besseren Paragraphen oder ein Rechturteil?
Vielen Dank für die Unterstützung.
Mit freundlichen grüßen
SBV MB

Einsicht der Führungskraft i.d elektronische Personalakte schwerb. Menschen

ciralifan, Monday, 29.08.2016, 15:12 (vor 2768 Tagen) @ SBVMB

Frage , was verstehst du unter Führungskraft ? Jemand mit Personalentscheidung oder den einfachen Abteilungsleiter (z.B.).
Eine SB Weitergabe an Dritte bedarf eigentlich immer der Zustimmung der betroffenen Person, Zugang zu solchem Wissen darf ( ähnlich bei BEM Daten ) nicht jedem gestattet sein. Und ebenso sehe ich eine Verschwiegenheitserklärung der mit der Pers.Akte in der HR arbeitenden auch hier als zwingend notwendig an.

Einsicht der Führungskraft i.d elektronische Personalakte schwerb. Menschen

SBVMB, Ravensburg, Monday, 29.08.2016, 15:25 (vor 2768 Tagen) @ ciralifan

Mit Führungskraft meine ich die diziplinarische Führungskraft

Einsicht der Führungskraft i.d elektronische Personalakte schwerb. Menschen

Hotte, Stuttgart, Monday, 29.08.2016, 16:03 (vor 2768 Tagen) @ SBVMB

Hallo,
ich meine, das der Vorgesetzte dies wissen darf und eventuell auch wissen muss. Stichwort Fürsorgepflicht.
Weiterhin wird er es sich denken könne, wenn aus der Personalakte hervorgeht, das der MA 5 Tage mehr Urlaub, als die Kollegen hat. Dies muss der Vorgesetzte in seiner Urlaubsplanung doch schliesslich berücksichtigen.
Es geht dem Vorgesetzten nichts an, welche Art von Schwerbehindrung vorliegt.
Also nur Status Schwerbehinderung: ja

VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Einsicht der Führungskraft i.d elektronische Personalakte schwerb. Menschen

Monica99, Monday, 29.08.2016, 17:10 (vor 2768 Tagen) @ SBVMB

Hallo,

der Status "Schwerbehindert" ist oft gar nicht möglich zu schützen. Denn es gibt ja die offensichtlichen Schwerbehinderungen/Schwerbehindert, zB Blinde, Rollifahrer und Gliedmaßenamputierte.

Weiter der AG und als sein Vertreter der Vorgesetzte muss es ja auch wissen, denn nur dann kann er am Arbeitsplatz dieses entsprechend berücksichtigen.

Oft ist es sogar auch notwendig Koll. am Arbeitsplatz in Kenntnis zu setzen, zB bei Zuckerkranken und Epileptikern. Denn diese müssen ja ggf in Notfällen (Zuckerschock und Epilepsie Anfall) richtig reagieren.

Weiter auch bei starkgehbehinderten und Taubstummen müssen Koll. eingeweiht werden, weil diese die in Gefahren/brandfällen sicher aus der Gefahrenzone bringen müssen.

Auch erkennen den Status "Schwerbehindert" die Koll. Anhand der Urlaubslisten denn dort sehen sie ja, dass hier 5 Tage mehr Urlaub genommen werden, werden können. Urlaube müssen ja unter den Koll. abgesprochen werden und daher gibt es idR diese Urlaubslisten.

--
mfg Monica

Einsicht der Führungskraft i.d elektronische Personalakte schwerb. Menschen

Paul, Hamburg, Tuesday, 30.08.2016, 08:52 (vor 2767 Tagen) @ SBVMB

Hallo,

aus meiner Sicht sollte und muss der direkte Vorgesetzte über die Schwerbehinderung informiert sein. Sonst hätte es man ja auch dem Arbeitgeber nicht angezeigt. Ich frage mich allerdings, ob hierfür eine Berechtigung zur Einsicht in die elektronischen Personalakte nötig ist.

Gruß
Paul

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