Alte K-SBV noch im Amt oder nicht (Wahlen)

Jensen, Bayern, Thursday, 13.10.2016, 11:33 (vor 2753 Tagen)

Hallo in das Forum,

folgende Konstellation: Wir hatten unsere letzte turnusmäßige Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung im März 2011.

Im Herbst 2014 fanden auf den örtlichen Ebenen in unserem Konzern nur in zwei Betrieben SBV-Wahlen statt (hatte vielfältige Gründe; insbesondere, dass die Einheiten teilweise sehr klein wurden). Wir zwei ordentlich gewählten SBV einigten uns dann im März 2015 darauf, dass wir die Konzernschwerbehindertenvertretung einfach in ihrer alten Konstellation weiterlaufen lassen und zwar so lange, bis wieder eine sinnvolle Wahl zustande käme. Dies machten wir daran fest, dass noch 3 Wahlen in anderen Betrieben ausstanden. Dies zog sich nun bis ins Jahr 2016. Nun werden wir Ende November 2016 wieder eine ordentliche Wahl der K-SBV zu machen.

Die Vorgehensweise hatten wir nicht nur intern abgesprochen, sondern (leider nur telefonisch) mit einem Mitarbeiter des Integrationsamtes besprochen. Dieser meinte, dass dies rechtlich in Ordnung wäre. Auch eine mir bekannte Juristin hatte daran nichts auszusetzen. Auch hatte der Arbeitgeber 1,5 Jahre nichts auszusetzen und lud mich als Konzernschwerbehindertenvertreter zu Gesprächen (allerdings sind hier auch nie Kosten entstanden).

Nun, kurz vor der Neuwahl gab es eine KBR-Sitzung, an der meine Stellvertreterin teilnehmen sollte (da ich im Urlaub). Eine neue Personalleiterin verweigerte nun die Kostenübernahme der Reise mit der Begründung, dass es keine gewählte K-SBV mehr gäbe (Zusatzinfo: bei mir hat sich die Frage nie gestellt, weil ich in der KBR-Sitzung immer in Doppelfunktion BR/SBV saß). Wie seht Ihr die Rechtslage? Gibt es nun die K-SBV noch in ihrer alten Konstellation oder nicht? In der BetrVG ist das im Falle des KBR eindeutig. Hier ist der KBR weiter im Amt bis zur nächsten Wahl…

Danke für Eure Meinung und viele Grüße,
Jensen

Alte K-SBV noch im Amt oder nicht

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 13.10.2016, 11:49 (vor 2753 Tagen) @ Jensen

Hallo,

es besteht durch Eure "Einigung" eine rechtmäßige KSBV. Die Einigung ist bei zwei Wahlberechtigten in § 22 Abs. 2 SchwbVWO
http://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__22.html
ausdrücklich so vorgesehen. Sie ist auch an keine Formvorschriften gebunden.

Allerdings besteht die jetzige KSBV auch dann weiter, wenn "neue" Wahlberechtigte während der laufenden Amtsperiode hinzukommen.
Diese neuen Wahlberechtigten sind erst bei der turnusmäßigen Wahl 2019 wahlberechtigt, sofern nicht die KSBV vorher ausdrücklich zurücktritt und so vorzeitige Neuwahlen auslöst.

--
&Tschüß

Wolfgang

Alte K-SBV noch im Amt oder nicht

Jensen, Bayern, Thursday, 13.10.2016, 12:30 (vor 2753 Tagen) @ albarracin

Lieber Kollege,

vielen Dank für diese Einschätzung und den Hinweis mit dem Rücktritt. Auf diesen Aspekt bin ich noch nicht gekommen. Das könnte mir möglicherweise ein Problem bereiten. Wir hatten ja nun vor, Ende November mit allen neuen Wahlberechtigten wieder eine Wahl abzuhalten (auch um alle neuen hinzugekommenen mit ins Boot zu holen). Was ist nun, wenn eine der noch im Amt befindlichen nicht zurücktritt? Das ist nicht unrealistisch, weil es in einem der Betriebe, die neu gewählt haben, tatsächlich einen Disput der zwei betreffenden Kolleginnen gibt (zwischen der neugewählten SBV und der derzeitigen stv. K-SBV)? Können wir dann nicht wählen?
Viele Grüße,
Jensen

Alte K-SBV noch im Amt oder nicht

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 13.10.2016, 13:44 (vor 2753 Tagen) @ Jensen

.... zum Thema "Rücktritt":

ich glaube mal gelesen zu haben, einen Rücktritt erklären und sich dann wieder bei den neuen Wahlen aufstellen lassen, ist auch nicht konform. Es widerspricht sich doch!

Dieses mal vor dem "Schritt zurück" noch abklären.

Ich denke, in diesem Fall den rechtlichen Bestand der bestehenden K-SBV feststellen lassen und dann zum regulären Wahltermin mit den neuen Wahlberechtigten wählen, ist der bessere Weg.

Grüße

Sepp

Alte K-SBV noch im Amt oder nicht

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 13.10.2016, 17:14 (vor 2752 Tagen) @ mietze_katz

Hallo,

diese Meinung

ich glaube mal gelesen zu haben, einen Rücktritt erklären und sich dann wieder bei den neuen Wahlen aufstellen lassen, ist auch nicht konform. Es widerspricht sich doch!

hast Du aber ziemlich weltexklusiv. Es ist sowohl wie auch inhaltlich falsch.
Sicherlich ist ein Rücktritt mit erneuter Kandidatur erklärungsbedürftig, aber durchaus in einigen Konstellationen erklärbar.
Und formal gibt es keinerlei Begrenzung des passiven Wahlrechts durch den Rücktritt.

--
&Tschüß

Wolfgang

Alte K-SBV noch im Amt oder nicht

Jensen, Bayern, Tuesday, 25.10.2016, 12:50 (vor 2741 Tagen) @ albarracin

Hallo in die Runde,
vielen Dank auch nochmal für diesen Beitrag. Nun ist es tatsächlich so, dass ich einen Rücktritt (aus pers. Gründen) habe (also eine der Stellvertreter des wieder im Amt befindlichen Gremiums). Für diese Person werde ich dann nachwählen. Ich gehe aus dem bis dato recherchierten und hier diskutierten doch richtig: Wahlberechtigt für die Nachwahl können doch nur diejenigen sein, die von uns beiden (nach dem erwähnten nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO ) in das K-SBV-Gremium gewählt wurden (und nicht diejenigen, die zwar örtlich danach gewählt wurden, aber zum Zeitpunkt der K-SBV-Wahl noch nicht im Amt, bzw. zum Konzern gehört haben?
Vielen Dank auch dafür und viele Grüße,
Jensen

Alte K-SBV noch im Amt oder nicht

Cebulon, Tuesday, 25.10.2016, 15:57 (vor 2740 Tagen) @ Jensen

Ich gehe doch richtig: Wahlberechtigt für die Nachwahl können doch nur diejenigen sein, die von uns beiden (nach dem erwähnten nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO ) in das K-SBV-Gremium gewählt wurden (und nicht diejenigen, die zwar örtlich danach gewählt wurden, aber zum Zeitpunkt der K-SBV-Wahl noch nicht im Amt, bzw. zum Konzern gehört haben?

Hallo, da liegst Du mehrfach falsch! Was damals war, interessiert schon deshalb nicht, weil es bei den KSBV-Wahlen keine Wiederholungswahl gibt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist jetzt. Solltet Ihr 2016 wählen, dann muss es förmlich sein. Solltet Ihr 2017 wählen, dann könnt Ihr die Nachwahl auch in einer Wahlversammlung machen, sofern der BTHG-Entwurf bis dahin wie vorgesehen in Kraft treten sollte nach § 97 Abs. 7 SGB IX n.F.

Eine zwischengezogene GBR- und somit auch GSBV-Ebene gibt es hier nicht.

Das aktive Wahlrecht für die KSBV richtet sich nach § 97 Abs. 1 Satz 2 und § 97 Abs. 2 SGB IX. Weil es bei Euch aber keinen GBR gibt, richtet sich hier das aktive Wahlrecht allein nach § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX.

Gruß,
Cebulon

Alte K-SBV noch im Amt oder nicht

Jensen, Bayern, Thursday, 27.10.2016, 09:55 (vor 2739 Tagen) @ Cebulon

Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Ich muss ehrlich gestehen, dass mich diese schwer verwirrt. Ich glaube auch langsam, dass ich um einen Juristen nicht mehr rumkomme in dieser Angelegenheit. Aber vielleicht liegt Deiner Antwort auch ein Missverständnis zu Grunde. Wir müssen aktuell nicht das komplette K-SBV-Gremium nachwählen, sondern lediglich die 3. Stellvertretung (also nur eine von insgesamt 5 Personen, die wir im März 15 gewählt haben). Da wäre es doch völlig unlogisch, wenn man auf der einen Seite sagt, dass man zum turnusmäßigen Zeitraum ordnungsgemäß gewählt hat (nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO), hier ein Gremium gewählt hat, dass handlungsfähig sein soll (und bis 2019 im Amt ist) und dann sagt, dass zur Nachwahl einer einzelnen Person (die aus pers. Gründen aufhört) auf einmal diejenigen Wahlberechtigt sind, die zwar örtlich nach März 2015 gewählt haben, aber garnicht der aktuellen K-SBV angehören (können, weil es sie März 2015 noch nicht gab)…
Viele Grüße,
Jensen

Alte K-SBV noch im Amt oder nicht

Cebulon, Thursday, 27.10.2016, 10:14 (vor 2739 Tagen) @ Jensen

Wir müssen aktuell nicht das komplette K-SBV-Gremium nachwählen, sondern lediglich die 3. Stellvertretung (also nur eine von insgesamt 5 Personen, die wir im März 15 gewählt haben).

Hallo Jensen, solange es bei Euch, wie von Dir gerade angegeben, noch mindestens einen KSBV-Stelli gibt, dürft Ihr überhaupt keinen KSBV-Stelli nachwählen laut Wahlbroschüre, S. 25. Das ist ausgeschlossen!

aber gar nicht der aktuellen K-SBV angehören (können, weil es sie im März 2015 noch nicht gab)…

Das ist belanglos schon deswegen, weil zur KSBV auch wählbar ist, wer gar kein anderes SBV-Mandat hat, also kein aktives Wahlrecht für die Wahl der KSBV besitzt.

Und maßgeblicher Zeitpunkt ist nie die damalige Wahl nach BAG-Rechtsprechung, sondern die "Einleitung" der Nachwahl (Erlass des Wahlausschreibens oder Einladung zur Wahlversammlung).

Gruß,
Cebulon

Alte K-SBV noch im Amt oder nicht

Jensen, Bayern, Thursday, 27.10.2016, 10:52 (vor 2739 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,
DANKE!!! Jetzt habe ich es verstanden! Was wäre ich ohne Euch Kollegen...:-)!

Viele Grüße und eine schöne Restwoche,
Jensen

Alte K-SBV noch im Amt oder nicht

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 13.10.2016, 17:11 (vor 2752 Tagen) @ Jensen

Hallo,

ohne Rücktritt bzw. Ausscheiden gibt es keine Neuwahl außerhalb der Amtszeit der K-SBV. Es gelten dieselben Regeln wie für eine örtliche SBV.

Wie aber ist das hier

Das ist nicht unrealistisch, weil es in einem der Betriebe, die neu gewählt haben, tatsächlich einen Disput der zwei betreffenden Kolleginnen gibt (zwischen der neugewählten SBV und der derzeitigen stv. K-SBV)?

möglich ?
War die stellv. KSBV aus einem Betrieb ohne örtliche SBV, also ohne eigenes Mandat ???

--
&Tschüß

Wolfgang

Alte K-SBV noch im Amt oder nicht

Jensen, Bayern, Friday, 14.10.2016, 11:09 (vor 2752 Tagen) @ albarracin

Lieber Wolfgang,

danke für Deine Nachfrage. Ja, die Situation bei den Kolleginnen war folgende: Meine stellvertretende K-SBV-Vorsitzende war in ihrem Unternehmen bis 2010 örtliche SBV. Im Jahr 2010 konnte in ihrem kleinen Unternehmen nicht gewählt werden (weil damals nur 3 Schwerbehinderte und Gleichgestellte). Die lag daran, weil hier ein größeres Unternehmen in mehrere kleinere geteilt wurde und die Kollegin zur kleinsten Einheit gehörte. Wir wollten aber auf ihr Wissen und ihre Kontakte nicht verzichten. Sie betreute ja damals als örtliche SB auch KollegInnen aus den übrigen Unternehmen (die auch weiterhin zum Konzern gehörten) und die alle zu klein waren für eigene örtliche SBVen. Deshalb wählten wir Wahlberechtigten sie bei der Wahl zur K-SBV im Jahr 2011 in unsere Mitte. Damit war sie legitimiert ihre Arbeit in den Unternehmen weiterzubetreuen. Nun ist es so, dass vor kurzem (Sommer 2016) in diesem Unternehmen ein paar SB-Fälle dazukamen und eine örtliche SBV-Wahl stattfand. Hier wurde allerdings die örtliche BR-Vorsitzende zur SBV in Doppelfunktion gewählt (warum auch immer...).
Viele Grüße,
Jensen

Alte K-SBV noch im Amt oder nicht

Cebulon, Friday, 14.10.2016, 13:24 (vor 2752 Tagen) @ albarracin

Diese neuen Wahlberechtigten sind erst bei der turnusmäßigen Wahl 2019 wahlberechtigt...

Hallo, das ist aber ziemlich missverständlich: Die z.B. 2015 oder 2016 gewählten örtlichen SchwbVen sind natürlich nicht für die nächste KSBV-Regelwahl 2019 wahlberechtigt, da deren Mandat zuvor spätestens am 30.11.2018 abläuft.

Gruß,
Cebulon

Alte K-SBV noch im Amt oder nicht

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 14.10.2016, 13:56 (vor 2752 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

Hallo, das ist aber ziemlich missverständlich: Die z.B. 2015 oder 2016 gewählten örtlichen SchwbVen sind natürlich nicht für die nächste KSBV-Regelwahl 2019 wahlberechtigt, da deren Mandat zuvor spätestens am 30.11.2018 abläuft.

Da hast du natürlich recht. Es hätte natürlich heißen müssen, daß die neugebildeten SBVen erst 2019 zur KSBV wahlberechtigt wären (.. so sie denn dann noch bestehen.)

--
&Tschüß

Wolfgang

Alte K-SBV noch im Amt oder nicht

Cebulon, Thursday, 13.10.2016, 14:52 (vor 2752 Tagen) @ Jensen

Eine neue Personalleiterin verweigerte nun die Kostenübernahme der Reise mit der Begründung, dass es keine gewählte K-SBV mehr gäbe.

Hallo Jensen, das wäre jedenfalls dann Nonsens, wenn diese beiden örtlichen SchwbVen aus unterschiedlichen Unternehmen stammen sollten. Dann wäre die KSBV ordnungsgemäß gebildet nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO im März 2015 und weiterhin im Mandat, weil kein vorzeitiges Erlöschen erfolgte, auch nicht durch (verspätete) Wahlen weiterer örtlicher SchwbVen bzw. auch nicht durch GSBV-Bestimmung oder GSBV-Wahl nach dem 31.03.2015.

Wie seht Ihr die Rechtslage? Gibt es nun die K-SBV noch in ihrer alten Konstellation oder nicht?

Ja, KSBV existiert, wenn nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO einvernehmlich bestimmt. Gehe davon aus, dass die beiden SchwbV aus zwei verschiedenen Unternehmen des Konzerns stammen und nicht aus einem einzigen Konzernunternehmen. Ist das so?

Bestand jeweils aktives Wahlrecht für die KSBV im März 2015 nach § 97 Abs. 1 Satz 2 oder § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ???

Gruß,
Cebulon

Alte K-SBV noch im Amt oder nicht

Jensen, Bayern, Friday, 14.10.2016, 11:17 (vor 2752 Tagen) @ Cebulon

Lieber Cebulon,

es gab zum Zeitpunkt der K-SBV-Wahlen im Frühjahr 2015 lediglich zwei gewählte SBVen aus zwei unterschiedlichen Unternehmen und aus zwei unterschiedlichen Betrieben! Beide Betriebe entsenden übrigens logischerweise in den bestehenden KBR. Eine zwischengezogene G-BR und somit auch G-SBV-Ebene gibt es hier nicht.
Ich hoffe damit unser etwas kompliziertes Konzernkonstrukt einigemaßen rübergebracht zu haben...
An dieser Stelle möchte ich Euch liebe KollegInnen mal danken für dieses Forum und Eure Hilfe und Eure Ideen... ohne Euch KollegInnen würde man sich als SBVler manchmal sehr einsam fühlen...:-) !

Viele kollegiale Grüße,
Jensen

RSS-Feed dieser Diskussion