Wie hat Einladung zu einem VG zu erfolgen? (AGG)

carriegross, Wednesday, 21.09.2016, 13:34 (vor 2746 Tagen)

Hallo,

ich besuche zzt. eine Weiterbildung zur Personalfachkraft und wir haben Hausaufgaben aufbekommen. Jegliche Medien sind erlaubt. ;-)

Es geht darum, ob es eine Formvorschrift darüber gibt, wie ein Bewerber einzuladen ist. Reicht z. B. ein einfacher Anruf(-versuch) oder muss eine Einladung zwingend schriftlich erfolgen?

Soweit zum Grundsätzlichen!

Dann hat der Dozent noch einen Fallkonstrukt gebaut. Darin geht es um o. g. Frage i. V. m. der Tatsache, dass ein schwerbehinderter Bewerber eingeladen werden muss (82 2 SGB IX). Die Prüfung, ob der Schwerebhinderte eingeladen werden muss, ist erfolgt und positiv. Es geht jetzt "nur" noch darum, wie die Einladung zu erfolgen hat. Weiter lt. Fall wurde nämlich der Schwerbebinderte angerufen, aber wurde nicht erreicht. Man konnte dem Schwerbehinderten auch nicht auf einen Anrufbeantworter sprechen. Danach erhielt der Schwerbehinderte eine schriftliche Absage, da der Arbeitgeber der Meinung ist, dass der Schwerbehinderte aufgrund des Nichterreichens kein Interesse mehr an der Stelle hatte und ein (scherbehinderter) Bewerber seine Erreichbarkeit sicherzustellen hat, wenn eine Telefonnummer in den Bewerbungsunterlagen angegeben ist.

Ich finde zu einer Formvorschrift nichts. Vielleicht suche ich auch falsch. Ich bin allerdings der Meinung, dass es keine generelle Formvorschrift gibt. Allenfalls eine grundsätzliche, nämlich bei Ausnahmen, wenn es z. B. um schwerbebinderte Bewerber gibt. Ein Arbeitgeber darf allein durch das telefonische Nichterreichen des schwerbehinderten Bewerbers davon ausgehen, dass dieser kein Interesse mehr hat, zumal der schwerbehinderte Bewerber seine Bewerbung nicht zurückgezogen hat. Für ein telefonisches Nichterreichen gibt es nun einmal auch mehrere Gründe, einen Anrufbeantworter zu haben, ist keine Pflicht und auch ein Rückruf des schwerbehinderten Bewerbers kann man nicht verlangen, da ein Anrufversuch auch gerne mal untergeht (unbekannte/private Nummer ...).

Im Fallkonstrukt des schwerbehinderten Bewerbers bin ich mir also sicher, dass dieser schriftlich einzuladen ist, da der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst besondere Pflichten gegenüber schwerbehinderten Bewerbern hat, bei denen ein Anruf(-versuch) nicht ausreicht, um diesen nachzukommen.

Nur, wie gesagt, finde ich leider nichts.

Im Fallkonstrukt des schwerbehinderten Bewerbers wäre es super, wenn es da irgendwelche Musterfälle in der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit gibt.

Für eure Hilfe recht lieben Dank.

LG

Carrie

Wie hat Einladung zu einem VG zu erfolgen?

stefanmann, Essen, Thursday, 22.09.2016, 09:08 (vor 2745 Tagen) @ carriegross

Hallo!
Das ein Bewerber nicht erreicht wird, das kann unzählige Ursachen haben wie Urlaub, Krankenhaus- oder Rehaaufenthalt….ach Gott, was weiss ich noch….

Wenn wir mal deinen geschilderten Fall weiter laufen lassen:
Der Bewerber würde irgendwann mal schriftlich (hoffentlich) eine Absage bekommen. Er würde sich dann benachteiligt fühlen aufgrund seiner Behinderung und verklagt den AG. Es käme zur Gerichtsverhandlung. AG argumentiert: „Wir haben mehrfach dort angerufen, es hob niemand ab. Daher gehe ich davon aus, dass der Bewerber kein Interesse mehr hat.“ Der Bewerber wird sicherlich gute Gegenargumente haben (ich war zu Hause da rief keiner an, ich war im Kurzurlaub….ua)

Da, meines Erachtens, die Beweislast beim AG liegt, wäre er sicher gut beraten den Bewerber zum VG schriftlich einzuladen.
Gerichtsurteile sind mir nicht bekannt, ich habe auch nicht gegoogelt… ;-)

--
Gruß stefanmann

Wie hat Einladung zu einem VG zu erfolgen?

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 22.09.2016, 10:19 (vor 2745 Tagen) @ carriegross

Hallo,

Formvorschriften regeln Mindeststandards in der rechtlichen Kommunikation.

Wenn es also - wie Du richtig geschrieben hast - keine zwingenden Formvorschriften für eine Einladung gibt, solltest Du in einem zweiten Denkschritt immer über den rechtlichen Rahmen nachdenken, in dem Du Dich bewegst und daraus resultierende evtl. Konsequenzen Deines Handelns.

Im geschilderten Fall ist es also, wie von stefanmann bereits dargelegt, notwendig für einen AG, ggfs. nachweisen zu können, daß er seinen gesetzlichen Pflichten ggü. dem schwerbehinderten Bewerber (Einladung zum Vorstellungsgespräch) nachgekommen ist.

Das bedingt, daß die Einladung an sich dokumentiert ist. Weiterhin ist es für den AG notwendig, ggfs. auch nachzuweisen, daß die Einladung dem Bewerber zugegangen ist.

Daraus ergibt sich, daß die Einladung schriftlich (nicht nur in Textform) ergeht und gegen Nachweis zugestellt wird.
Also wird mindestens ein Einschreiben notwendig, am Sichersten ist die Zustellung als "Einschreiben mit Rückschein".

Fax oder E-Mail sind nur dann rechtssichere Zustellungswege, wenn sich beide Seiten vorher ausdrücklich (und auch wieder nachweisbar) darauf geeinigt haben bzw. der Bewerber diesen Zustellungsweg (zB wegen längerer Abwesenheit) zumindest selbst vorgeschlagen hat.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wie hat Einladung zu einem VG zu erfolgen?

Monica99, Sunday, 25.09.2016, 10:21 (vor 2742 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Formvorschriften regeln Mindeststandards in der rechtlichen Kommunikation.
Daraus ergibt sich, daß die Einladung schriftlich (nicht nur in Textform) ergeht und gegen Nachweis zugestellt wird.
Also wird mindestens ein Einschreiben notwendig, am Sichersten ist die Zustellung als "Einschreiben mit Rückschein".

Fax oder E-Mail sind nur dann rechtssichere Zustellungswege, wenn sich beide Seiten vorher ausdrücklich (und auch wieder nachweisbar) darauf geeinigt haben bzw. der Bewerber diesen Zustellungsweg (zB wegen längerer Abwesenheit) zumindest selbst vorgeschlagen hat.

Sorry, aber diese kann man so nun wirklich nicht stehen lassen. Denn es steht im SGB IX eben dieses SO nicht. Dort steht nur der AG muss einladen, mehr nicht. Es gibt also im hier anzuwendenden Gesetz, dem SGB IX diese Anforderung nicht!

Es gibt auch KEINE dazu belastbare Gerichtsentscheidung, dass der AG hier mindestens ein Einschreiben einladen muss.

Du stellst hier an die Einladung zum Vorstellungsgespräch deutlich höher Forderungen wie das Gesetz und die Gerichte es für die Auslieferung/Zustellung einer Kündigung fordert!

--
mfg Monica

Wie hat Einladung zu einem VG zu erfolgen?

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 25.09.2016, 13:28 (vor 2742 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Hallo,

Formvorschriften regeln Mindeststandards in der rechtlichen Kommunikation.
Daraus ergibt sich, daß die Einladung schriftlich (nicht nur in Textform) ergeht und gegen Nachweis zugestellt wird.
Also wird mindestens ein Einschreiben notwendig, am Sichersten ist die Zustellung als "Einschreiben mit Rückschein".

Fax oder E-Mail sind nur dann rechtssichere Zustellungswege, wenn sich beide Seiten vorher ausdrücklich (und auch wieder nachweisbar) darauf geeinigt haben bzw. der Bewerber diesen Zustellungsweg (zB wegen längerer Abwesenheit) zumindest selbst vorgeschlagen hat.


Sorry, aber diese kann man so nun wirklich nicht stehen lassen. Denn es steht im SGB IX eben dieses SO nicht. Dort steht nur der AG muss einladen, mehr nicht. Es gibt also im hier anzuwendenden Gesetz, dem SGB IX diese Anforderung nicht!

Sag' mal, liest Du eigentlich richtig durch, bevor Du lospolterst ?
Und zitierst du immer so verfälschend, indem du den entscheidenden Satz
" Wenn es also - wie Du richtig geschrieben hast - keine zwingenden Formvorschriften für eine Einladung gibt,"
weglässt


Es gibt auch KEINE dazu belastbare Gerichtsentscheidung, dass der AG hier mindestens ein Einschreiben einladen muss.

Das "Muss" habe ich auch nicht behauptet.
Du solltest aber mal mit dem Begriff "empfangsbedürftige Willenserklärung" in Zusammenhang mit § 130 BGB googeln. Dazu gibt es (obergerichtliche) gültige Rechtsprechung, die bis in die Zeit der Entstehung des BGB zurückreicht, die auch von den Arbeitsgerichten angewendet wird.
Gerade im Arbeitsrecht prüfen Richter in aller Regel zuerst die Formalia, denn nahezu alle arbeitsrechtlichen Vorgänge sind derartige "empfangsbedürftigen Willenserklärungen". Lediglich die Anforderungen an die Form sind unterschiedlich. Zu dieser Prüfung gehört ggfs der Zugang von Briefen.
Wenn in der arbeitsrechtlichen "abgestuften Darlegungs- und Beweislast" eine Seite den Empfang eines Schreibens abstreitet, muß die andere Seite ggfs. den Zugang nachweisen können.


Du stellst hier an die Einladung zum Vorstellungsgespräch deutlich höher Forderungen wie das Gesetz und die Gerichte es für die Auslieferung/Zustellung einer Kündigung fordert!

Nochmals: Ich stelle keine Forderung, wie Du zweifelsfrei erkennen könntest, wenn Du richtig lesen würdest, sondern gebe lediglich eine Empfehlung ab, wie ein Vorgang rechtssicher abgewickelt werden kann.

Ein Zugangsnachweis (mit Datum) kann übrigens auch im Sozialrecht wichtig sein, - zB wenn es um die 3-Wochen-Frist des § 90 Abs. 2a SGB IX geht.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wie hat Einladung zu einem VG zu erfolgen?

Monica99, Sunday, 25.09.2016, 14:03 (vor 2742 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Ein Zugangsnachweis (mit Datum) kann übrigens auch im Sozialrecht wichtig sein, - zB wenn es um die 3-Wochen-Frist des § 90 Abs. 2a SGB IX geht.

Was bitte hat der § 90 2a SGB IX mit dem Thema Einladung gem. §§ 81 und 82 SGB IX zu tun??
§ 90 (2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.

Weiter:

Dann lese mal die PM des BAG bis zum Schluß. Denn im drittletzten Satz heißt es unmißverständlich:

"Entscheidend ist die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des SGB IX im Zeitpunkt der Bewerbung, nicht zu einem früheren Zeitpunkt."
Der Status von 2005 ist also völlig schnurz, wenn es um eine Bewerbung in 2016 geht.

Ja, der Status von 2005 ist hier nicht wichtig! Aber wer besagt denn, dass nur weil der Ausweis abgelaufen ist, die bzw eine Schwerbehinderung ggf auch aus anderen Gründen nicht vorliegt??

Das BAG verlangt in dem zitierten Urteil nur, der Bewerber muss die Eigenschaft, schwerbehindert zu sein, grundsätzlich im Bewerbungsschreiben mitteilen .

Mitgeteilt hat es die Bewerberin. Der AG kann dann in der Einladung die Bewerberin auffordern, dass sie einen gültigen Schwerbehindertenausweis oder den ggf ersatzweise zum Beleg über eine bestehende Schwerbehinderung den Feststellungsbescheid mitbringen soll/muss.

Er kann und sollte der Bewerberin in diesem Fall auch mitteilen, dass er eine mögliche grundsätzliche Eignung für diese Stelle nur prüfen kann, wenn der Lebenslauf vervollständigt wird. Denn gerade die letzten Jahre/Berufsjahre sind ggf entscheidend.

Das BAG verlangt in diesem Urteil nicht, der Bewerber muss diese BELEGEN! Es sprich ganz eindeutig nur von Mitteilung!

Denn ein offensichtlich schwerbehinderter muss sich die Schwerbehinderung um die Rechte als Schwerbehinderter in Anspruch zu nehmen gar nicht vom VA bestätigen lassen. Denn der hat diese Rechte Kraft Gesetz.

Wäre es so, dass die Einladung des AG per Einschreiben erfolgen müsste hätten zumindest sogenannte "AGG-Hopper" diesen Umstand längst genutzt und es gäbe Urteile dazu.

--
mfg Monica

Wie hat Einladung zu einem VG zu erfolgen?

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 25.09.2016, 19:59 (vor 2742 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Hallo,

Ein Zugangsnachweis (mit Datum) kann übrigens auch im Sozialrecht wichtig sein, - zB wenn es um die 3-Wochen-Frist des § 90 Abs. 2a SGB IX geht.


Was bitte hat der § 90 2a SGB IX mit dem Thema Einladung gem. §§ 81 und 82 SGB IX zu tun??

Nur als ein Beispiel von vielen, daß es zweckmäßig sein kann, über die gesetzliche Formerfordernis hinauszugehen.


Was das ansonsten jetzt soll, den Sachverhalt aus einem anderen Thread hier mit zu diskutieren, bleibt dein Geheimnis, da ja hier im UP der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft gar nicht strittig ist.


Wäre es so, dass die Einladung des AG per Einschreiben erfolgen müsste hätten zumindest sogenannte "AGG-Hopper" diesen Umstand längst genutzt und es gäbe Urteile dazu.

Nur weil Du offensichtlich die entsprechende Fachliteratur nicht kennst, heißt es nicht, daß es zu diesen formalen Dingen keine Rechtsprechung gibt.
Z. B. § 22 AGG legt dem AG enorme Pflichten auf, die alle beweissicher dokumentiert werden müssen. Dazu gibt es jede Menge Rechtsprechung, auch obergerichtliche. nachzulesen zB im ErfK.
Dazu gehört nun mal auch der Zugangsnachweis von Willenserklärungen, wenn zB zur Abwehr von Ansprüchen die "Offenlegung der Dokumentation des Ablaufs der benachteiligenden Entscheidung" notwendig wird (ErfK, Schlachter, § 22 AGG, Rn 9 mit Verweis auf Wiedemann, RdA 2005, 193, 197)

--
&Tschüß

Wolfgang

Wie hat Einladung zu einem VG zu erfolgen?

carriegross, Sunday, 25.09.2016, 21:58 (vor 2741 Tagen) @ albarracin

"Z. B. § 22 AGG legt dem AG enorme Pflichten auf, die alle beweissicher dokumentiert werden müssen. Dazu gibt es jede Menge Rechtsprechung, auch obergerichtliche. nachzulesen zB im ErfK.
Dazu gehört nun mal auch der Zugangsnachweis von Willenserklärungen, wenn zB zur Abwehr von Ansprüchen die "Offenlegung der Dokumentation des Ablaufs der benachteiligenden Entscheidung" notwendig wird (ErfK, Schlachter, § 22 AGG, Rn 9 mit Verweis auf Wiedemann, RdA 2005, 193, 197)"

Kann man das im www irgendwo nachlesen? Ich find nur das Buch zum Kaufen?

Auf welches Urteil bezieht sich das?

Im Falle eines Anrufversuches oder auch 2n oder 3n dürfte der AG wohl erhebliche Probleme haben, diese zu belegen?

Wie hat Einladung zu einem VG zu erfolgen?

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 26.09.2016, 00:04 (vor 2741 Tagen) @ carriegross

"Z. B. § 22 AGG legt dem AG enorme Pflichten auf, die alle beweissicher dokumentiert werden müssen. Dazu gibt es jede Menge Rechtsprechung, auch obergerichtliche. nachzulesen zB im ErfK.
Dazu gehört nun mal auch der Zugangsnachweis von Willenserklärungen, wenn zB zur Abwehr von Ansprüchen die "Offenlegung der Dokumentation des Ablaufs der benachteiligenden Entscheidung" notwendig wird (ErfK, Schlachter, § 22 AGG, Rn 9 mit Verweis auf Wiedemann, RdA 2005, 193, 197)"

Kann man das im www irgendwo nachlesen? Ich find nur das Buch zum Kaufen?

Ernstzunehmende juristische Fachkommentare gibt es nicht frei verfügbar im Internet. Die kosten nun mal Geld und das regelmäßig, da immer die neueste Auflage benötigt wird - schließlich wollen die Autoren auch Kohle sehen.
Im Falle des ErfK ist derzeit einmal jährlich eine Neuanschaffung fällig.


Auf welches Urteil bezieht sich das?

zB BAG vom 22.07.2010, 8 AZR 1012/08, vor allem Rn 66 zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2015/2015-03-27/8_AZR_1012-08.pdf


Im Falle eines Anrufversuches oder auch 2n oder 3n dürfte der AG wohl erhebliche Probleme haben, diese zu belegen?

Selbst wenn die Anrufversuche nachweisbar wären, wäre nicht nachweisbar, was denn der AG hätte sagen wollen, falls die Verbindung zustande gekommen wäre.
Auch wenn die Verbindung zustande gekommen wäre, wäre der tatsächliche Gesprächsinhalt kaum nachweisbar.

--
&Tschüß

Wolfgang

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