Richtlinie zum SGB IX in NRW (Allgemeines)

hajue, NRW, Tuesday, 15.11.2016, 18:27 (vor 2713 Tagen)

Guten Abend zusammen,
in der RiLi 7.1 steht:" Die Vorgesetzten sind verpflichtet, sich über die Gesamtsituation ihrer sb Mitarbeiter zu unterrichten und mit ihnen entsprechende Einzelgespräche zu führen." Ich hätte dazu drei Fragen: 1) Ist es richtig, dass die sb Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung zu diesem Gespräch mitnehmen kann?
2) Hat der Vorgesetze die Möglichkeit, ebenfalls einen Gesprächsteilnehmer hinzuziehen? 3) Hängt es von der Zustimmung des sb Mitarbeiters ab, wer zusätzlich an dem Gespräch teilnehmen darf?
Vielen Dank und einen schönen Abend
hajue

Richtlinie zum SGB IX in NRW

MatthiasNRW, Wednesday, 16.11.2016, 09:02 (vor 2712 Tagen) @ hajue

Guten Abend zusammen,
in der RiLi 7.1 steht:" Die Vorgesetzten sind verpflichtet, sich über die Gesamtsituation ihrer sb Mitarbeiter zu unterrichten und mit ihnen entsprechende Einzelgespräche zu führen." Ich hätte dazu drei Fragen: 1) Ist es richtig, dass die sb Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung zu diesem Gespräch mitnehmen kann?
2) Hat der Vorgesetze die Möglichkeit, ebenfalls einen Gesprächsteilnehmer hinzuziehen? 3) Hängt es von der Zustimmung des sb Mitarbeiters ab, wer zusätzlich an dem Gespräch teilnehmen darf?

Hallo,

widerspricht es grundsätzlich nicht dem Gedanken eines "Einzelgesprächs" zwischen Vorgesetzen und Mitarbeitern, weitere Gesprächspartner hinzuzuziehen? Ziel der Regelung dürfte doch sein, auf kleinster Organisationsebene frühzeitig Probleme erkennen und auch direkt abstellen zu können.

Ansonsten sehe ich auch keine rechtliche Grundlage für die Teilnahme der SBV an allen möglichen Gesprächen. Der § 95 SGB IX beschränkt sich bei der persönlichen Anwesenheit auf Vorstellungsgespräche (Abs. 2), Hinzuziehung beim Einblick in die Personalakte durch den sbM (Abs. 3), Teilnahme an Sitzungen des BR (Abs. 4), Teilnahme und Rederecht an Personalversammlungen (Abs. 8).

Ich erkenne nicht, wie das eine Teilnahme an den genannten Einzelgesprächen abdecken soll. Selbstverständlich könnte man argumentieren, dass die SBV immer helfend zur Seite steht (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), finde ich für meinen Geschmack aber zu weit hergeholt.

Ich würde auch behaupten, dass ein entsprechendes Engagement eines Betriebsrates bei Mitarbeitern ohne Behinderung höchst "unüblich" (will sagen: nicht über das BetrVG abgedeckt) wäre.

Etwas anderes gilt für Beurteilungsgespräche, hier ist die Teilnahme auf Wunsch des sbM ausdrücklich im Fürsorgeerlass genannt (10.2.2).

Ergänzend noch: https://forum.integrationsaemter.de/viewtopic.php?f=7&t=83

Richtlinie zum SGB IX in NRW

Heinrich, Wednesday, 16.11.2016, 10:03 (vor 2712 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo,

der § 95 Abs 2 wird zu oft falsch verstanden/ausgelegt. Er besagt "2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; "

Er besagt eben nicht "teilnehmen"!

Also, auch hier MUSS der AG diesen in dieser Form beachten! Er muss der SBV vorher mitteilen, was Grund und Inhalt sein soll, ist. Wenn das Gespräch dann anders verlaufen sollte, müsste er unterbrechen und den § 95 Abs 2 neu anwenden.

Lösung, man zieht die SBV sofern der Schwerbehinderte zustimmt hinzu.

Der § 95 Abs 2 beinhaltet nie ein grundsätzliches Teilnahmerecht.

Richtlinie zum SGB IX in NRW

hajue, NRW, Wednesday, 16.11.2016, 10:52 (vor 2712 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo Matthias,
vielen Dank für die Antwort. Aber es ist doch möglich, dass ein sb Mitarbeiter zu dem Gespräch eine Person des Vertrauens mitnehmen kann, und dies könnte dann eine Vertreter der SBV sein.

Richtlinie zum SGB IX in NRW

Heinrich, Wednesday, 16.11.2016, 11:44 (vor 2712 Tagen) @ hajue

Hallo,

lese einmal hier! oder hier!

Das SGB IX hat betreffend der Personalgespräche keine Sonderregelung!

Solches kann man aber positiv in einen Integrationsvereinbarung regeln! Weiter via guter Argumente, "zB Verhinderung der notwenigen Wiederholung" des § 95 Abs. 2 SGB IX. Weil der AG zB geplant hatte und es so im § 95 Abs. 2 behandelt hat "Gespräch über neue Aufgaben, dann im Gespräch soll es plötzlich um Fehlzeiten/Leistung gehen".

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