während Arbeitsunfähig (Allgemeines)

Maurizio, München / Bayern, Friday, 04.11.2016, 08:35 (vor 2727 Tagen)

Hallo liebe kollegen,

anbei meine Anfrage:
Ein schwerbehinderter Kollege im gehobenen Dienst wurde während Arbeitsunfähig, die bereits seit längerem andauert, bei einer privaten Veranstaltung (Chorgesang) gesichtet.
Der Arbeitgeber wies diesen nun schriftlich daraufhin Stellung zu beziehen, da er während der Krankschreibung aktiv an seiner Genesung mitwirken müsse und bei seinem derzeitgen Verhalten bestehen von seiten des Arbeitgebers erhebliche Zweifel. Zudem wies der Arbeitgeber daraufhin, dass es sich an besagtem Tag um einen sehr heißen Tag handelte und dies bei seiner Erkrankung nicht förderlich sei. Scheinbar ist dem Arbeitgeber bekannt von seinen Vorerkrankungen (Bluthochdruck).
Nun hätte ich gerne gewusst ob es dem Arbeitgeber erlaubt sei den Arbeitnehmer über das Internet zu überwachen?
Zudem wurde ich als Vertrauensperson nicht informiert über besagtes Schreiben und einen nun anberaumten Termin für den Amtsarzt; hätte der Arbeitgeber mich doch eigentlich informieren müssen oder?

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.
Maurizio

während Arbeitsunfähig

ciralifan, Friday, 04.11.2016, 09:45 (vor 2727 Tagen) @ Maurizio

Jeder Erkrankte darf all das tun, was sein behandelnder Arzt nicht explizit ausschliesst.Wenn der die Teilnahme am Chorbesuch nicht ausschloss....
Die Teilnahme am Sozialen Leben kann u.U. sogar förderlich für die Genesung sein.
Wenn hier euer AG mal nicht weit übers Ziel schoss.
Gestern gab es in den Medien einen Fall der vor Gericht dem betroffenen AN sogar wegen Überwachung im Krankenstand ( war hier aber auch echt extrem ) einen Schadenersatz ergab.
Zum Amtsarzt kann der AG in den seltensten Fällen einen erkrankten MA zwingen, nur die Krankenkasse über den medizinischen Dienst. Hier müssen aber berechtigte Zweifel zur Erkrankung vorliegen.
Im schlimmsten Falle rate dem Betroffenen sich anwaltlich beraten zu lassen.

Ach ja, natürlich hat der AG den Fehler begangen und die SBV nicht umgehend unterrichtet.

während Arbeitsunfähig

garda, Berlin, Friday, 04.11.2016, 13:31 (vor 2727 Tagen) @ ciralifan

Jeder Erkrankte darf all das tun, was sein behandelnder Arzt nicht explizit ausschliesst.Wenn der die Teilnahme am Chorbesuch nicht ausschloss....
Die Teilnahme am Sozialen Leben kann u.U. sogar förderlich für die Genesung sein.
Wenn hier euer AG mal nicht weit übers Ziel schoss.

Hallo, ja so ist es!

Zum Amtsarzt kann der AG in den seltensten Fällen einen erkrankten MA zwingen, nur die Krankenkasse über den medizinischen Dienst. Hier müssen aber berechtigte Zweifel zur Erkrankung vorliegen.
Im schlimmsten Falle rate dem Betroffenen sich anwaltlich beraten zu lassen.

Vorsicht, wir sind hier im Dienstrecht, nicht im Arbeitsrecht.

Ach ja, natürlich hat der AG den Fehler begangen und die SBV nicht umgehend unterrichtet.

Das stimmt natürlich.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

während Arbeitsunfähig

Maurizio, München / Bayern, Friday, 04.11.2016, 14:02 (vor 2727 Tagen) @ garda

:-) :-) ;-) vielen dank
ja stimmt wir sind hier im Dienstrecht,

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