Pflicht zur Vorlage Feststellungsbescheid? (Allgemeines)

Sheldor, NRW, Friday, 28.10.2016, 06:31 (vor 2737 Tagen)

Guten Morgen zusammen!

Ich habe eine Frage und konnte durch die Suchfunktion im Forum nichts passendes finden :-(

Ein Beamter in unserer Dienststelle hatte einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt. Dieser wurde (nach Widerspruchsverfahren) final mit einem GdB von 30 beschieden.

Dies habe ich der Dienststelle fristgerecht mitgeteilt.

Die Personalstelle besteht jetzt aber darauf, den Feststellungsbescheid (ohne Diagnosen) vorgelegt zu bekommen für die Aktenhaltung.

Ist das rechtens? Ich bin der meinung, dass die reine Information der SBV hier ausreichen müsste, da ein GdB von 30 keinerlei (dienstliche) Auswirkung für den beamten hat.

Ein Festellungsbescheid ist doch ein persönliches Dokument, dass nicht zwingend vorgelegt muss.
Oder bin ich da auf dem falschen Dampfer?

Vielen Dank,

Sheldor

--
Schwerbehindertenvertreter, 64 Schwerbehinderte (inkl. Gleichgestellter)

Pflicht zur Vorlage Feststellungsbescheid?

Haui, Düren, Friday, 28.10.2016, 07:04 (vor 2737 Tagen) @ Sheldor

Guten Morgen,

verstehe grundsätzlich nicht, warum du das der Dienststelle gemeldet hast.

Gruß, Haui

Pflicht zur Vorlage Feststellungsbescheid?

Sheldor, NRW, Friday, 28.10.2016, 07:15 (vor 2737 Tagen) @ Haui

Weil bei uns ein Beamter sofort nach Antragstellung (Schwerbehinderung oder Gleichstellung) als schwerbehindert oder gleichgestellt gilt. Und zwar solange bis der Antrag final beschieden ist. Deshalb muss eine solche Meldung natürlich erfolgen.

Sheldor

--
Schwerbehindertenvertreter, 64 Schwerbehinderte (inkl. Gleichgestellter)

Pflicht zur Vorlage Feststellungsbescheid?

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 28.10.2016, 07:56 (vor 2737 Tagen) @ Sheldor

Hallo,

sofern der Beamte tatsächlich durch den GdB 30 Ansprüche ggü. seinem AG bzw. Dienstherrn hat, die er geltend machen will, muß er natürlich diesen Status nachweisen. Nur allein auf "Zuruf" können diese Ansprüche nicht begründet werden.

Aber auch in diesem Fall gehen die konkret bewerteten Funktionseinschränkungen den AG bzw. Dienstherrn erst mal nichts an.
Deswegen sollte eine Bescheidkopie vorgelegt werden, auf der die einzelnen Funktionseinschränkungen abgedeckt bzw. geschwärzt sind.

--
&Tschüß

Wolfgang

Pflicht zur Vorlage Feststellungsbescheid?

Sheldor, NRW, Friday, 28.10.2016, 07:59 (vor 2737 Tagen) @ albarracin

Nach dem jetzt finalen Bescheid hat der Beamte keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Dienstherrn. Deshalb ist es ja fraglich, ob der Feststellungsbescheid vorgelegt werden muss/sollte, da er keinerlei Auswirkungen hat !?

--
Schwerbehindertenvertreter, 64 Schwerbehinderte (inkl. Gleichgestellter)

Pflicht zur Vorlage Feststellungsbescheid?

MatthiasNRW, Friday, 28.10.2016, 10:06 (vor 2737 Tagen) @ Sheldor

Nach dem jetzt finalen Bescheid hat der Beamte keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Dienstherrn. Deshalb ist es ja fraglich, ob der Feststellungsbescheid vorgelegt werden muss/sollte, da er keinerlei Auswirkungen hat !?

Woraus sollte sich die Pflicht zur Vorlage des Feststellungsbescheides begründen? Das ist die Frage, auf die der Arbeitgeber eine Antwort liefern müsste.

Ansonsten hilft der Blick ins Bundesbeamtengesetz:

§ 106 Abs. 1 BBG:

Satz 4:
Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten).

Satz 5:
Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden.

Welchen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hat der anerkannte GdB von 30?

Pflicht zur Vorlage Feststellungsbescheid?

Sheldor, NRW, Friday, 28.10.2016, 10:08 (vor 2737 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo Matthias!

Genauso sehe ich das auch!

Sheldor

--
Schwerbehindertenvertreter, 64 Schwerbehinderte (inkl. Gleichgestellter)

Pflicht zur Vorlage Feststellungsbescheid?

williniesky, Dresden/Sachsen, Friday, 28.10.2016, 11:14 (vor 2737 Tagen) @ Sheldor

Hallo Sheldor,
was soll dabei sein, außer das der Dienstherr erfährt, dass das Verfahren abgeschlossen ist und er ihn nicht mehr als Schwerbehinderten behandeln muss. Das will er mit dem Datum des Bescheides dokumentieren. Bitte auch mal diesen Blickwinkel einbeziehen.

--
MfG
Williniesky

Pflicht zur Vorlage Feststellungsbescheid?

Sheldor, NRW, Friday, 28.10.2016, 12:03 (vor 2737 Tagen) @ williniesky

Das wurde dem Dienstherrn ja mit einer offiziellen E-Mail der SBV mitgeteilt. Dafür bedarf es meiner Meinung nach nicht des Feststellungsbescheids ;-)

--
Schwerbehindertenvertreter, 64 Schwerbehinderte (inkl. Gleichgestellter)

Pflicht zur Vorlage Feststellungsbescheid?

Bamberger, Friday, 04.11.2016, 10:33 (vor 2730 Tagen) @ Sheldor

Lieber Sheldor,

grundsätzlich ist die Anerkennung von einem GdB 30 ohne Auswirkung für das Dienstverhältnis. Wichtig wird die Mitteilung an die Dienststelle bei einer
erfolgten Gleichstellung.

Die Mitteilung der SBV über die erfolgte Anerkennung eines GdB von 30 ist
nicht ausreichend für die Aufnahme in die Personalakte. Somit macht eine Mitteilung
nur dann Sinn wenn der Bescheid mitgeschickt wird. Hierbei ist, wie bereits richtig
festgestellt das Krankheitsbild zu schwärzen.

Für die Beantwortung Deiner Frage ist der Hinweis auf BPOLI überflüssig.;-)

Mit freundlichen Grüßen

RSS-Feed dieser Diskussion