Wahlen der Stufenvertretungen (Gesamt-Konzern-SBV)

Ute, Thüringen bzw. bundesweit, Thursday, 20.10.2016, 07:20 (vor 2717 Tagen)

Hallo liebe Forumsleser,

beim Erkunden der Gesetzesänderungen zum SGB IX bin ich in der Synopse der BIH auf Seite 3 auf folgende Änderung gestoßen:

8. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Integrationsvereinbarungen“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarungen“ ersetzt.
b) In Absatz 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „§ 94 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass bei den Wahlen zu überörtlichen Vertretungen der zweite Halbsatz des Satzes 3 nicht anzuwenden ist.“ angefügt.

Nachdem ich im bisherigen Gesetzbuch hin und her geblättert habe, stellt sich das für mich folgendermaßen dar. Stufenvertretungen können in einer Wahlversammlung gewählt werden, auch wenn die Wahlberechtigten aus örtlich weit auseinanderliegenden Teilen des Betriebes kommen.
Seht ihr das auch so oder liege ich da falsch?

Für schnelle Antworten wäre ich dankbar, da wir uns gerade erstmalig mit der Wahl einer KSBV befassen.

Viele Grüße aus Thüringen

Ute

Wahlen der Stufenvertretungen

Cebulon, Thursday, 20.10.2016, 17:26 (vor 2717 Tagen) @ Ute

Stufenvertretungen können in einer Wahlversammlung gewählt werden, auch wenn örtlich weit auseinander liegende Teile des Betriebes. Seht ihr das auch so oder liege ich da falsch?

Hallo Ute, das siehst Du im Prinzip richtig unter drei Voraussetzungen, dass das BTHG so in Kraft tritt und dass ein überschaubarer Personenkreis von "weniger als 50" Wahlberechtigten (§ 97 Abs. 2 SGB IX) für die KSBV-Wahl besteht und bereits eine KSBV existiert.

da wir uns gerade erstmalig mit der Wahl einer KSBV befassen.

Da bei Euch aber noch keine KSBV besteht, müsst Ihr so oder so die KSBV förmlich wählen, wobei sich die Wahlberechtigten in geeigneter Weise auch über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können ohne Versammlung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SchwbVWO. Bei der Wahl der KSBV geht es jedoch nicht um "Betriebe", sondern immer um die Unternehmen des Konzerns, den Konzernunternehmen.

"Zu Nummer 8b (§ 97) § 94 Absatz 6 Satz 3, der aufgrund der Verweisung in Absatz 7 für die Wahl der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen entsprechend gilt, bestimmt in seinem zweiten Halbsatz, dass eine Wahl im vereinfachten Verfahren nur dann stattfindet, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 23. Juli 2014 bestätigt (7 ABR 61/12). Um gleichwohl künftig auch in diesen Fällen ein vereinfachtes Wahlverfahren durchführen zu können, wird die Ergänzung eingefügt"
Drucksache 428/16, Seite 323


Gruß,
Cebulon

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