Rücktritt aus dem BEM Team (BEM)

Sloggy, Wuppertal, Friday, 09.12.2016, 13:18 (vor 2696 Tagen)

Hallo zusammen,
wir haben eine GBV BEM worin definiert ist wer im BEM installiert ist.
Das Team setzt sich zusammen aus:
1 MA aus HR
1 MA aus BR
1 SBV
und 1 Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Jetzt möchte die SBV aus diesem Team austreten. Der BRV sagt das geht nicht weil wir dann gegen die GBV verstossen. Auch der Stelli der SBV darf nicht nachrücken weil er nicht explizit in der GBV erwähnt wird.

Was kann man machen wenn die SBV einfach nicht mehr will?
Für diesen Fall die GBV zu ändern ist keener bereit

Gruß
Sloggy

Rücktritt aus dem BEM Team

garda, Berlin, Friday, 09.12.2016, 16:25 (vor 2695 Tagen) @ Sloggy

Hallo zusammen,
wir haben eine GBV BEM worin definiert ist wer im BEM installiert ist.
Das Team setzt sich zusammen aus:
1 MA aus HR
1 MA aus BR
1 SBV
und 1 Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Jetzt möchte die SBV aus diesem Team austreten. Der BRV sagt das geht nicht weil wir dann gegen die GBV verstossen. Auch der Stelli der SBV darf nicht nachrücken weil er nicht explizit in der GBV erwähnt wird.

Was kann man machen wenn die SBV einfach nicht mehr will?
Für diesen Fall die GBV zu ändern ist keener bereit

Hallo Sloggy,

ich würde mal sagen, dass die SBV nicht isoliert aus dem BEM-Team zurücktreten kann. Diesen Rücktritt gibt es gar nicht, das wäre ähnlich, als wenn ich aus dem Strafgesetzbuch austrete weil ich Mordlust habe. Okay, blöder Vergleich aber eine Betriebsvereinbarung ist gesetztes Recht im Betrieb und da kann niemand austreten.

Nimmt die SBV einfach nicht (mehr) teil, ist das ein dienstliches Versäumnis. Arbeitsrechtliche Konsequenzen kann es imho aber nicht geben, da es sich um eine Verpflichtung aus dem Ehrenamt SBV handelt, die der AG nicht sanktionieren kann.

Der betreffenden SBV sollte nahegelegt werden das zu überdenken. Ihre Alternative wäre lediglich als SBV zurückzutreten, denn niemand kauft einem doch immerwährende Verhinderung ab.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Rücktritt aus dem BEM Team

Hotte, Stuttgart, Friday, 09.12.2016, 16:53 (vor 2695 Tagen) @ garda

Es stellt sich die Frage, wie die genaue Formulierung in der BV lautet. Steht dort
Teilnehmer sind

die Vertrauensperson der Schwerbehinderten

oder steht dort nur:

die SBV

Sind die Teilnehmer aus BR und HR nameneltich genannt, oder heisst es dort: jeweils 1 BR und 1 MA von HR

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Rücktritt aus dem BEM Team

Monica99, Friday, 09.12.2016, 18:07 (vor 2695 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

egal ob das SBV oder Vertrauensperson der Schwerbehinderten steht. Denn die SBV wird eben per Gesetz durch die Vertrauensperson der Schwerbehinderten vertreten. Es gilt weiterhin es ist eine Einpersonenvertretung. Die Stellvertreter kommen nur im Rahmen der Verhinderungsvertretung ins Mandat.


Ausnahme wäre § 95 Abs. 1 SGB IX.

In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.

In diesen Fällen und nur in diesen Fällen könnte man hier die Stellvertreter ins Mandat bringen.

--
mfg Monica

Rücktritt aus dem BEM Team

Hotte, Stuttgart, Friday, 09.12.2016, 19:07 (vor 2695 Tagen) @ Monica99

Hallo Hotte,

egal ob das SBV oder Vertrauensperson der Schwerbehinderten steht. Denn die SBV wird eben per Gesetz durch die Vertrauensperson der Schwerbehinderten vertreten. Es gilt weiterhin es ist eine Einpersonenvertretung. Die Stellvertreter kommen nur im Rahmen der Verhinderungsvertretung ins Mandat.


Ausnahme wäre § 95 Abs. 1 SGB IX.

In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.

In diesen Fällen und nur in diesen Fällen könnte man hier die Stellvertreter ins Mandat bringen.


genau das meine ich ja. Wenn in der BV nur steht, die SBV, könnte sich die Vertrauensperson für verhindert erklären und den Stellvertreter mit der Wahrnehmung des Termines beauftragen.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Rücktritt aus dem BEM Team

Monica99, Saturday, 10.12.2016, 10:36 (vor 2695 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

die Stellvertreter nehmen im Rahmen der Verhinderungsvertretung ALLE Rechte und pflichten der Vertrauensperson der Schwerbehinderten wahr. Sie sind damit dann faktisch die SBV! Sie können damit in dieser Zeit vollumfänglich handeln wie die Vertrauensperson.

Damit ist gleich was in der BV steht, also SBV oder Vertrauensperson der Schwerbehinderten.

Aber einfach nur als verhindert erklären geht nicht. Es MUSS auch ein gesetzlich anerkannter Grund der Verhinderung vorliegen. Denn sonst wäre die Teilnahme des Stellvertreters nicht nur ein Verstoß gegen die BV sondern auch gegen den Datenschutz, hier den Sozialdatenschutz.

--
mfg Monica

Rücktritt aus dem BEM Team

Hotte, Stuttgart, Saturday, 10.12.2016, 12:57 (vor 2695 Tagen) @ Monica99

Hallo Hotte,

die Stellvertreter nehmen im Rahmen der Verhinderungsvertretung ALLE Rechte und pflichten der Vertrauensperson der Schwerbehinderten wahr. Sie sind damit dann faktisch die SBV! Sie können damit in dieser Zeit vollumfänglich handeln wie die Vertrauensperson.

Damit ist gleich was in der BV steht, also SBV oder Vertrauensperson der Schwerbehinderten.

Aber einfach nur als verhindert erklären geht nicht. Es MUSS auch ein gesetzlich anerkannter Grund der Verhinderung vorliegen. Denn sonst wäre die Teilnahme des Stellvertreters nicht nur ein Verstoß gegen die BV sondern auch gegen den Datenschutz, hier den Sozialdatenschutz.


Liebe Monica,
bitte erzähl mir nichts über Rechte und Pflichten der SBV und deren Stellvertreter. Ich war bis zu meiner Rente über 10 Jahre lang verantwortlich für über 400 Schwerbehinderte und Gleichgestellte in einem großen Konzern..

Es läßt sich rechtlich sehr gut streiten, ob die Formulierung
Teilnahme der Vertrauensperson der Schwerbehinderten
oder nur
Teilnahme der SBV
die Teilnahme eines Stellvertreters zuläßt.
Ich bin der Meinung, bei der Formulierung im ersten Fall ist eine Teilnahme eines Stellvertreters nicht zulässig. Im zweiten Fall sehr wohl, wenn z.b. die Vertrauensperson einen anderen termin warnimmt

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
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Rücktritt aus dem BEM Team

Cebulon, Saturday, 10.12.2016, 20:30 (vor 2694 Tagen) @ Hotte

bitte erzähl mir nichts ...

Hallo Hotte, könntest Du evtl. Deine Meinung rechtlich begründen vor dem gesetzlichen Hintergrund, wonach "die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben" vom stellvertr. Mitglied der SchwbV vertreten wird?

Gruß,
Cebulon

Rücktritt aus dem BEM Team

Hotte, Stuttgart, Sunday, 11.12.2016, 10:25 (vor 2694 Tagen) @ Cebulon

bitte erzähl mir nichts ...

Hallo Hotte, könntest Du evtl. Deine Meinung rechtlich begründen vor dem gesetzlichen Hintergrund, wonach "die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben" vom stellvertr. Mitglied der SchwbV vertreten wird?

Gruß,
Cebulon

Hallo Cebulon,

Ich begründe meine Auffassung mit dem Vertretungsrecht aus dem SGB IX. Wurde hier http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21379 Stichwort: Verhinderungsvertretung auch schon diskutiert.
Im vorliegenden Fall bin ich folgender Meinung:
1. Wenn in der BV steht:
…….Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten….
So ist dies eine exakte personengebundene Zuordnung, die eine Vertretung nicht zulässt

2. Wenn in der BV steht:
.....Die Schwerbehindertenvertretung....
So ist dies eine allgemeine, personenungebundene Zuordnung

Sofern der 1.Stellvertreter nicht dauerhaft für bestimmte Aufgaben hinzugezogen ist, und dies liegt wohl im vorliegenden Fall vor, muss man halt immer von Termin zu Termin eine Aufgabenkollision der Vertrauensperson mitteilen

VG
Hotte

--
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"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Rücktritt aus dem BEM Team

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 11.12.2016, 14:55 (vor 2694 Tagen) @ Hotte

Sorry Hotte,

aber ich sehe für Deine Differenzierung keinerlei Rechtsgrundlage, erst recht nicht in dem von Dir verlinkten Beitrag

Im vorliegenden Fall bin ich folgender Meinung:
1. Wenn in der BV steht:
…….Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten….
So ist dies eine exakte personengebundene Zuordnung, die eine Vertretung nicht zulässt

Auch "Vertrauensperson" ist eine Amtsbezeichnung und keine persönliche, namensgebundene Zuordnung.

Wenn man Deine Logik weiterdenkt, könnten BR und AG in jeder BV die Heranziehung der Stellis sabotieren, wenn die SBV keine eigenständigen Beteiligungsrechte hätte. Das ist aber nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen. Dieser hat vielmehr mit den Vertretungsregeln bei Verhinderung und/oder Heranziehung gewollt, daß die SBV bzw. Vertrauensperson jeweils selbst entscheidet, wie die Aufgabenwahrnehmung organisiert wird.


Allerdings möchte ich zum Threadstarter noch anmerken, daß ich die Frage für außerordentlich befremdlich halte, wenn man (lt. ViKa) keine Möglichkeit der ständigen Heranziehung hat. Eine SBV, die unter diesen Bedingungen eine Beteiligung am BEM-Team einfach ablehnt, sollte sich mal dringend Gedanken über ihr Amtsverständnis machen.

--
&Tschüß

Wolfgang

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