Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (Allgemeines)

karl, Friday, 30.09.2016, 09:30 (vor 2758 Tagen)

Guten Tag,

bisher verlief die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zufriedenstellend.
Seit ein Beschluß des Betriebsrates und der Geschäftsführung durch die
SBV wegen grober Verstösse ausgesetzt wurde, ist dies nicht mehr so.

Seitens des Betriebsratsvorsitzenden erhalte ich keine Protokolle der
Sitzungen mehr. Die Einsichtnahme in die Protokolle wird verhindert.

Vor der letzten Betriebsratssitzung zeigte ich dem BR-Vorsitzenden an,
daß ich bei der nächtsten Sitzung wegen Urlaub nicht teilnehmen kann und
er bitte die stv. Schwerbehindertenvertretung einladen möchte. Dies geschah
jedoch nicht. Die Einladungen erfolgen auch oft ohne Tagesordnung. Die
Einladungen an die Betriebsräte sind so gesteuert, daß der Vorsitzende
automatisch über eine evtl. Abwesenheit informiert wird und die Vertretung
eingeladen wird. Die Einladung an die SBV erfolgt nur an meine Person -
ohne Rückmeldung -somit wird bei meiner Abwesenheit die stv. SBV nicht
eingeladen (arbeite selbst in Teilzeit, mit unregelm. Arbeitszeiten).

Da ich den starken Verdacht habe, daß in dieser Sitzung über Themen
beraten wurde, die die Schwerbehinderten betreffen, kann ich ohne Protokolle
der Sitzung meine Aufgabe nicht erfüllen.

Wer kann mir weiterhelfen? Vielen herzlichen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Karl

PS: Die Geschäftsführen hat mehrfach die Info-Pflicht gegenüber der SBV
verletzt. (deshalb auch Aussetzung des Beschlusses)

Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

stefanmann, Essen, Friday, 30.09.2016, 10:14 (vor 2758 Tagen) @ karl

Hallo Karl,

die SBV hat kein Recht die gesamten Sitzungsprotokolle zu erhalten, nur auszugsweise bei Berührung in SBV Angelegenheiten. Wohl aber hast du das Einsichtsrecht, das kann dir also der BRV nicht verweigern.
Weiter hat die SBV das Recht an allen Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen, daher muss sie vom BRV eingeladen werden. Die Einladung muss übrigens immer mit TOP erfolgen.
Die ist auch unter A-Z hier in dieser guten Website ersichtlich.

Offensichtlich wirst du dann, falls Schwerbehinderte betroffen sind, die weiteren Beschlüsse des BR aussetzen müssen.

Am besten redest du mit dem BRV und/oder BR (und wohl auch mit dem GF) nochmal darüber, dass sie mehrfach gegen Gesetze verstoßen.

Auch ich hatte zu Anfang meiner Amtszeit mal einen Beschluss ausgesetzt, weil man meiner Bitte nicht nachgekommen ist in den Stellenausschreibungen einen Satz hinzuzufügen: Wir begrüßen die Bewerbung von Menschen mit Behinderung, deren Integration uns ein besonderes Anliegen ist.
Die HR hat mich dann zu einem Gespräch gebeten, hier habe ich dann sachlich alles erklärt, warum ich den Beschluss ausgesetzt habe. Heute hören sie vermehrt auf mich...;-)

--
Gruß stefanmann

Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

karl, Sunday, 02.10.2016, 11:19 (vor 2756 Tagen) @ stefanmann

hallo,

vielen Dank für die hilfreiche Antwort meiner Anfrage.
Jedoch stellt sich für mich die Frage:

Kann ich die Beschlüsse des Betriebsrates aussetzen?
a) die Sitzung fand bereits vor 18 Tagen statt
(stv. SBV wurde nicht eingeladen, ich selbst hatte
Urlaub - Betriebsratsvorsitzender war über meinen
Urlaub informiert)
b) über die Beschlüsse der letzten Sitzung erhielt ich
keine Auskunft
c) in nächster Betriebsratssitzung in 4 tagen wird Protokoll der
letzten Sitzung vorgelesen)

Kann ich trotz "Ablauf der 8-Tages Frist" eine Aussetzung
durchführen?
Gibt es weitere Möglichkeiten um die Rechte der SBV durch-
zusetzen?

Vielen Dank für eine Antwort.

mit freundlichen Grüßen

karl

Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

garda, Berlin, Tuesday, 04.10.2016, 08:40 (vor 2754 Tagen) @ karl

Jedoch stellt sich für mich die Frage:
Kann ich die Beschlüsse des Betriebsrates aussetzen?

Hallo, hier die klare Antwort ja, kannst du:

Recht auf Aussetzung der Entscheidung des BR/PR § 95 Abs. 4 Satz 2 SGB IX

a) die Sitzung fand bereits vor 18 Tagen statt stv. SBV wurde nicht eingeladen,
ich selbst hatte Urlaub - Betriebsratsvorsitzender war über meinen Urlaub
informiert)

Kann ich trotz "Ablauf der 8-Tages Frist" eine Aussetzung durchführen?

Der Blick ins Gesetz schärft die Rechtskenntnis, sagen die Juristen immer und das stimmt auch so. Da steht:

(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine spätere Aussetzung nicht möglich, da das Datum des Beschlusses, nicht deiner Kenntnis zählt.

Gibt es weitere Möglichkeiten um die Rechte der SBV durchzusetzen?

Hier wird es spannend, denn die gibt es tatsächlich. Ein Betriebsrat ist verpflichtet seine gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Hier wäre zu prüfen, ob es sich um eine Pflichtverletzung handelt. Dazu sollte aber jemand mit einem Hintergrund im BetrVGT was sagen.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 04.10.2016, 10:48 (vor 2754 Tagen) @ garda

Hallo,

das BetrVG bietet hier für die SBV keine weiteren Ansatzpunkte.
Lt. übereinstimmender Kommentierung (DKK, Fitting, ErfK) ist die ordnungsgemäße Ladung der SBV (leider) keine Wirksamkeitsvoraussetzung für BR-Beschlüsse. D. h. daß die BR-Beschlüsse auch dann wirksam sind, wenn die SBV nicht ordnungsgemäß geladen wurde.
Auch der § 23 BetrVG bietet keinen direkten Ansatzpunkt, da die SBV hier nicht antragsberechtigt ist.

Letztendlich bleibt - neben der Aussetzung im Einzelfall - der SBV nur der Weg über ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren gegen den BR gem. § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG.
Dieses Mittel gegen den BR einzusetzen sollte sich eine SBV seeeehr gut überlegen. Eine notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem BR läßt sich natürlich auf diesem Weg nicht erzwingen.

--
&Tschüß

Wolfgang

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