Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen? (AGG)

maiklewa, Monday, 12.12.2016, 08:12 (vor 2684 Tagen)

Hallo,

ein schwerbehinderter Bewerber muss doch seine Schwerbehinderung entweder im Anschreiben oder im Lebenslauf an hervorgehobener Stelle angeben, damit dieser seine Rechte gegenüber einem Arbeitgeber in Anspruch nehmen kann. Die Beifügung eines Schwerbehindertenausweises zu den Bewerbungsunterlagen reicht doch nicht aus oder gibt es da irgendwelche Änderungen? Im Hause geht rum, dass es angeblich ein BAG-Urteil geben soll, dass sogar jetzt Letztteres ausreichen würde, was ja die Personalarbeit erheblich erschweren würde.

Ist also BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 650/12 nicht mehr aktuell oder doch noch?

Im Hause wird auch darüber diskutiert, wie die Schwerbehinderung im Lebenslauf mind. hervorgehoben werden muss. Reicht also die Überschrift "Sonstiges" und darunter kann dann der Bewerber viele Dinge aufführen und eben auch seine Schwerbehinderung, was dann ausreichen würde oder wie sollte diese Hervorhebung mind. aussehen?

Was meint ihr und habt ihr da neue und andere Innfos zu?

Grüße

Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen?

ciralifan, Monday, 12.12.2016, 09:20 (vor 2684 Tagen) @ maiklewa

Moin, etwas aktueller ist dies:

Arbeitnehmer müssen ihre Schwerbehinderung im Bewerbungsschreiben angeben, um Sonderrechte für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen zu können.

Laut Pressemitteilung Nr. 45/14 zum Urteil vom 18. September 2014 – 8 AZR 759/13 – steht das Bundesarbeitsgericht auf dem Standpunkt, dass schwerbehinderte Menschen ausdrücklich in ihrem Bewerbungsschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf mitteilen müssen, dass sie schwerbehindert sind, wenn sie daraus Rechte im Bewerbungsverfahren gemäß dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) herleiten wollen. Es soll nicht ausreichen, eine Kopie des Schwerbehindertenausweises lediglich als Anlage beizufügen. Die Mitteilung über die Schwerbehinderung muss bei jeder Bewerbung erneut erfolgen. Auf Erklärungen oder Nachweise aus früheren Bewerbungen kann sich der Bewerber nicht berufen; das soll auch dann gelten, wenn die Bewerbungen in kurzem zeitlichem Abstand erfolgen
Quelle:Anwalt.de
Gruß

Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen?

maiklewa, Monday, 12.12.2016, 09:58 (vor 2684 Tagen) @ ciralifan

Ok, d. h. also, dass man den Schwerbehindertenausweis gar nicht beifügen muss, wenn man die Schwerbehinderung im Anschreiben und, oder im Lebenslauf erwähnt hat!?

Aber was bedeutet genau:

"unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf"?

Reicht z. B.

Sonstiges:

- Führerschein B vorhanden
- Pkw vorhanden
- Schwerbehinderung (vorhanden)/Vorlage Schwebehinderung/schwerbehindert ...
- Ehrenamtlich in der FFW tätig
- ...

?

Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen?

ciralifan, Monday, 12.12.2016, 11:10 (vor 2684 Tagen) @ maiklewa

Ich sehe es so, das die Eigenschaft Schwerbehindert im Lebenslauf einen eigenen Unterpunkt beinhaltet aus dem dies eindeutig erkennbar hervorgeht.
Bei deinem Beispiel geht dies schon wieder unter.
Ideal fände ich persönlich in diesem separaten Unterpunkt SB auch auf die Anlage Kopie SB Ausweis / Gleichstellung hinzuweisen.

Denn die Personaler, welche einen oft großen Stapel Bewerbungen auf dem Tisch haben, sind auch nur Menschen und übersehen manchmal was, wenn es nicht als besonders markiert ist.

In unserem Online Bewerbungstool gibt es einen separaten,besonders erklärten Punkt zum anmarkern hierzu.

Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen?

maiklewa, Thursday, 15.12.2016, 09:08 (vor 2681 Tagen) @ ciralifan

Das bedeutet, dass der AG vor Gericht gute Chancen hätte, ein entsprechendes Verfahren zu gewinnen, weil die Schwerbehinderung nicht hervorgehoben ist?

Die Mindestanforderungen vom BAG beinhalten nicht, dass der schwerbehinderte Bewerber keinen Schwerbehindertenausweis beilegen muss. D. h., dass ein AG sich nicht vor Gericht damit rausreden kann?

Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen?

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 15.12.2016, 10:04 (vor 2681 Tagen) @ maiklewa

Hallo,

das von ciralifan erwähnte Urteil ist maßgeblich.

Die dort formulierten Anforderungen hat das BAG 2015 noch mal bestätigt und präzisiert.

Danach reicht eine "einfache" Erwähnung im Anschreiben, denn das BAG mutet dem AG zu, zumindest das Anschreiben vollständig zu lesen. Im Lebenslauf muß es aber hervorgehoben sein und als Teil einer Aufzählung unter "Sonstiges" ist es sicherlich nicht hervorgehoben.
Die Erwähnung der Schwerbehinderung im Lebenslauf müßte schon ein eigener, vom Rest deutlich abgesetzter Punkt sein.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=7acb354a67fe38e0543a8d198599d456&nr=18544&pos=9&anz=122
(ab Rn 31)

Im Übrigen hat WoBi durchaus Recht mit seinem Einwurf.
Wenn ein AG sich auf irgendetwas ggü. der SBV beruft, was dieser unbekannt ist, sollte die erste Reaktion der SBV immer die Forderung nach dem Nachweis sein ("Wo steht das?"). Diesen Nachweis muß der AG zumindest dann erbringen, wenn die SBV ihre Meinung mit Nachweisen/Verweisen/Belegstellen untermauert hat.
Allerdings sollte man als SBV auch selbst dafür sorgen, daß man in Sachen Rechtsprechung regelmäßig auf dem aktuellen Stand ist, wenn man nicht vom AG regelmäßig "vorgeführt" werden will.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen?

susanngoebel, Wednesday, 29.03.2017, 23:08 (vor 2576 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

tut mir Leid, aber wo steht in diesem Urteil von 2015 explizit, dass ein schwerbehinderter Bewerber nicht den Grad der Behinderung angeben muss?

LG

Susann

Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen?

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 29.03.2017, 23:27 (vor 2576 Tagen) @ susanngoebel

Hallo Wolfgang,

tut mir Leid, aber wo steht in diesem Urteil von 2015 explizit, dass ein schwerbehinderter Bewerber nicht den Grad der Behinderung angeben muss?

LG

Susann

Hallo Susann,

z.B. hier:

....
(2) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es im Zusammenhang mit der Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers aus § 82 SGB IX ausreicht, über das Vorliegen einer „Schwerbehinderung“ zu informieren und dass es nicht zusätzlich erforderlich ist, den GdB mitzuteilen. Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (insbesondere BAG 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 33, 35; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 30) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest.
41

(a) Der Begriff der „Schwerbehinderung“ ist ein Rechtsbegriff, dem im Rechtsverkehr, vor allem im Arbeits- und Sozialrecht eine feste Bedeutung zukommt. Der Begriff der Schwerbehinderung ist in § 2 Abs. 2 SGB IX gesetzlich definiert. Nach dieser Bestimmung sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Weist ein/e Bewerber/in im Zusammenhang mit einer Bewerbung darauf hin, „schwerbehindert“ zu sein, ist deshalb - sofern nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis gegeben sind - für den Arbeitgeber ohne Weiteres erkennbar, dass der Begriff iSd. in § 2 Abs. 2 SGB IX gegebenen Definition gemeint ist und damit beim Bewerber mindestens ein GdB von 50 vorliegt. Eine andere Funktion liegt im Zusammenhang mit einem Bewerbungsschreiben regelmäßig nicht nahe.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen?

susanngoebel, Thursday, 30.03.2017, 07:51 (vor 2576 Tagen) @ Hotte

Ahhh ... dankeschön. Bei den ganzen Rn wohl überlesen!? ;-)

Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen?

Cebulon, Thursday, 15.12.2016, 17:06 (vor 2681 Tagen) @ maiklewa

Aber was bedeutet das genau: "unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf"?

Hallo, das bedeutet eine auffällige, auf dem ersten Blick "ins Auge springende" Formatierung wie z.B. Fettdruck oder Unterstreichung, um mal zwei Beispiele zu nennen.

Gruß,
Cebulon

Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen?

carriegross, Friday, 25.10.2019, 09:38 (vor 1637 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

tut mir Leid, wenn ich diesen alten Thread hervorhole, aber wir haben hier aktuell einen Fall, bei dem im Lebenslauf in fett

"50 GDB"

steht.

Das wurde von der PA übersehen, es gab keine Einladung, es wurde eine Entschädigungszahlung geltend gemacht, diese wurde abgelehnt, es gab eine Klage und diese wurde abgelehnt mit der Begründung des Gerichts, dass diese Angabe alleine nicht reicht. Es würde eine Überschrift, wie z. B. "Schwerbehinderung" fehlen.

Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen?

Hotte, Stuttgart, Friday, 25.10.2019, 09:54 (vor 1637 Tagen) @ carriegross

Hallo,

tut mir Leid, wenn ich diesen alten Thread hervorhole, aber wir haben hier aktuell einen Fall, bei dem im Lebenslauf in fett

"50 GDB"

steht.

Das wurde von der PA übersehen, es gab keine Einladung, es wurde eine Entschädigungszahlung geltend gemacht, diese wurde abgelehnt, es gab eine Klage und diese wurde abgelehnt mit der Begründung des Gerichts, dass diese Angabe alleine nicht reicht. Es würde eine Überschrift, wie z. B. "Schwerbehinderung" fehlen.

Hey,
welches Gericht hat die Klage abgelehnt?
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen?

carriegross, Friday, 25.10.2019, 09:58 (vor 1637 Tagen) @ Hotte

Hi,

ein Arbeitsgericht.

Rechtsmittel zugelassen. Wir gehen davon aus, dass diese genommen werden und in nächster Instanz unsere Versicherung zahlen muss.

LG

Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen?

Monica99, Friday, 25.10.2019, 13:21 (vor 1637 Tagen) @ carriegross

Hallo,

was sagt der RA?? Hat er auf die bestehenden Rechtsprechungen des BAG hierzu verwiesen?? Siehe zB. hier:
Die Erwähnung der Schwerbehinderung im Lebenslauf müßte schon ein eigener, vom Rest deutlich abgesetzter Punkt sein.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=7acb354a67fe38e0543a8d198599d456&nr=18544&pos=9&anz=122
(ab Rn 31)

--
mfg Monica

Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen?

carriegross, Friday, 25.10.2019, 13:27 (vor 1637 Tagen) @ Monica99

Hallo,

möchte das nochmal konkretisieren. Im Lebenslauf steht also:

Software-Kenntnisse:

- Office ...

Sonstiges

- Führerscheinschein Klasse B

50 GdB

Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen?

WoBi, Monday, 12.12.2016, 15:46 (vor 2684 Tagen) @ maiklewa

Hallo maiklewa,

es ist die Aufgabe der Personalabteilung / -Verwaltung, insbesondere bei öffentlichen Arbeitgebern, Bewerbungen von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen sorgfältig zu lesen und über den Bewerbungseingang die Schwerbehindertenvertretung zu informieren. Wenn die Personalabteilung ihre Aufgaben nicht erfüllt, kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung nach dem AGG sein.
Wenn es ein (BAG-)Urteil mit was für auch immer Inhalt geben soll, ist die erste Frage nach dem Aktenzeichen, dem Datum und ggf. Gericht. Wenn der Arbeitgeber sich auf was berufen will, soll er den Urteilstext auch vorlegen. Es kann nicht Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung sein, möglicherweise nicht verfügbare Urteile zu erforschen. Das wäre ein "Zeitdiebstahl" zu Lasten der zu betreuenden Kollegen. Wenn die SBV sich auf eine gesetzliche Regelung beruft, lautet doch oft die Frage: "Wo steht das?".

Das angesprochene Urteil ist die "Mindestanforderung" an den Arbeitgeber bei der Bearbeitung von Bewerbungen und eine Empfehlung für den Bewerber. Für den Bewerber dann, wenn er die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch gerichtlich nach dem AGG prüfen lassen will. Wenn die Schwerbehinderung von Arbeitgeber erkannt wird, ist er zur Einhaltung der Gesetze verpflichtet, auch wenn im Anschreiben nichts steht. Beispiel: Bewerber kommt zum Bewerbungsgespräch im Rollstuhl.

--
Gruß
Wolfgang

RSS-Feed dieser Diskussion