Beratung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Allgemeines)

heinrich55, Tuesday, 30.08.2016, 21:22 (vor 2794 Tagen)

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

ich wollte in meinem Betrieb unsere Mitarbeiter informieren, welchen Aufgaben die SBV nachgeht. Hierbei komme ich jetzt leicht durcheinander mit Paragraph 95. Da heisst es ja dass ich den Schwerbehinderten beratend und helfend zur Seite stehe.

Wäre es dann verkehrt zu sagen, ich "berate" bei Arbeitszeit- und platzgestaltung oder Zusatzurlaub? Dies würde ja mit dem Rechtsberatungsgesetz kollidieren?

Ich nehme ja weder Partei noch beantrage ich diesen Zusatzurlaub. Das darf die SBV ja nicht. Ich bringe dies jetzt zwar nicht durcheinander, jedoch verunsichert mich diese Abgrenzung, welche ja im SGB IX gegegeben ist. Wie darf ich denn zum Beispiel mit Zusatzurlaub gegenüber dem Arbeitnehmer sprechen, welcher im SGB IX gegeben ist?

Beispiel:

1. Mitarbeiter kommt zu mir. Oh nööö nicht schon wieder Überstunden.

2. Wo ist mein Zusatzurlaub. Was mach ich jetzt??

Beratung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

ciralifan, Thursday, 08.09.2016, 12:14 (vor 2785 Tagen) @ heinrich55

Keine Panik,
sieh dich als Berater und Hinweisgeber.........
Beim Thema Überstunden berate zum §124
Zum Urlaub, verweise auf die Personalabteilung, das ist deren Ding.

Beratung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 08.09.2016, 12:28 (vor 2785 Tagen) @ heinrich55

Hallo,

das RDG muß Dir überhaupt keine grauen Haare machen, solange Du im Rahmen Deiner gesetzlichen Aufgaben berätst.

Dann ist nämlich das SGB IX juristisch eine Spezialvorschrift, die der allgemeineren Vorschrift RDG vorgeht.

Das SGB IX ist dann ein "anderes Gesetz" im Sinne des § 3 RDG:
https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__3.html

Das ist übrigens dasselbe Vorrang/Nachrang-Verhältnis wie auch beim BDSG. Das SGB IX hat auch mit seinen Regelungen Vorrang vor dem BDSG

--
&Tschüß

Wolfgang

Beratung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

MatthiasNRW, Thursday, 08.09.2016, 13:59 (vor 2785 Tagen) @ heinrich55

Wäre es dann verkehrt zu sagen, ich "berate" bei Arbeitszeit- und platzgestaltung oder Zusatzurlaub? Dies würde ja mit dem Rechtsberatungsgesetz kollidieren?

Ganz einfach:
Die Leistung, die im Rahmen der Aufgaben der SBV erbracht wird, ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Und wenn etwas keine entsprechende Dienstleitung ist, kann es auch nicht mit dem Gesetz kollidieren.

Freundlicherweise hat das der Gesetzgeber sogar ausdrücklich betont:

Rechtsdienstleistung ist nicht: Die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht.

§ 2 Abs. 3 Nr. 3 RDG

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