Prüfpflicht nach §81 (Umgang mit Arbeitgeber)

Jürgen aus Porta, NRW, Saturday, 17.09.2016, 13:43 (vor 2771 Tagen)

Hallo Kollegen:-P

Wir ( Personalabteilung BR und SBV )prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem bereits bei uns beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt werden kann, zugleich wird aber auch die Stelle innerbetrieblich ausgehangen. Ich finde es nicht richtig. Die Personalabteilung meint fast immer das der sb Mitarbeiter nicht genug qualifiziert ist, gegen den, den der Arbeitgeber gerne haben möchte. Ich bin der Ansicht das man den schwerbehinderten auch schulen kann, da er ja ein bevorzugtes Recht auf Schulung hat, und die Prüfung sollte noch vor der Ausschreibung des freien Arbeitsplatzes vorgenommen werden, damit der Schwerbehinderte eine Chance auf die Stelle hat. Da er ja nach §81 Abs4 ,2.bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens hat. Also erst die Stelle aushängen , wenn es keinen schwertbehinderten Mitarbeiter gibt der Interesse auf die Stelle hat.
Leider konnte ich kein Urteil oder § finden wo es so steht. Wie sind eure Erfahrungen?

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Gruß
Jürgen

Prüfpflicht nach §81

Haui, Düren, Saturday, 17.09.2016, 16:39 (vor 2770 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo Jürgen,

also da haben leider die SB-Bewerber kein bevorzugtes Recht auf eine Stelle. Was aber wichtig ist, dass der Arbeitgeber Gründe für die Ablehnung nennt, warum der SB-Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch geladen wird. Dies wird bei uns durch den BR und der SBV überprüft. Wenn beide oder einer von den Gremien den Ablehnungsgründen nicht folgen kann, wird auf Einladung zum Vorstellungsgespräch bestanden. Wird dies vom AG nicht berücksichtigt, gibt es bei der Einstellung eines anderen Bewerbers keine Zustimmung. Wir haben da schon den einen oder anderen Erfolg, dass ein vorher abgelehnter SB-Bewerber später auch eingestellt wurde.

Gruß

Prüfpflicht nach §81

Jürgen aus Porta, NRW, Sunday, 18.09.2016, 09:30 (vor 2770 Tagen) @ Haui

Hallo Haui

Schönen Dank für deine Antwort. Die frage die ich mir stelle ist, muss die Prüfpflicht stattfinden bevor die Stelle ausgeschrieben wird, oder später?

Es handelt sich in diesen Fall um eine innerbetriebliche Stellenausschreibung.

Ich habe jetzt in der Knittelkommentierung folgendes gefunden :

Rn 28
Die Prüfung sollte noch vor der Ausschreibung des freien Arbeitsplatzes vorgenommen werden. Nur so ist gewährleistet, dass schwerbehinderte Menschen die Chance einer Beschäftigung bekommen, bevor personalpolitische Entscheidungen getroffen werden (Schmidt a. a. O.). Die Prüfung ist folglich nicht abstrakt, sondern konkret für den ausgeschriebenen oder zu besetzenden Arbeitsplatz vorzunehmen (Müller-Wenner / Winkler Rdnr. 4).

Es geht ja nicht darum, für sie nur irgendeinen Arbeitsplatz zu finden. Wichtig ist, die den Schwerbehinderten Menschen eigenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten und ihre persönlichen Neigungen zu erkennen und zu fördern.

Die Frage ist jetzt nur ob sich der AG daran halten muss.

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Gruß
Jürgen

Prüfpflicht nach §81

Haui, Düren, Sunday, 18.09.2016, 12:03 (vor 2770 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo Jürgen,

sicherlich sollte eine Prüfung vor der Ausschreibung stattfinden. Hier sehe ich aber hauptsächlich bei einer externen Stellenausschreibung die vorherige Prüfung im Zusammenspiel mit der Agentur für Arbeit, ob es geeignete Personen gibt, die zurzeit arbeitslos sind. Wir wird sogar noch einen Schritt weitergegangen. Die Agentur für Arbeit (AfA) sollte sich mit der Personalabteilung austauschen und Stellen schaffen, die auf einen schwerbehinderten arbeitslosen Menschen zugeschnitten sind. Bis heute ist es bei der Idee geblieben. Weder die Agentur für Arbeit noch die Personalabteilung haben da den wirklichen Willen erkennen lassen. Ich bin zuversichtlich, dass wir da in nächster Zeit nochmal einen neuen Aufschlag machen werden. Es ist nicht so einfach, alle Personen, die dafür verantwortlich sind, an einen Tisch zu bekommen.

Wenn es um interne Stellen geht, weiß man eigentlich erst bei der internen Stellenausschreibung, wer sich für die Stelle interessiert. In unserem Unternehmen mit über 5.600 MitarbeiterInnen und jährlich ca. 400 Einstellungsverfahren ist mir nicht bekannt, dass aufgrund einer vorherigen Prüfung ein interner SB-Mitarbeiter/in die Stelle vorab bekommen hat, also unter Ausschreibungsverzicht. Wie soll das auch intern funktionieren? Es gibt keinen Pool für interne Mitarbeiter, die eine neue Stelle im Unternehmen suchen. Wichtig ist für mich, dass die SB-Kollegen sich bewerben und dann die Möglichkeit bekommen, am Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Da sollte eine Ablehnung durch den AG nur möglich sein, wenn sie sehr gut und nachvollziehbar begründet ist. Die SBV und der BR haben aber ein starkes Votum, einer evtl. Ablehnung zu widersprechen.

Gruß, Haui

Prüfpflicht nach §81

Jürgen aus Porta, NRW, Sunday, 18.09.2016, 13:51 (vor 2770 Tagen) @ Haui

Hallo Haui

Danke, hast mir sehr geholfen. Deine Antworten waren sehr ausführlich.:-P
Kann davon einiges mitnehmen.;-)

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Gruß
Jürgen

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