Suche Gerichtsurteil (Allgemeines)

maiklewa, Friday, 18.11.2016, 08:46 (vor 2709 Tagen)

Hallo,

weiß nicht, obs hier am passendsten ist, aber ich suche nach einem Urteil. Um genau zu sein, nach dem Urteil des Berufungsgerichts zu dem Urteil vom BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 563/12. Es müsste dann ja also ein Urteil vom LAG geben, an dass das Verfahren vom BAG zurückverwiesen wurde?

Wisst ihr, wo das zu finden ist?

Gruß

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MatthiasNRW, Friday, 18.11.2016, 12:03 (vor 2709 Tagen) @ maiklewa

Hallo,

weiß nicht, obs hier am passendsten ist, aber ich suche nach einem Urteil. Um genau zu sein, nach dem Urteil des Berufungsgerichts zu dem Urteil vom BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 563/12. Es müsste dann ja also ein Urteil vom LAG geben, an dass das Verfahren vom BAG zurückverwiesen wurde?

Wisst ihr, wo das zu finden ist?

Die Entscheidung ist nur zu finden, wenn sie veröffentlicht wurde. Das ist in Zurückweisungsfällen oft nicht der Fall. Die Rechtsauffassung wurde bereits in der Entscheidung des BAG deutlich gemacht.

Juris liefert mir auch keine Ergebnisse, in denen die vorgenannte Entscheidung des BAG vom Hessischen Landesarbeitsgericht zitiert wird. Die Suche von Entscheidungen des Hessischen LAG seit 2013, die sich auf die Norm des § 15 Abs. 2 AGG beziehen, haben (wenn ich nichts übersehen habe) immer andere Sachverhalte zugrundeliegend.

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maiklewa, Friday, 18.11.2016, 12:12 (vor 2709 Tagen) @ MatthiasNRW

Danke. Das bedeutet ja dann, dass man eigentlich nur beweisen muss, dass man einen schwerbehinderten Bewerber nicht aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht eingeladen hat, sondern es reicht aus, wenn man z. B. beweisen kann, dass man eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch versehentlich an eine falsche Adresse geschickt hat?

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albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 18.11.2016, 13:20 (vor 2709 Tagen) @ maiklewa

Hallo,

ich weiß nicht, worauf du diese Interpretation

sondern es reicht aus, wenn man z. B. beweisen kann, dass man eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch versehentlich an eine falsche Adresse geschickt hat?

des Urteils stützt.
Im vorliegenden Fall geht es allein darum, ob die nachträgliche Einladung geeignet war, den objektiven Verstoß gegen die Einladungspflicht auszugleichen. Das die jeweiligen Schreiben beim Bewerber angekommen sind, war gar nicht strittig.

Im Gegensatz zu Deiner Interpretation hat das Gericht sogar in Rn 39 nochmals unmißverständlich folgenden allgemeinen Grundsatz formuliert:

" Auf fehlerhafte Geschehensabläufe kann sich der Arbeitgeber zu seiner Entlastung daher ebenso wenig berufen wie auf unverschuldete Personalengpässe."

--
&Tschüß

Wolfgang

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Monica99, Sunday, 20.11.2016, 18:39 (vor 2707 Tagen) @ maiklewa

Hallo,

Gerichtsurteile kann man bei den jeweiligen Gerichten käuflich erwerben.

--
mfg Monica

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