Integrationsvereinbarung vs Inklusionsvereinbarung (Allgemeines)

rollo, Friday, 14.10.2016, 09:48 (vor 2743 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiter,

Kann eine Integrationsvereinbarung nach der Novellierung des SGB IX (§ 83 Integrationsvereinbarung) und Abschluss einer Inklusionsvereinbarung fortbestehen?

Im Gesetzestext wird nach der Novellierung der Begriff „Behinderung“ neu definiert und u. a. Integrationsvereinbarung durch Inklusionsvereinbarung ersetzt.
Da diese beiden Begriffe nicht exakt dem selben Sachgehalt unterliegen bzw. einige Unterschiede aufweisen sind wir zukünftig angehalten, eine Inklusionsvereinbarung mit dem AG abzuschließen.
Ich bin der Ansicht, dass die Inklusionsvereinbarung nicht eine überarbeitete oder erweiterte Version der Integrationsvereinbarung sein kann. Das soll aber nicht heißen, dass das eine oder andere nicht übernommen werden kann. Ich bin mir aber sicher, dass unser AG zum Beispiel dem dreitägigen Sonderurlaub für gleichgestellte Mitarbeiter nicht wieder zustimmen wird.
Wenn aber beide Vereinbarungen nebeneinander „existieren“ könnten, ergäben sich ggf. weitere Vorteile bzw. können die Schwerbehinderten und Gleichgestellten weitere Nachteilausgleiche in Anspruch nehmen, zumal Inklusion nicht nur Menschen mit einem Grad der Behinderung tangiert.

Über Eure Meinungen und/oder Erfahrungen würde ich mich sehr freuen und bedanke mich hiermit schon im Voraus für Eure Mitteilungen.

Viele Grüße
rollo

Integrationsvereinbarung vs Inklusionsvereinbarung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 14.10.2016, 11:13 (vor 2743 Tagen) @ rollo

Hallo,

entscheidend sind weder Name noch sonstige Bezeichnungen, sondern der materielle Inhalt.
Ist der Inhalt weiterhin durch das novellierte Gesetz abgedeckt, bleibt die BV in vollem Umfang bestehen und rechtsgültig.

Ob man dann "redaktionell" tätig wird oder gar inhaltliche Anpassungen vornimmt, ist dann in das Belieben und Einvernehmen der Beteiligten gestellt.

Im Übrigen braucht es da keinen Aktionismus, da ja derzeit noch überhaupt nicht klar ist, ob bzw. wann das BTHG überhaupt vom Bundestag verabschiedet wird.

--
&Tschüß

Wolfgang

Integrationsvereinbarung vs Inklusionsvereinbarung

rollo, Friday, 14.10.2016, 11:43 (vor 2743 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

mir ist schon klar, dass die Dienstvereinbarung gültig bleibt solang es der Gesetzestext abdeckt. Mir geht es darum, ob beide gleichzeitig nebeneinander existieren könnten?
Unsere DV bedarf zwingend einer Überarbeitung. Nur befürchte ich, wenn ich diese DV öffne (überarbeite), werden mehrere (alte)Bestandteile nicht mehr Inhalt dieser DV sein. Wenn ich aber eine Inklusionsvereinbarung mit unserem AG abschließe, muss ich die strittigen Themen gar nicht erst anfassen.

VG,
rollo

Integrationsvereinbarung vs Inklusionsvereinbarung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 14.10.2016, 12:25 (vor 2743 Tagen) @ rollo

Hallo,

jetzt habe ich das Problem verstanden.

Wenn Du Inhalte einer bestehenden DV in einer neuen DV änderst, kann es sehr wohl - abhängig von vielen Einzelfallumständen - sein, daß die neue DV die alte DV komplett verdrängt.
Es ist aber möglich, die neue DV so zu gestalten, daß sie ausdrücklich nur als Ergänzung zur bestehenden DV wirkt. Auch das ist grundsätzlich unabhängig von der Bezeichnung. Allerdings braucht man auch dafür das Einverständnis aller Beteiligten.
Man kann aber mal anfangen zu verhandeln und schauen, wie weit der AG bereit ist, mitzugehen. Verhandlungen können schließlich auch abgebrochen werden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Integrationsvereinbarung vs Inklusionsvereinbarung

Cebulon, Friday, 14.10.2016, 12:33 (vor 2743 Tagen) @ rollo

Hallo, was mit den Integrationsvereinbarungen passiert, das bestimmt die Übergangsregelung in § 241 SGB IX (Edenfeld, PersV 10/2016, Seite 366), abgedruckt auf der vorletzten Seite der BIH-Synopse:

§ 241 SGB IX (Übergangsregelung)
(6) Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 166 in der bis zum 1. Januar 2018 geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort.

"Die Inklusionsvereinbarung (§ 83 SGB IX, § 166 n.F. SGB IX) löst begrifflich die Integrationsvereinbarung ab. Bestehende Integrationsvereinbarungen gelten nach § 159 Abs. 8 SGB IX als Inklusionsvereinbarungen fort."
(Prof. Edenfeld, PersV 10/2016, Seite 366)

18. Dem § 159 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 in der bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 24 Absatz x] geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort."

Gruß,
Cebulon

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