2. Stellvertretung (Allgemeines)

Eule65, Tuesday, 01.11.2016, 11:49 (vor 2705 Tagen)

Hallo Zusammen,

mein Mann ist derzeit Vorsitzender der SBV. Ich bin seine 1. Stellvertretung und dann gibt es mich eine weitere. Wir waren alle 3 Langzeitkrank. Mein Mann und ich haben einige Sachen von Zuhause erledigt und auch den Mitarbeitern jeder Zeit Hilfe zugesagt wenn es uns möglich ist. Zudem gibt es noch einen Gesamtbwtriebsrat Jetzt kam die 2. Stellvertretung früher zurück da wir noch Urlaub hatten. Sie hat eine Sprechstunde eingerichtet ohne meinen Mann zu informieren, hat sich ohne unseres Wissens zu einem Seminar angemeldet.Sie schreibt die Mitarbeiter vor der BR Sitzung an ob sie wünsche haben. Bisher haben wir eine Mail immer an alle Mitglieder verfasst, zwei haben auch jetzt wohl aufgeregt wegen Datenschutz. Wie seht ihr das?

2. Stellvertretung

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 01.11.2016, 12:22 (vor 2705 Tagen) @ Eule65

Moin Moin Eule,

zunächst einmal, wenn Ihr beide krank oder im Urlaub seid, ist die zweite Stellvertretung als Abwesenheitsvertretung in der Funktion als Vertrauensperson mit allen Rechten und Pflichten. Daher kann sie das Amt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ausüben.

Ob es unbedingt klug ist und die Zusammenarbeit mit Euch fördert, wenn man ohne Absprache Prozesse verändert, wie Einrichtung von Sprechstunden, oder sich zu Seminaren anmeldet, sehe ich genau wie ihr kritisch.
In der Lage als Abwesende habt ihr aus meiner Sicht aber keine juristische Möglichkeit, etwas zu verändern.

Ob es an Eurer Stelle sinnvoll ist, die Sprechstunden wieder zurückzufahren, wenn ihr wieder an Bord seid, weil damit ja auch die Erreichbarkeit für die Kollegen verbessert wird, würde ich verneinen. Damit erweckt ihr unter Umständen bei den Schwerbehinderten den Eindruck, die zweite Stellvertreterin tut etwas für uns und wird blockiert von den anderen, was sich auf das Wahlergebnis der nächsten Wahl niederschlagen kann/wird.

Daher bleibt Euch aus meiner Sicht nichts übrig, als diese Kröte zu schlucken.
Ihr könnt sie höchstens in die Schranken weisen, indem Ihr diese Sprechstunde übernehmt, und sie nur als Vertretung agiert, wenn Ihr beide nicht da seid.
Betont offiziell nach außen die Vorteile der neuen Regelung (Erreichbarkeit usw.) aber redet ggf. mit einem Moderator unter 6 Augen Tacheles mit ihr und zeigt ihr auf, welche Konsequenzen das Handeln haben kann.

Für Verstoße gegen den Datenschutz, die sie in Eurer Abwesenheit begangen hat, ist sie auch selber verantwortlich, was ihr ggf. auch so darstellen solltet.

Schreibt ihr in Zukunft die Schwerbehinderten über bcc an, dann kann keine/r die Mailadressen der anderen lesen, und ihr könnt keinen Verstoß gegen den Datenschutz begehen.


Liebe Grüße

Hendrik

2. Stellvertretung

Eule65, Tuesday, 01.11.2016, 18:50 (vor 2705 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

Danke für deine prompte Antwort.
Die Vergangenheit hat bei uns gezeigt, dass die Sprechstunde nicht interessant war für die Mitarbeiter. Aber klar werde diese jetzt weiterführen.
Nochmal bezüglich des Datenschutzes. Wenn eine Versammlung stattfindet sieht man sich ja doch untereinander. Müssen also doch wirklich alle einzeln angeschrieben werden?
Ist halt auch ärgerlich, dass sie unseren Betriebsrat über manches informiert hat, das diesem gar nichts angeht. Dieser freut sich natürlich wenn Unstimmigkeiten bei uns herrschen.
Auch wurden bisher nur wenige Seminare von unserem Arbeitgeber genehmigt, dies darf ja nicht mehr sein. Allerdings hat meine 2. Vertretung noch kein Seminar erhalten, da sie damals verhindert war. Nun ist es natürlich umso ärgerlicher dass sie das Seminar beantragt hat.
Werde auf jedenfall mit ihr das Gespräch nochmals suchen.

Liebe Grüße

2. Stellvertretung

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 01.11.2016, 20:53 (vor 2705 Tagen) @ Eule65

Moin Moin Eule,

wegen Datenschutz:

ich bin 1. Stelli in der SBV eines goßen Krankenhauses. Wir haben z.B. auch schwerbehinderte Professoren, die kein Interesse daran haben, dass alle 530 Schwerbehinderten wissen, dass sie ebenfalls schwerbehindert sind und dieses ggf. weitertragen. Daher Mails über bcc und keiner kann die Mehladressen der anderen sehen. Wenn bei Euch auch Vorgesetzte schwerbehindert sind, dann erst recht.

Liebe Grüße

Hendrik

2. Stellvertretung

der vergnügte Breisgauer, Baden Württemberg, Wednesday, 02.11.2016, 17:33 (vor 2704 Tagen) @ Hendrik1

Hallo zusammen.

Ich als SBV, regle es so:
Wenn ich zB. wegen Urlaub verhindert bin, erteile ich meinem Stellvertreter SCHRIFTLICH das Mandat. Ebenso erhält der Betriebsrat von mir diese Erklärung schriftlich. Darin steht der genaue Zeitraum, indem die Stellvertretung zuständig ist.
Bei Krankheit entscheide ich das so, wie es mein Gesundheitszustand zulässt.

Ich kopiere mal einen Link vom IFB hier rein, wo man das ähnlich nachlesen kann.
So wie es im ersten Post steht, habt ihr euch ja offensichtlich auch während der Krankheit, um Mandatsaufgaben gekümmert. Somit hat der 2. Stelli, meiner Meinung nach, überhaupt kein Recht, unaufgefordert und eigenmächtig, irgendwelche Angelegenheiten zu regeln.
Hier der Link:https://www.ifb.de/schwerbehindertenvertretung/lexikon-fuer-die-schwerbehindertenvertretung/S/schwerbehindertenvertretung-%E2%80%93-amtsarbeit-waehrend-krankheit-urlaub-elternzeit.html

Gruß und einen schönen Abend.

--
Es ist nichts so schlecht, als dass es nicht auch etwas gutes hätte.

2. Stellvertretung

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 03.11.2016, 15:30 (vor 2703 Tagen) @ der vergnügte Breisgauer

Moin Moin Breisgauer,

ich habe mir den Link angesehen und sehe dieses anders als Du. Generell würde ich als Stellvertreter, wenn sich meine Vertrauensperson krank meldet, nicht nachfragen, ob sie Amtsaufgaben erledigen will oder kann, sondern ihr gute Besserung wünschen. Ausnahmen, wenn es z.B. zur Weiterbearbeitung zwingend notwendig ist, dass sie vor Ort kommt, um Unterlagen, die sie zu Hause bearbeitet hat, vorbeizubringen und sie sich dazu in der Lage sieht, kann es immer geben, das kommt dann aber von ihr aus.

Ansonsten sehe ich bei Krankheit den Verhinderungsfall als gegeben ab. Hiervon geht auch der Link aus:

Bei einer arbeitsunfähig erkrankten Vertrauensperson wird im Zweifel grundsätzlich vermutet, dass sie zugleich auch unfähig ist, ihr Amt auszuüben. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Vertrauensperson am besten ausdrücklich gefragt werden, ob sie ihre Amtstätigkeit trotz Krankheit, Elternzeit oder Urlaub wahrnehmen will.

In der Regel wird die Vertrauensperson sich als verhindert erklären, denn mangels Arbeitspflicht erhält sie zwar Fahrtkostenerstattung für die erforderliche Fahrt zu ihren Amtsaufgaben, jedoch kein Entgelt für die aufgewendete Zeit.

Daher gilt für mich immer bei Verhinderung der Vertretungsfall. Auch der Link sagt nur aus, dass man die Vertrauensperson befragen kann, ob sie ihre Amtstätigkeit wahrnehmen will. Wenn die Vertrauensperson nicht ausdrücklich angibt, trotz Arbeitsunfähigkeit ihr Amt im vollen Umfang wahrzunehmen (denn sowohl die Schwerbehinderten als auch die Dienststelle benötigen eine Vertrauensperson, die auch als Ansprechspartner/in zur Verfügung steht), ist für mich der Vertretungsfall gegeben.

Bei einer teilweisen Wahrnehmung des Amtsgeschäfts wird es wieder schwierig mit den Zuständigkeiten, wann ist dann der zweite Stellvertreter in der Funktion als Vertrauensperson und wann nicht. Zudem kommt bei Freistellung bzw. Teilfreistellung die Frage, wer Anspruch auf welche Teile der Freistellung hat usw...

Zudem muss in beiden Fällen auch die Vertrauensperson und der 1. Stellvertreter dem 2. Stellvertreter mitteilen, dass sie ihr Amtsgeschäft wahrnehmen wollen, da ansonsten der 2. Stellvertreter davon nichts wissen kann und vom Vertretungsfall ausgehen darf.

Klar ist, dass grundsätzliche Neuerungen niemals der zweite Stellvertreter alleine. ohne Rücksprache mit der Vertrauensperson beschließen sollte, auch wenn er dieses rechtlich darf, weil er in der Funktion als Vertrauensperson handelt (vgl. §96,3 SGB IX).

Aus diesen Gründen sehe ich den Vertretungsfall als Normalfall bei Erkrankungen der Vertrauensperson an. Hierbei sollte sich der Vertreter immer bewusst machen, dass mit dem Ergebnis seiner Vertretung nicht nur die Schwerbehinderten, die er zu vertreten hat, sondern auch die Vertrauensperson und die weiteren Stellvertreter leben können müssen. Schon alleine aus diesem Grund verbieten sich alle größeren Aktionen, wenn sie nicht zwingend zu erledigen sind (Beispielsweise Zusammenlegung von Betriebsteilen mit Schwerbehinderten, oder Outsorcing und dafür eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung mit Fristsetzung aufgrund von Antrag an den Personalrat).

Liebe Grüße in den Breisgau


Hendrik

2. Stellvertretung

Monica99, Thursday, 03.11.2016, 15:53 (vor 2703 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik1,

da liegst Du rechtlich aber daneben!

Denn weder Krankheit noch Urlaub löst rechtlich die Hinderung der Mandatswarnahme aus. Es darf hier nicht mit der Arbeitsunfähigkeit verglichen werden.

Zwar geht man idR davon aus, dass die Vertrauensperson bei Krankheit oder Urlaub verhindert ist. Bedeutet aber NUR, dass die die Verhinderung erklären muss um den Weg für die Stelli frei zu machen.

Denn lt. Gesetz wird das Mandat ausschließlich von der Vertrauensperson wahrgenommen. Die Stelli kommen nur im Rahmen der Verhinderungsvertretung ins Mandat. Ausnahme der Fall des § 95 Abs. 1 " In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.!

Aber diese Ausnahme kann nur dann erfolgen, wenn die Vertrauensperson es so will. Denn sie kann hierzu nicht gezwungen werden. Denn es ist eine KANNREGELUNG!

Doch sie kann sich ausdrücklich als NICHTVERHINDERT erklären. Dann nimmt EINZIG sie weiter die Mandatsaufgaben wahr.

Ein Problem kann es dann nur geben, wenn sie in dieser Zeit das Mandat nicht wahrnimmt und dem Stelli die Mandatswahrnehmung damit nicht ermöglicht und des aus diesem Grund zu Nachteilen für die zu vertretenden AN (Schwerbehinderte/ Gleichgestellte) kommt.

--
mfg Monica

2. Stellvertretung

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 04.11.2016, 13:46 (vor 2702 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

ich sehe da keine Probleme mit Deiner Stellungnahme und meiner:

1. Es geht in diesem Fall nicht um Heranziehung, sondern um Abwesenheitsvertretung.

2. Die Vertrauensperson hat sich nicht ausdrücklich für nicht verhindert erklärt und somit ihr Amt wahrzunehmen. Daher ist es dann am 1. Stellvertreter und wenn dieser ebenfalls abwesend ist, rückt die 2. Stellvertreterin als Abwesenheitsvertretung nach. Dieses gilt unabhängig von der Zahl der Schwerbehinderten.

Dieses ist auch in dem von der Threaderstellerin angegebenen Link so dargestellt, den ich auszugsweise zitiert habe.

Daher sehe ich die Abwesenheitsvertretung ohne ausdrückliche Erklärung der Mandatsträgerin, dass sie die Amtsgeschäfte trotz Erkrankung wahrnehmen will, als gegeben an.

Die Aktionen, die sie unternommen hat, finde ich genau wie alle unangemessen.

Liebe Grüße


Hendrik

2. Stellvertretung

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 04.11.2016, 15:37 (vor 2702 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin,

zur Klarstellung der Augaben der Stellvertreter/innen der Vetraauensperson hier eine Kopie aus dieser Seite www.schwbv.de :

Stellvertreter/Stellvertreterin

In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist gem. SGB IX, § 94 Abs. 1 neben der Schwerbehindertenvertretung wenigstens 1 Stellvertreter zu wählen (Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Wahlordnung).

Der Stellvertreter vertritt die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung (§94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Verhinderung liegt vor, wenn die Schwerbehindertenvertretung abwesend ist (Urlaub, Krankheit, Kur, Dienstreise usw.). Die Schwerbehindertenvertretung ist auch dann verhindert, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die eigene Person betreffen. Ein Fall der Verhinderung ist auch gegeben, wenn die Schwerbehindertenvertretung zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Tätigkeit nicht erreichbar ist, z. B. weil sie eine andere Angelegenheit aus dem Aufgabenkatalog des §95 SGB IX wahrnimmt.

Im Falle der Verhinderung der Schwerbehindertenvertretung vertritt der Stellvertreter sie in allen Angelegenheiten, in denen sie tätig sein würde. Während der Vertretung hat der Stellvertreter die selben Aufgaben und Rechte wie die Schwerbehindertenvertretung selbst."

Ich konnte nirgendwo finden, dass der Stellvertreter/die Stellvertreterin aktiv nachfragen muss, ob die Vertrauensperson ihre Amtsgeschäfte trotz Arbeitsunfähigkeit wahrnehmen will. Auch der Text hier auf der Seite geht von einem automatischen Verhinderungsfall bei Krankheit aus.
Daher muss aus meiner Sicht eine Vertrauensperson aktiv erklären, dass bzw. in welchem Umfang sie ihre Amtsgeschäfte wahrnehmen will. Bei teilweiser Mandatswahrnehmung werden allerdings die Zuordnungen schwierig, wann der Stellvertreter als Abwesenheitsvertretung der Vertrauensperson und wann als Stellvertreter handelt.

Hiermit sehe ich meine Rechtsauffassung bestätigt.


Liebe Grüße

Hendrik

2. Stellvertretung

Monica99, Friday, 04.11.2016, 16:03 (vor 2702 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

Der Stellvertreter vertritt die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung (§94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Verhinderung liegt vor, wenn die Schwerbehindertenvertretung abwesend ist (Urlaub, Krankheit, Kur, Dienstreise usw.). Die Schwerbehindertenvertretung ist auch dann verhindert, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die eigene Person betreffen. Ein Fall der Verhinderung ist auch gegeben, wenn die Schwerbehindertenvertretung zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Tätigkeit nicht erreichbar ist, z. B. weil sie eine andere Angelegenheit aus dem Aufgabenkatalog des §95 SGB IX wahrnimmt.

Soweit ist die grundsätzliche Auslegung, wann eine Verhinderung vorliegen KANN!!! Diese Gründe wurden so im Rahmen von Gerichtsentscheiden als mögliche Gründe der Verhinderung anerkannt! Dieses weil es im Gesetz eben nicht zwingend/abschließend geregelt ist und es daher stets rechtliche Streitigkeiten besonders mit dem AG gab, wenn Stellis geladen wurden bzw das Mandat wahrnehmen wollten/sollten und aus diesen Gründen für diese Zeit von der Arbeit freigestellt werden mussten.

Also aus diesen o.a. Gründen KANN sich die SBV als verhindert erklären, es ist eben NICHT zwingend so. Bei ...andere Angelegenheit aus dem Aufgabenkatalog des §95 SGB IX wahrnimmt.. muss es aber auch so sein, dass es hier zwingend in dieser Zeit sein muss. Also ggf zB ein Beratungsgespräch nicht zeitlich verschoben werden kann.

Dieses ist aber eine KANN-Regelung! Es ist NICHT zwingend so! Daraus ergibt es sich, dass ein Stellvertreter nicht darauf bestehen kann, dass er im Rahmen der Verhinderungsvertretung ins Mandat kommt, weil die SBV zB mit "Schnupfen oder Beinbruch" zu Hause ist oder auf "Balkonien" urlaubt.

Es ist auch immer bei AG strittig, dass eine SBV oder BR/PR ja AU ist (also einen Gelben Schein hat) in der Wahrnehmung des Mandates gehindert ist. Er/Sie darf auch in diesen Phasen das Mandat wahrnehmen, bei AU darf die Wahrnehmung nur der Gesundung nicht entgegenwirken.

Denn die Vertrauensperson ist wie auch BR/PR nicht kraft Gesetz in der Wahrnehmung des Mandates in diesen Fälle verhindert bzw von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

Einzig die Vertrauensperson stellt ihre Verhinderung fest! Denn das Gesetz bestimmt wie bei BR/PR so auch bei der SBV NICHT, dass in diesen Fällen eine zwingende Verhinderung gegeben ist.

--
mfg Monica

2. Stellvertretung

Monica99, Friday, 04.11.2016, 16:29 (vor 2702 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Zusatzanmerkung!

Sich als SBV stets ausdrücklich als NICHTVERHINDERT zu erklären dient ausschließlich der Klarheit um Missverständnisse zu vermeiden! Es ist aber nicht zwingend so!

--
mfg Monica

2. Stellvertretung

Eule65, Friday, 04.11.2016, 16:03 (vor 2702 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Zusammen

Erstmal herzlichen Dank an Alle für die Antworten.
Ich hatte heute ein langes Gespräch mit der Personalleiterin, auch diese ist nicht begeistert wie alles gelaufen ist.
So wie ich das jetzt verstanden habe kann ich der Stellvertretung bei Krankhei etc. Übertragen, mache ich das nicht weil ich es von Zuhause erledige bleibt es bei mir?
Das Problem war ja, dass keiner von uns dreien da war. Nur sie kam zwei Wochen früher zurück und meinte sie müssen die Welt einreisen, indem sie sich zu einem Seminar angemeldet hat und die Sprechstunde eingerichtet hat und so tut als wenn wir dauernd abwesend sind und sie jetzt das Ruder rum reisen möchte und alles an sich ziehen muss. Ich hoffe es wird sich wieder alles legen

Liebe Grüße

2. Stellvertretung

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 04.11.2016, 19:11 (vor 2702 Tagen) @ Eule65

Moin Moin alle

Zusammenfassend steht untsrittig fest: Erklärt die Vertrauensperson sich für verhindert, ist der Fall klar die Stellvertretung ist im Amt.
Erklärt sich die Vertrauensperson bei Krankheit sich nicht für verhindert, bleibt sie im Amt.

Erklärt sich die Vertrauensperson in keine Richtung, sondern meldet sich nur AU, sind wir im rechtlich unsicheren Raum.

Die Frage stellt sich lediglich, ob die Vertrauensperson aktiv erklären muss, trotz AU im Amt zu sein, oder nicht.

Wobei ich als Stellvertreter dann wichtige Termine ect übernehmen würde, solange ich kein anderes Signal der Vertrauensperson bekomme.

Daher als Fazit: Die Vertrauensperson sollte sich bei Erkrankung aktiv für eine der beiden ersten Varianten entscheiden, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Liebe Grüße

Hendrik

2. Stellvertretung

Hotte, Stuttgart, Friday, 04.11.2016, 23:00 (vor 2702 Tagen) @ Eule65

Das Problem war ja, dass keiner von uns dreien da war. Nur sie kam zwei Wochen früher zurück und meinte sie müssen die Welt einreisen, indem sie sich zu einem Seminar angemeldet hat und die Sprechstunde eingerichtet hat und so tut als wenn wir dauernd abwesend sind und sie jetzt das Ruder rum reisen möchte und alles an sich ziehen muss. Ich hoffe es wird sich wieder alles legen

Liebe Grüße

Hallo Eule
Ihr wolltet euch doch eigentlich aus gesundheitlichen Gründen zurückziehen. Kann es sein, das dies bei der 2.Stellvertretung schon so rübergekommen ist, und sie der Meinung war, das sie demnächst im Amt nachrückt?

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

2. Stellvertretung

Eule65, Friday, 04.11.2016, 23:33 (vor 2702 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

Wo steht das in diesem Post dass wir zurück treten wollen?

Lg

2. Stellvertretung

Eule65, Friday, 04.11.2016, 23:49 (vor 2702 Tagen) @ Eule65

Ich denke du beziehst dich auf einen alten Post. Das hat sich mittlerweile geklärt nach Rücksprache mit dem Integrationsfachdienst

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